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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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3.3.9. Verzicht auf Darlehensrückzahlung erreichtEin Ehepaar erwarb 1983 ein Reihenhaus und nahm gemeinsam ein Wohnbauförderungsdarlehenauf. Bereits 2 Jahre später kam es zur Ehescheidung, bei welcher der Ehegatte den Hälfteanteil derGattin übernahm und sich verpflichtete, die aushaftenden Darlehen allein zu bedienen und seineEhegattin klag- und schadlos zu halten. Da das Haus fast ausschließlich über noch aushaftendeKredite finanziert wurde, erhielt sie keine Ausgleichszahlung.Der Ehegatte nahm Jahre später weitere Darlehen auf. Das Land <strong>Vorarlberg</strong> räumte diesen denPfandvorrang ein und stimmte später auch der Veräußerung des Hauses zu, obwohl das Wohnbauförderungsdarlehennur teilweise abgedeckt war. Die geschiedene Gattin wurde Anfang <strong>2002</strong> aufgefordert,dass noch mit nahezu € 30.000,-- aushaftende Darlehen bis Ende Juli <strong>2002</strong> zurück zu zahlen.Trotz Darlegung des Sachverhaltes und ihrer persönlichen Verhältnisse lehnte die LReg ihreEntlassung aus der Haftung ab (02 AuBe-181).Nach Einsicht in die Unterlagen, Einholung der Grundbuchsauszüge und Feststellung des Sachverhalteshielt es der LVA nicht für gerechtfertigt, die geschiedene Ehegattin zur Rückzahlung des Darlehensrestesheran zu ziehen. Auch wenn aus nachvollziehbaren Gründen nicht jeder Personalschuldner nachScheidung und Verzicht auf die geförderte Wohnung aus der Haftung entlassen wird, muss im konkretenFall eine Reihe <strong>von</strong> Aspekten berücksichtigt werden: Die Gattin hat ihren Hausanteil bereits 2 Jahrenach Darlehensauszahlung an ihren Gatten übergeben und aus dem Darlehen keinerlei wirtschaftlichenVorteil gezogen. Jene Verbindlichkeiten, welche dem Wohnbauförderungsdarlehen pfandrechtlich imRang vorangegangen sind, wurden erst Jahre nach der Scheidung aufgenommen. Das Land selbst hatdiesen den Vorrang eingeräumt und darüber hinaus der freihändigen Veräußerung bei nur teilweiserÜbernahme des aushaftenden Darlehens zugestimmt. Ohne diese Zustimmungen wäre das Wohnbauförderungsdarlehendurch die Sachhaftung (grundbücherliche Sicherstellung) gedeckt gewesen.Auch wenn die Zustimmungen der LReg unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des geschiedenenGatten und wirtschaftlichen Zwängen erfolgten, ist es unvertretbar, dass die zu Gunsten des gemäßScheidungsvereinbarung zahlungspflichtigen Gatten abgegebenen Erklärungen des Landes nun zuLasten seiner Gattin gehen. Auf Grund der Argumente des LVA befasste sich der Wohnbauförderungsbeiratnoch einmal mit dieser Angelegenheit und beschloss, die geschiedene Gattin aus der Haftung fürdas Darlehen zu entlassen.3.3.10. Bruttolohn statt Nettoeinkommen berechnetEine vierfache Mutter beantragte die Gewährung eines Familienzuschusses. Da sie selbst weder Karenzgeldnoch anderes Einkommen hatte, war es trotz des Einkommens des Ehegatten als Grenzgängerschwierig, die erheblichen Ausgaben der großen Familie abzudecken. Dem Antrag legte sieden letzten Einkommensteuerbescheid 2000 sowie Lohnzettel des Gatten aus dem Jahr 2001 bei.Die Berechnung des Familieneinkommens erfolgte nicht auf Basis des Steuerbescheides, sondernder ausländischen Lohnzettel, welche keinen Hinweis auf die in Österreich zu entrichtenden Steuernund Sozialversicherungsabgaben enthalten. Aufgrund dieser Berechnung wurde der Antrag abgelehnt,danach jedoch vereinbart, den Einkommensteuerbescheid 2001 nachzureichen. Nach Vorlagedieses Bescheides wurde der Familienzuschuss wiederum abgelehnt, weil die Berechnung neuerlichnicht auf Basis des Bescheides, sondern der Lohnzettel erfolgte (02 AuBe-552).Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong> 45

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