30.07.2015 Aufrufe

Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3.3.3. Rechtswidrig Klage auf Rückersatz <strong>von</strong> Sozialhilfekosten angedrohtDer Sohn einer Pflegeheimbewohnerin lebt seit vielen Jahren in der Schweiz. Nach Prüfung seinerEinkommensverhältnisse vor mehreren Jahren musste er zu den <strong>von</strong> der Sozialhilfe getragenenHeimkosten keinen Beitrag leisten, u.a. wegen seiner Unterhaltspflicht für zwei Kinder. Ab Dezember2001 versuchte die BH mit ihm Kontakt aufzunehmen zur Feststellung, ob er im Rahmen seinerUnterhaltspflicht nun einen Teil der Sozialhilfe ersetzen kann. Durch mehrmaligen Umzug verzögertesich, trotz ordnungsgemäßer Ummeldung, die Kontaktaufnahme. Am 25.04.<strong>2002</strong> erhielt erein im Rechtshilfeweg zugestelltes Schreiben der BH mit dem Ersuchen, binnen 14 Tagen seineEinkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten bekannt zu geben.Kurz vorher hatte die BH wegen zuvor gescheiterter Zustellversuche eine Rechtsanwältin beauftragt,ihn anzuschreiben und allenfalls eine Unterhaltsklage einzubringen. 4 Tage nach Aufforderungder BH zur Bekanntgabe seiner finanziellen Verhältnisse erhielt er am 29.04.<strong>2002</strong> ein Schreibender Rechtsanwältin mit derselben Aufforderung. Andernfalls werde sein Jahreseinkommen auf€ 35.000,-- geschätzt und da<strong>von</strong> ausgegangen, dass er keine Sorgepflichten hat. Wenn es zu keinergütlichen Regelung komme, sei sie mit der Klagsführung beauftragt und werde wegen der Anwaltskostennoch auf ihn zukommen (02 bMP-066).Zum Hinweis des LVA, dass gemäß § 11 Abs 3 SHG über einen Kostenersatz gegenüber unterhaltspflichtigenAngehörigen im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, stellte sich die Bezirkshauptmannschaft aufden Standpunkt, der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Mutter gegen ihren Sohn sei auf das Land<strong>Vorarlberg</strong> übergeleitet worden. Gemäß langjähriger Erfahrung könnten mit in der Schweiz wohnhaftenAngehörigen nur selten Unterhaltsvergleiche abgeschlossen und Verwaltungsbescheide in der Schweiznicht vollstreckt werden. Aus diesem Grunde müsste eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden,weshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dieser Zivilrechtssache eine Rechtsanwältinbeauftragt worden sei. Die Anwältin habe deshalb den Unterhalt nach der zivilrechtlichen Methode berechnet.Sie habe aber den Auftrag, eine vergleichsweise Regelung anzustreben.Der LVA erörterte die Rechtslage mit der Sozialabteilung der LReg und verwies darauf, dass § 10 SHG(Sozialhilferückersatz gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen) eine Spezialnorm darstellt gegenüber§ 12 SHG (Überleitung sonstiger Ansprüche des Sozialhilfebeziehers). Gemäß § 11 Abs 3 SHG istüber den Rückersatzanspruch gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen, soweit kein Vergleich zustandekommt, im Verwaltungsweg zu entscheiden. Es bleibt daher kein Raum für eine Überleitung gemäߧ 12 SHG und eine klagsweise Geltendmachung dieses Anspruches. Auch erfolgte bei der Geltendmachungnicht die für den Sozialhilferückersatz vorgesehene Berechnung (ausgehend vom doppeltenSH-Richtsatz zuzüglich Wohnungskosten, stärkere Berücksichtigung des Unterhaltes für die Kinder),sondern wurde auf die (strengere) Unterhaltsrechtsprechung der Gerichte abgestellt.Die LReg bestätigte nach einem Schriftwechsel und einer persönlichen Erörterung mit den Juristen derSozialabteilung die Rechtsansicht des LVA. Die Mitarbeiter der Sozialhilfebehörden wurden bei einerDienstbesprechung darauf hingewiesen, dass bei der Geltendmachung <strong>von</strong> Unterhaltsansprüchen imRahmen des Sozialhilferückersatzes keine Wahlmöglichkeit besteht und darüber im Verwaltungsweg zuentscheiden ist.Dem Sohn der Heimbewohnerin wurde vom LVA geraten, alle Unterlagen vorzulegen, im Falle einerklagsweisen Geltendmachung des Unterhaltsanspruches jedoch die Unzulässigkeit des Rechtsweges einzuwenden.Dieser legte darauf hin eine Bestätigung des schweizerischen Betreibungsamtes vor überseine Einkünfte und Verpflichtungen einschließlich der Alimente für seine Kinder und mit dem Zusatz,dass er somit unter dem Existenzminimum lebt und eine Lohnpfändung nicht möglich ist.Die BH entschied über den SH-Kostenrückersatz schließlich im Verwaltungswege durch Bescheid. Trotzdieser Bestätigung sollte er zu einer Nachzahlung <strong>von</strong> über € 16.000,-- und einem monatlichen Beitrag<strong>von</strong> € 387,-- verpflichtet werden. Bei der Berechnung waren die für die Kinder im Alter <strong>von</strong> 7 und 1040Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!