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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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3.2. Anregungen zur VerwaltungIm Berichtsjahr erfolgte keine Anregung zur Gesetzgebung. Von der Möglichkeit, über den LVA Anregungenzur Verwaltung einzubringen, machten Bürger 9 Mal Gebrauch. 6 Anregungen wurden an dieLandesregierung, 2 an die betroffenen Gemeinden weiter geleitet, eine Anregung vor der Weiterleitungzurück gezogen. 2 Anregungen wurde weitgehend, 2 teilweise und 4 nicht entsprochen.Die Regelung des Straßenverkehrs betrafen diesmal nur 2 Anregungen: Die gewünschte Errichtung einesGehsteiges zur Verbesserung der Verkehrs- und Schulwegsicherheit auf einer viel befahrenen Straßescheiterte an der Bereitschaft der Anrainer, dafür Grund abzutreten (02 AnVe-001). Die Erteilung <strong>von</strong>Ausnahmegenehmigungen für ein Fahrverbot anlässlich eines Bergrennens wurde in teilweiser Entsprechungder Anregung etwas bürgerfreundlicher gestaltet (02 AnVe-004).Nicht entsprochen wurde einem Wunsch zur Aufhebung des Leinenzwanges für Hunde in einem Teilbereichdes Naturschutzgebietes „Mehrerauer-Seeufer – Bregenzerachmündung“ (02 AnVe-006). Auch dieAnregung, Rettungsfahrzeuge generell mit Klimaanlagen auszustatten, wurde unter Hinweis auf dieKosten <strong>von</strong> € 7.000,-- je Fahrzeug, das bei uns milde Klima und die in <strong>Vorarlberg</strong> normalerweise kurzenTransportzeiten abgelehnt (02 AnVe-007).3.2.1. Verbesserter Service bei Anträgen auf WohnbeihilfeDer Leiter einer Sozialinstitution verwies auf die Problematik verspäteter Verlängerungsanträge,bedingt durch die Befristung der Wohnbeihilfe auf ein Jahr. Wenn der Vertreter eines Mieters (etwaein Sachwalter) diese Frist versäumt, kann es zu einer Haftung kommen. Das Vorgehen desLandes in diesem Bereich sei nicht gerade bürgerfreundlich. So würden etwa Pensionsversicherungsträgeroder AMS einen Monat vor Ablauf des Anspruches in einem Schreiben auf die Möglichkeiteines Weitergewährungsantrages hinweisen. Dies wäre auch <strong>von</strong> Seiten des Landes wünschenswert,zumindest in jenen Fällen, in denen dritte Personen Empfänger der Leistung sind, wieetwa Sachwalter oder bei Abtretung der Beihilfe Vermieter (02 AnVe-002).Auch der LVA war bereits mit dieser Problematik konfrontiert. Die Wohnbeihilfe für eine Gemeindewohnungwar direkt an die Gemeinde als Vermieterin überwiesen und nach einem Jahr eingestellt worden.Der Gemeindeverwaltung fiel dies längere Zeit nicht auf, weshalb sie auch den offenen Mietzins nichteinmahnte. In Unkenntnis der Zahlungseinstellung und des dadurch entstandenen Mietrückstandesstellte die Mieterin keinen neuen Antrag und musste – trotz Voraussetzungen für eine Wohnbeihilfe –den Rückstand zur Gänze selbst bezahlen. Wünschenswert wäre eine bürgerfreundliche Handhabungauch in jenen Fällen, in denen geistig behinderte Personen Bezieher solcher Beihilfen sind und beiFristversäumnis der Sachwalter haftet.Die Landesregierung verwies auf die große Zahl der Wohnbeihilfenverfahren (jährlich ca 10.000). Einallgemeines Erinnerungsschreiben würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Postgebühren auslösen.Man wolle Service bieten, jedoch keine zusätzliche Verwaltung hereinnehmen. Es sei Aufgabe des Sachwalters,die Termine der betreuten Person wahr zu nehmen, und nicht Aufgabe der Verwaltung, denTerminkalender für die Sachwalter zu führen. Bei Überbetonung des Servicecharakters würde das Anspruchsdenkendes Bürgers übersteigert und könne eine Abgrenzung, was wessen Sache ist, nicht mehrklar getroffen werden. Weder Übersozialisierung noch Überverwaltung seien Ziele der LReg.Allerdings könnten kleinere Versäumnisse bis zu einem Monat bei entsprechender Argumentation abgefangenwerden, bei längerem Versäumnis würden im Wohnbauförderungsbeirat und im Kuratorium Kulanzlösungenbesprochen und sei es auch zu positiven Erledigungen gekommen.Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong> 35

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