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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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der damaligen Einkommenslosigkeit der Gattin. Da diese nun eine Pension bezieht, hätte sie schon ausdiesem Grunde keinesfalls einen Unterhaltsanspruch in dieser Höhe.Darüber hinaus ergab sich aus den Unterlagen und einer Bestätigung der BH als früherer Unterhaltssachwalterinder (inzwischen volljährigen) Söhne, dass der Gatten- und der Kindesunterhalt sowie dieUnterhaltsvorschüsse uneinbringlich waren.Vom LVA wurde in Kritik gezogen, dass die LReg die für die Antragstellerin ungünstigsten Annahmenund Berechnungsgrundlagen heran gezogen hat, was zu einer sozialen Härte führte. Dabei hat die LRegeine längst außer Kraft getretene Einstweilige Verfügung als gerichtlich festgelegten Unterhalt der Berechnungzugrunde gelegt und die Bescheinigungen über die Uneinbringlichkeit des Unterhaltes ignoriert.Die LReg legte den Fall mit der Äußerung des LVA dem Wohnbauförderungsbeirat vor. Aufgrund der Argumentedes LVA, der Bestätigung der BH sowie der gerichtlichen Entscheidungen fasste der Beirat denBeschluss, bei der Berechnung der Wohnbeihilfe vom tatsächlichen Einkommen (Mindestpension) auszugehen,für die beiden inzwischen volljährigen Söhne jedoch zusätzlich den Sozialhilferichtsatz (alsfiktives Einkommen) zu berücksichtigen.3.3.8. Wohnbeihilfe wegen Darlehensrückstand abgelehntEine Alleinerzieherin und ihre Tochter mussten nach dem Verlust des Arbeitsplatzes mit der Notstandshilfeauskommen. Zur Sanierung der Wohnung hatte die Mutter vor 20 Jahren ein Wohnbauförderungsdarlehen<strong>von</strong> ATS 50.000,-- in Anspruch nehmen müssen. Da sie dieses nicht mehr abzahlenkonnte, wies das Darlehenskonto einen Rückstand <strong>von</strong> € 850.-- auf. Ihr Ansuchen umWohnbeihilfe wurde wegen des offenen Darlehens abgelehnt (02 AuBe-541).Nach den Wohnbauförderungsrichtlinien besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe, wenn ein FörderungsdarlehenRückstände aufweist. Nach Ansicht des LVA führt dies im konkreten Fall - auch unter Berücksichtigungder Höhe der Rückstände - zu einem unbilligen Ergebnis. Aufgrund des Zeitpunktes und derHöhe der Darlehensaufnahme ist anzunehmen, dass sich der Rückstand aus Betreibungskosten und Zinsenergibt und geringer ist, als die Wohnbeihilfe in einem Jahr ausmachen würde.Für die Bürgerin besteht folgendes Dilemma: Durch diesen Rückstand erhält sie keine Wohnbeihilfe;ohne Wohnbeihilfe ist sie bei ihrem Einkommen unter dem Existenzminimum erst recht nicht in derLage, Rückzahlungen zu leisten. Erfahrungsgemäß werden bei der Gewährung der Sozialhilfe derartigeSchulden nicht berücksichtigt, sodass auch dies keinen Ausweg bietet. Im Ergebnis wird durch Verzugszinsenund Betreibungskosten der Rückstand weiter ansteigen.Andererseits wird in vielen Fällen Wohnbeihilfe gerade deshalb gewährt, weil Bezieher <strong>von</strong> Wohnbauförderungzur Errichtung eines Eigenheimes oder Kauf einer Wohnung durch besondere Umstände nichtmehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Darlehensrückzahlung) zu tragen.Der LVA schlug deshalb vor, Wohnbeihilfe zu gewähren, diese jedoch (teilweise) zur Abdeckung desoffenen Wohnbauförderungsdarlehens zu verwenden bzw einzubehalten, wie dies auch bei einem Überbezugder Wohnbeihilfe erfolgt. Erfreulicher Weise zog sich die LReg nicht auf einen formalen Standpunktzurück und folgte diesem Vorschlag. So konnte unter Berücksichtigung des sozialen Aspektes undder konkreten Umstände eine Lösung gefunden werden, welche auch den Grundsätzen der Billigkeit undder Gleichbehandlung entspricht.44Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong>

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