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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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werkes wird dadurch in der derzeitigen Form nicht mehr möglich sein, was außerordentlich bedauerlichist.“ Trotzdem kam es im Jahre <strong>2002</strong> neuerlich zur Weitergabe der personenbezogenen Meldedaten.Die VA stellte fest, dass die Übermittlung <strong>von</strong> Daten aus dem lokalen Melderegister an den Herausgeberund Verleger des Adressbuches auch im Meldegesetz keine gesetzliche Deckung findet, mangels einerwirksamen Zustimmung der betroffenen Gemeindebürger gegen das Datenschutzgesetz 2000 verstößtund daher einen Missstand in der Verwaltung gemäß Art 148 a Abs 1 B-VG darstellt.Über Empfehlung der VA wiesen der Bundesminister für Inneres sowie die Sicherheitsdirektion für dasBundesland <strong>Vorarlberg</strong> in Erlässen alle Gemeinden unter Androhung aufsichtsbehördlicher Maßnahmendarauf hin, dass die Übermittlung oder Veröffentlichung des gesamten Datenbestandes lokaler Melderegisterim Meldegesetz nicht vorgesehen und datenschutzrechtlich nur insoweit zulässig ist, als die Betroffenenfür den konkreten Fall in die Verwendung ihrer Daten eingewilligt haben.3.4.12. Vergeblich auf Antwort gewartetEinem Ferienhausbesitzer wurde der Anschlussbeitrag für den neuen Abwasserkanal vorgeschrieben.Er ärgerte sich über einen 50%-igen Zuschlag für Ferienhäuser. Bei einer Vorsprache in derGemeinde erklärte man ihm, dass dies eben so geregelt ist, womit er sich nicht zufrieden gab.Nach Erhalt des Bescheides warf er in E-Mails an die Gemeinde und wenige Tage später an die AbteilungBaurecht und Raumplanung der LReg die Frage auf, womit sich der Zuschlag begründenlässt, zumal Ferienhäuser sogar weniger benutzt werden als Hauptwohnsitze. Da er zunächst keineAntwort erhielt, wandte er sich an den LVA (02 AuBe-633).§ 14 Abs 7 KanalG sieht für Ferienwohnungen ausdrücklich eine Erhöhung der Bewertungseinheit um50% vor. Es handelte sich somit nicht um eine Willkür der Gemeinde als Abgabenbehörde, sondern umeine gesetzliche Vorgabe. Vom LVA wurde der Beschwerdeführer über diese gesetzliche Regelung, allfälligeRechtsmittel sowie die Möglichkeit informiert, über den LVA eine Anregung an den Landtag aufÄnderung dieser gesetzlichen Bestimmung einzubringen.Gemeinde und Aufsichtsbehörde wurden um Stellungnahme zur Nichtbeantwortung der Schreiben ersucht.Die Landesregierung hatte das E-Mail einen Monat nach Einlangen mit Hinweisen auf § 14 Abs 7KanalG sowie die öffentliche Förderung beantwortet. Der Gesetzgeber begründe den Mehrbetrag für Ferienwohnungendamit, dass die Errichtung <strong>von</strong> Abwasserbeseitigungsanlagen für Ferienwohnungennicht im selben Ausmaß durch öffentliche Gelder gefördert werden sollte wie andere Bauwerke.Die Gemeinde begründete die Nichtbeantwortung des E-Mail damit, dass der Bürger bereits bei einerVorsprache über die gesetzlichen Bestimmungen informiert worden sei und inzwischen die Anschlussgebührbezahlt habe. Deshalb habe man keine Veranlassung gesehen, das Schreiben zu beantworten.Dazu wurde vom LVA angemerkt, dass zwar das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist, wenn die Anfragenicht als Berufung zu verstehen war und der Betrag einbezahlt wurde. Dennoch darf ein Bürger,der sich an eine Verwaltungsbehörde wendet, eine Antwort erwarten. Die Nichtbeantwortung ist mit denGrundsätzen einer guten Verwaltung nicht in Einklang zu bringen und daher in Kritik zu ziehen. Einenachträgliche Beantwortung erschien zwar nicht mehr erforderlich, da der Bürger inzwischen sowohlvom LVA wie <strong>von</strong> der LReg über die gesetzliche Lage informiert worden ist. Allerdings hatte sich diesererst an LReg und LVA gewandt, nachdem die Gemeinde sein Schreiben nicht beantwortet hatte. Es warsomit nicht <strong>von</strong> vornherein eine Beantwortung durch die Gemeinde entbehrlich; vielmehr war die Untätigkeitder Gemeinde Ursache für den weiteren Verwaltungsaufwand.56Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong>

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