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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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Die Gemeinde wurde unter Hinweis auf diese gesetzlichen Bestimmungen zur Stornierung der Rechnungund Rücknahme der Klage aufgefordert. In Gesprächen zwischen Bürgermeister und Rechtsvertreter derGemeinde einerseits und dem LVA sowie den Eltern andererseits wurde vereinbart, im GerichtsverfahrenRuhen eintreten zu lassen und über den Gemeindeverband eine generelle Regelung der Schulerhaltungskostenbeim Besuch sprengelfremder Schulen zu suchen. Sollten die Gemeinden nicht in der Lage sein,untereinander das Problem in einer gesetzeskonformen Weise (ohne Beitragsvorschreibung an Schülereltern)zu lösen, wird der LVA beim Landtag eine gesetzliche Regelung anregen.Inzwischen beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Landes und der Gemeinden mit dieserProblematik und ist bestrebt, Lösungen auszuarbeiten. Der Gemeindeverband ersuchte, die Ergebnisseabzuwarten, bevor legistische Maßnahmen in Angriff genommen werden. Dem Ersuchen des LVA, dieMitglieder des Gemeindeverbandes auf die Rechtslage hinzuweisen und ihnen anzuraten, bis zu einerLösung der Problematik auf die rechtswidrige Geltendmachung <strong>von</strong> Schulerhaltungsbeiträgen gegenüberSchülereltern zu verzichten, wurde vom Gemeindeverband hingegen nicht entsprochen.3.4.10. Aufnahme eines Inserates im Gemeindeblatt abgelehntIm Zuge eines vor allem per E-Mail ausgetragenen Konfliktes mit der Gemeindeverwaltung wollteein Bürger im Gemeindeblatt ein bezahltes Inserat schalten. Anlass war seine Verärgerung über die– gesetzeskonforme - Vorschreibung zur Anbringung der Hausnummerntafel. Im Inseratentext kritisierteer vor allem die Strafbestimmung des § 98 Abs 1 lit b Gemeindegesetz, wonach mit einerGeldstrafe bis zu € 700,-- oder mit Arrest bis zu 3 Wochen zu bestrafen ist, wer die Anbringung einerHausnummerntafel gemäß § 15 Abs 5 GG verweigert oder eine solche Tafel unbefugt entfernt.Er warf die Frage auf, ob dies als Bürgernähe empfunden werde. Die Gemeinde lehnte die Einschaltungdes Inserates ab unter Hinweis auf einen Gemeindevorstandsbeschluss, dass „das Gemeindeblattfür Differenzen, egal welcher Art, nicht da sein soll“ (02 bMP-106).Die Gemeinde übermittelte den angeführten Gemeindevorstandsbeschluss. Demnach sollen Inserate, dieauf eine Verletzung der Privatsphäre dritter Personen abzielen bzw Unterstellungen und Verleumdungenbeinhalten, nicht im Gemeindeblatt veröffentlicht werden. Die Inseratenschaltung sei aufgrund desWiderspruches zu diesen Richtlinien abgelehnt worden.Dem LVA erschien diese Begründung nicht nachvollziehbar. Im Inseratentext werden die gesetzlichenStrafbestimmungen zur Anbringung <strong>von</strong> Hausnummerntafeln kritisiert und die Frage gestellt, ob dies alsBürgernähe empfunden wird. Damit wird im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheiteine gesetzliche Bestimmung und deren Vollzug kritisiert. Von einer Verletzung der Privatsphäredritter Personen, <strong>von</strong> Unterstellungen oder Verleumdungen kann jedoch keine Rede sein.Auch stimmte die dem Bürger gegenüber angegebene Begründung für die Ablehnung des Inseratesnicht mit dem Beschluss des Gemeindevorstandes überein. Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtungzur Veröffentlichung eines Inserates. Dennoch muss erwartet werden, dass sich die Verwaltung desGemeindeblattes bei der Entscheidung über die Annahme eines Inserates an diesem Beschluss orientiertund die Ablehnung eines für die Gemeindeverwaltung kritischen Inserates nicht mit einem, in dieserForm niemals erfolgten Beschluss begründet.In weiterer Folge teilte die Gemeinde dem LVA mit, dass der betreffende Bürger an die Gemeindeverwaltungzahlreiche E-Mails mit Unterstellungen und beleidigenden Äußerungen übermittle. Vom LVA wurdesowohl die Gemeindeverwaltung wie auch der Bürger darauf hingewiesen, dass auch <strong>von</strong> Bürgern erwartetwerden muss, dass sie mit der Behörde und ihren Vertretern einen höflichen und anständigen Umgangpflegen (siehe dazu Kapitel 1.6.).54Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong>

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