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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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2. Allgemeiner Teil2.1. RechtsgrundlagenDie verfassungsrechtliche Grundlage für die Wahl und Tätigkeit des LVA <strong>von</strong> <strong>Vorarlberg</strong> wurde mit derLandesverfassung 1984 geschaffen und findet sich nun in Art 59, 60 und 61 Landesverfassung (künftig:LV). Der LVA wird vom Landtag mit einer Mehrheit <strong>von</strong> drei Viertel der abgegebenen Stimmen gewählt,einzige Voraussetzung ist die Wählbarkeit zum Landtag. Die Unabhängigkeit, auch gegenüber allen politischenInstitutionen, wird durch die sechsjährige Amtsperiode ohne Abwahlmöglichkeit und die weitgehende organisatorische Selbständigkeit (Einrichtung des Büros, Bestellung der Mitarbeiter, Verfügungüber Haushaltsmittel) gestärkt. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig, bei Verhinderung der Amtsausübungdurch mehr als 6 Monate erfolgt eine Neuwahl.Nähere Bestimmungen enthält das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl.Nr 29/1985. Mit der NovelleLGBl Nr 14/1987 wurde die öffentliche Ausschreibung und die Anhörung der zur Wahl vorgeschlagenenBewerber im Volksanwaltsausschuss festgelegt (§ 6a). Mehrere kleine Novellen ab 1998 betrafen vorallem die Bezugsregelungen. Die angeführten Artikel der Landesverfassung sowie das Gesetz über denLandesvolksanwalt (künftig: LVA-G) sind im Anhang wiedergegeben.2.1.1. ZuständigkeitDer LVA wird bestellt zur Beratung der Bürger und Prüfung ihrer Beschwerden betreffend die Verwaltungdes Landes. Dazu gehören gemäß § 2 Abs 5 LVA-G:• alle Verwaltungsangelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einschließlichder Tätigkeit des Landes als Träger <strong>von</strong> Privatrechten, die <strong>von</strong> Organen des Landes selbst oder <strong>von</strong>anderen Rechtspersonen im Auftrag des Landes besorgt werden;• die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, soweit er Angelegenheiten ausdem Bereich der Landesvollziehung umfasst, und die Tätigkeit der Gemeinden als Träger <strong>von</strong> Privatrechten.2.1.2. AufgabenAuskunft und Beratung: Der LVA hat jeden, der dies verlangt, in Angelegenheiten der Verwaltung desLandes zu beraten und ihm Auskünfte zu erteilen. Dies ermöglicht auch in anhängigen Verfahren beratendund mitunter vermittelnd tätig zu werden (Art 59 Abs 2 1. Fall LV, § 2 Abs 1 1. Satz LVA-G).Anregungen zu Gesetzgebung und Verwaltung: Jedermann kann beim LVA Anregungen betreffend dieGesetzgebung und die Verwaltung des Landes vorbringen (Art 59 Abs 2, 2. Halbsatz LV). Der LVA hatdiese entgegen zu nehmen und Anregungen betreffend die Gesetzgebung des Landes an den Landtagweiter zu leiten. Anregungen betreffend die Verwaltung sind, soweit sie den selbständigen Wirkungsbereichdes Landes einschließlich der Tätigkeit des Landes als Träger <strong>von</strong> Privatrechten betreffen, an dieLandesregierung, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und ihrer Tätigkeitals Träger <strong>von</strong> Privatrechten an den Gemeindevorstand weiter zu geben (§ 3 Abs 5 LVA-G).Beantragte Missstandsprüfungen: Jedermann kann sich beim LVA wegen behaupteter Missstände in derVerwaltung des Landes beschweren, sofern er <strong>von</strong> diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm einRechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist vom LVA zu prüfenund dem Beschwerdeführer das Ergebnis mitzuteilen (Art 59 Abs 3 LV, § 2 Abs 2 LVA-G).Amtswegige Missstandsprüfungen: Der LVA ist berechtigt, <strong>von</strong> ihm vermutete Missstände in der Verwaltungdes Landes <strong>von</strong> Amts wegen zu prüfen (Art 59 Abs 4 LV, § 2 Abs 3 LVA-G).Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong> 13

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