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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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1.4. Vom Umgang mit BriefenBürger wenden sich schriftlich nicht nur in anhängigen Verfahren, sondern auch in anderen Angelegenheitenan staatliche Einrichtungen. Selbst wenn kein Zusammenhang mit einem Verfahren oder keineParteistellung gegeben ist, wird zu prüfen sein, ob nicht ein Auskunftsersuchen im Sinne des Auskunftsoderdes Umweltinformationsgesetzes vorliegt. In diesem Falle wären die Auskünfte ohne unnötigenAufschub, spätestens aber binnen 8 Wochen zu erteilen (oder bescheidmäßig zu verweigern). Denkbarwäre auch, dass ein solches Schreiben als Petition im Sinne der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesverfassung aufzufassenund innerhalb <strong>von</strong> 3 Monaten zu beantworten ist.Die Nichtbeantwortung <strong>von</strong> Schreiben durch eine Gemeinde sowie die LReg führte auch zu zwei in diesemBericht geschilderten Beschwerden <strong>von</strong> Bürgern, die sich nicht ernst genommen fühlten, sowie dieAnregung, Eingaben <strong>von</strong> Bürgern in vertretbarer Zeit zu beantworten (s Kap 3.2.4., 3.4.12.).Gemäß § 13 Abs 6 AVG ist die Behörde nicht verpflichtet, Eingaben, die sich auf keine bestimmte Angelegenheitbeziehen, zu behandeln. Dennoch gehört es zu den Grundsätzen des gesellschaftlichen Anstandesund einer guten Verwaltung, Schreiben zu beantworten oder an die dafür zuständige Stelle weiterzu leiten. Gemäß Art 14 Abs 1 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis ist für jedesSchreiben innerhalb <strong>von</strong> 2 Wochen eine Empfangsbestätigung auszustellen, wenn innerhalb dieser Fristkeine inhaltlich fundierte Antwort übermittelt werden kann.Der Kodex sieht allerdings in Art 14 Abs 3 eine Ausnahme für jene Fälle vor, in denen Schreiben bzwBeschwerden aufgrund ihrer übermäßigen Zahl, ständiger Wiederholung oder ihres sinnlosen Charaktersden Tatbestand des Missbrauchs erfüllen; dann muss weder eine Empfangsbestätigung noch eine Antwortübermittelt werden. Auch in diesen Fällen ist aber zumindest eine formale Antwort zu empfehlen,allenfalls verbunden mit dem Hinweis, dass künftig derartige Schreiben nicht mehr beantwortet werden.1.5. Vom Umgang mit der ZeitEin regelmäßiger Beschwerdepunkt ist die Verfahrensdauer. Während die Verwaltung in <strong>Vorarlberg</strong> zuRecht stolz ist auf die erreichte Beschleunigung <strong>von</strong> Betriebsanlagenverfahren, muss in anderen Bereichenimmer wieder festgestellt werden, dass Verfahren unnötig verzögert werden und <strong>von</strong> einer zügigenBearbeitung keine Rede sein kann.§ 73 Abs 1 AVG verpflichtet die Behörde, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, die 6-Monats-Friststellt lediglich die äußerste Grenze dar, nach der auf (Devolutions-)Antrag die Zuständigkeit auf dieOberbehörde übergeht. Mitunter zeigen sich Behörden verwundert über die Beanstandung einer Verzögerung,obwohl seit Antragstellung noch keine 6 Monate verstrichen sind. Maßstab für die Überprüfungder Verfahrensdauer ist die Frage, ob eine allfällige Verzögerung sachlich gerechtfertigt ist und nichtausschließlich die Einhaltung der 6-Monats-Frist.Nicht nur die Verfahrensdauer, sondern auch der Zeitaufwand der Bürger für Behördengänge ist ein Aspektder „Kundenfreundlichkeit“. Durch Bürgerinformationsstellen, Internet und Anführung des Sachbearbeiters(samt Telefonnummer) in Schreiben wird der Umgang mit vielen Amtsstellen erleichtert undeine lange Suche nach der zuständigen Stelle verhindert.Wünschenswert ist auch die verstärkte Möglichkeit <strong>von</strong> Terminvereinbarungen, wie dies im GeschäftsundPrivatleben durchaus üblich ist. Bürger, die sich möglicher Weise für einen Behördengang extradienstfrei nehmen und dann in einer Schlange vor der Tür eines Sachbearbeiters warten müssen, fühlensich dann schnell als bloße Bittsteller.10Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong>

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