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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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1.6. Vom persönlichen Umgang mit dem BürgerDie gesellschaftlichen Anstandsregeln müssen Grundlage für den persönlichen wie schriftlichen Umgangzwischen Verwaltungsorganen und Bürgern sein. Verwaltungsorgane haben es – mit einer gewissen Konzentrationauf bestimmte Abteilungen – mitunter mit schwierigen Menschen zu tun, die sich selbst überderartige Regeln hinweg setzen. Dennoch muss <strong>von</strong> öffentlichen Organen erwartet werden, dass sieauch in solchen Situationen Ruhe und Sachlichkeit bewahren und sich um einen höflichen Umgang mitden Bürgern bemühen. Dies schließt nicht aus, dass klare Grenzen gesetzt und bestimmte Verhaltensweisendeutlich zurückgewiesen werden.Wenn sich Bürger in einer persönlich schwierigen Situation befinden, muss auch ein entsprechend sensiblerUmgang erwartet werden. Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt folgender Fall:Ein Tischler verlor bei einem Unfall eine Hand. Die Hand konnte ihm zwar wieder angenäht werden,war jedoch in der Funktion wesentlich eingeschränkt. Dies gefährdete auch die wirtschaftlicheExistenz seiner Familie. Bei Überprüfung des Pflegegutachtens verglich der Amtsarzt die Behinderungmit seiner eigenen Erfahrung, als er kurze Zeit eine Hand im Gips hatte. Einige seinerÄußerungen wurden vom Antragsteller und seiner Gattin als erniedrigend empfunden. Vom LVAwurden diese Äußerungen und die mangelnde Sensibilität des Amtsarztes in Kritik gezogen. DerBezirkshauptmann wurde ersucht darauf hin zu wirken, dass der Amtsarzt künftig ein für einenLandesbeamten und Arzt angemessenes Verhalten an den Tag legt.Beschwerden über persönliches Fehlverhalten öffentlich Bediensteter werden vom LVA geprüft, kommenaber erfreulicher Weise eher selten vor. Bei entsprechenden Anhaltspunkten werden selbstverständlichauch Bürger darauf hingewiesen, dass auch sie mit der Behörde und ihren Vertretern einen höflichenund anständigen Umgang pflegen sollten.1.7. Vom Umgang mit FehlernIn der Verwaltung arbeiten Menschen, wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Auch wenn es demSelbstbild der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesverwaltung nicht entsprechen mag, ist auch diese nicht unfehlbar.Mancher Fehler wird erst dadurch, dass er nicht zugestanden, nicht ausgebessert und nicht zum Gegenstandeiner Entschuldigung gemacht wird, zu einem Missstand im eigentlichen Sinne.Auf Gemeindeebene ist die Bereitschaft, Fehler zuzugeben und nach Möglichkeit zu beseitigen, nochrelativ häufig anzutreffen. Hingegen scheint die Bereitschaft der Landesverwaltung gering, selbst offensichtlicheFehler zuzugestehen. Mitunter werden festgestellte Rechtswidrigkeiten damit quittiert, dieVerwaltungsbehörde habe eben eine andere Rechtsauffassung. Anregungen zur Verbesserung der Verwaltungspraxiswerden damit beantwortet, dass dies ohnehin schon immer so gehandhabt werde.Ein typisches Beispiel dafür war die Antwort der LReg auf die in diesem Bericht (Kap 3.1.1.) geschilderteEmpfehlung des LVA an die Gemeindeaufsichtsbehörde, Rechtswidrigkeiten mit allerDeutlichkeit festzustellen und den Beschwerdeführer vom Ergebnis des aufsichtsbehördlichen Verfahrenszu verständigen. Trotz Dokumentation zweier Fälle, in denen weder die Rechtswidrigkeitgegenüber der Gemeinde deutlich festgestellt noch der Beschwerdeführer über das Prüfergebnis informiertwurde, beantwortete die LReg die Empfehlung damit, dass dies auch in der Vergangenheitbereits regelmäßig erfolgt sei.Bürger können erwarten, dass Fehler der Behörden - soweit noch möglich - ausgebessert werden. Darüberhinaus erscheint bei fehlerhaften Entscheidungen, Verfahrensfehlern und persönlichen Fehlleistungenin jedem Falle eine Entschuldigung angebracht.Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong> 11

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