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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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Bürger vertreten mitunter die Meinung, Aufsichtsbeschwerden brächten nichts, da die BH selbstrechtswidrige Tätigkeiten der Gemeinden nur decke. Nach der Erfahrung des LVA wird in den aufsichtsbehördlichenVerfahren sehr wohl auf eine gesetzeskonforme Vollziehung geachtet. Allerdings scheuensich die Aufsichtsbehörden mitunter, Rechtswidrigkeiten deutlich so zu bezeichnen, und vermeidengegenüber Beschwerdeführern unter Hinweis auf die fehlende Parteistellung oder die Aufhebung derEntscheidung jeden Hinweis auf eine Rechtswidrigkeit oder Kritik an der Gemeindeverwaltung.Dies traf auch auf ein anderes Verfahren zu, in dem eine Rechtswidrigkeit in einem Bauverfahrenaufgezeigt worden war. Der Beschwerdeführer war lediglich auf seine fehlende Parteistellung hingewiesenworden. Zur Kritik des LVA, die (später als Missstand festgestellte) Rechtswidrigkeit hättegegenüber der Baubehörde klar aufgezeigt werden sollen, erklärte die BH, der Stadtamtsdirektorsei fernmündlich auf die Mängel des Baubescheides aufmerksam gemacht worden - was allerdingsaus den Unterlagen nicht hervorging (00 aMP-007).Ziel der Aufsichtsbehörde muss – über die Beseitigung einzelner Rechtswidrigkeiten hinaus – generelldie Gewährleistung einer gesetzeskonformen Vollziehung durch die Gemeinden sein. Dazu ist es unerlässlich,aufgezeigte Rechtswidrigkeiten gegenüber den betroffenen Behörden mit aller Deutlichkeitfestzustellen, um eine Wiederholung derartiger Fehler zu vermeiden. Auch ist es mit den Grundsätzeneiner modernen Verwaltung nicht vereinbar, derartige Fehler und Rechtswidrigkeiten gegenüber Beschwerdeführenden Bürgern unter den Teppich zu kehren. Andernfalls muss bei diesen geradezu derEindruck entstehen, die Aufsichtsbehörde decke Fehler und Rechtswidrigkeiten, statt sie aufzudecken.Der LVA richtete daher an die LReg die Empfehlung, bei der Wahrnehmung der Gemeindeaufsicht• aufgezeigte und feststellbare Rechtswidrigkeiten gegenüber den betroffenen Gemeinden mitaller Deutlichkeit, tunlichst schriftlich festzustellen;• auch in jenen Fällen, in denen infolge der Aufhebung der Verordnung oder des Bescheides derursprüngliche Beschwerdegrund beseitigt wurde, die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Entscheidungoder Verordnung schriftlich festzustellen;• unabhängig <strong>von</strong> einer Parteistellung den Beschwerdeführer vom Ergebnis zu verständigen,soweit nicht zwingende Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegen stehen (02 EO-002).Der Landesamtsdirektor teilte mit, die Empfehlung sei den Bezirkshauptleuten bei einer Konferenz zurKenntnis gebracht und eingehend erörtert worden. Vorwürfe, es würden Fehler und Rechtswidrigkeiten„unter den Teppich gekehrt“, würden entschieden zurück gewiesen. Aufgezeigte und feststellbareRechtswidrigkeiten seien auch in der Vergangenheit regelmäßig mit aller Deutlichkeit und bei Aufsichtsbeschwerdensowie in Vorstellungsverfahren auch schriftlich festgestellt worden.Die Erfahrung zeige, dass Gemeinden in Verordnungsprüfungsverfahren regelmäßig den Bedenken derAufsichtsbehörde Rechnung tragen und so Aufhebungsakten zuvor kommen. Die Feststellung derRechtswidrigkeit einer aufgehobenen Verordnung diene der Information der Gemeinde. Dem werde bereitsdurch die Bekanntgabe der Rechtswidrigkeit und angekündigten Aufhebung der Verordnung entsprochen;die nachträgliche nochmalige Feststellung der Rechtswidrigkeit sei in solchen Fällen überflüssig.Soweit nicht die Amtsverschwiegenheit dagegen steht, werde der Beschwerdeführer bisher bereitsregelmäßig vom Ergebnis der Prüfung informiert.In den beiden vom LVA dokumentierten Anlassfällen wurden allerdings weder die Rechtswidrigkeit gegenüberder Gemeinde deutlich festgestellt noch der Beschwerdeführer über das Ergebnis des aufsichtsbehördlichenVerfahrens informiert. Dennoch bleibt zu hoffen, dass dieser Empfehlung des LVA zumindestin künftigen aufsichtsbehördlichen Verfahren stärker Rechnung getragen wird.30Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong>

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