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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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3.4.8. Lohnexekution für Grundsteuer und Inkassokosten eingestelltDer Eigentümer eines Grundstückes war 1996 aus der Gemeinde weg gezogen. Trotz Abmeldung erfolgtedie Vorschreibung der Grundsteuer weiter an die alte Adresse und wurde zunächst <strong>von</strong> seinerMutter entgegengenommen und bezahlt. Da diese zuletzt keine Zahlungen mehr leistete und dieVorschreibungen auch nicht an ihn weiter leitete, beauftragte die Gemeinde ein Inkassobüro, dieGrundsteuer einzutreiben, und erließ einen Rückstandsausweis. Der Rechtsanwalt der Gemeindeveranlasste eine Lohnexekution für die offene Grundsteuer <strong>von</strong> € 275,-- zuzüglich seiner Kosten<strong>von</strong> € 112,-- und beantragte einen Zahlungsbefehl über € 332,-- für „Werklohn/Honorar“ sowie Inkassokosten<strong>von</strong> € 165,--. Zahlungsbefehl und Exekutionsbewilligung wurden, da dies an die alteAdresse nicht mehr möglich war, nach Erhebungen an den neuen Wohnort zugestellt.Da der Grundeigentümer zuvor weder die Grundsteuervorschreibung noch Mahnungen erhalten hatte,wandte er sich zunächst ans Gemeindeamt. Dort erhielt er die Auskunft, man könne nichts machen,weil die Sache bereits einem Inkassobüro übergeben worden sei (02 bMP-034).Kurz nachdem der LVA die Gemeinde um Aufklärung ersucht hatte, erhielt der Grundeigentümer vomRechtsanwalt die Aufforderung, € 530,-- (allenfalls in Raten) zu bezahlen, damit die Verfahren eingestelltwerden könnten. Der LVA wies darauf hin, dass aus dem Zahlungsbefehl nicht nachvollziehbar ist,auf welcher Rechtsgrundlage ein „Werklohn/Honorar“ geltend gemacht wird. Darüber hinaus war da<strong>von</strong>auszugehen, dass infolge Übersiedlung in eine andere Gemeinde niemals ein Abgabenbescheid rechtsgültigzugestellt worden ist. Auch findet die Durchsetzung <strong>von</strong> Abgabenansprüchen durch Inkassobürosim Abgabenverfahrensgesetz keine gesetzliche Deckung, worauf vom LVA schon mehrmals hingewiesenworden ist (s Bericht 1997/1998, Kap 5.3.5.).Der Grundeigentümer bezahlte die Grundsteuer <strong>von</strong> € 275,-- ohne weitere Kosten, womit sich die Gemeindeschließlich zufrieden gab und das Exekutionsverfahren einstellte. Er bedankte sich beim LVA fürdie rasche Hilfe. Erst nach Kontaktaufnahme des LVA mit der Gemeinde seien plötzlich alle Türen offengestanden und seine Vorschläge zur Beendigung des Exekutionsverfahrens, welche vorher stets abgelehntwurden, plötzlich akzeptiert worden.3.4.9. Rechtswidrige Schulerhaltungsbeiträge eingeklagtEine Familie mit 2 Kindern übersiedelte <strong>von</strong> einer Marktgemeinde in die angrenzende Stadt. Dieneue Wohnung lag nahe der Gemeindegrenze. Da die Kinder nur noch 1 Jahr Hauptschule bzw. 2Jahre Volksschule zu absolvieren hatten und sie mit den bisherigen Schulen sehr zufrieden waren,erkundigten sich die Eltern beim jeweiligen Direktor nach der Möglichkeit einer Fortsetzung desSchulbesuches. Dieser sah darin kein Problem, da dies zu keiner Klassenteilung führte.Die Marktgemeinde als Schulerhalter verlangte allerdings eine schriftliche Verpflichtung, die anfallendenSchulerhalterbeiträge zu übernehmen. In Unkenntnis der Gesetzeslage und zur Vermeidungeines Schulwechsels unterschrieben die Eltern die Verpflichtungserklärung. Bei einer Beratungwurden sie auf die Rechtswidrigkeit der Geltendmachung <strong>von</strong> Schulerhaltungsbeiträgen hingewiesen.Die Gemeinde klagte darauf hin die Schulerhaltungsbeiträge ein (02 bMP-082).Der LVA hat schon mehrmals darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 Abs 1 Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetzdes Bundes sowie § 19 Abs 1 <strong>Vorarlberg</strong>er Schulerhaltungsgesetz der Besuch der öffentlichenPflichtschule für alle Kinder unentgeltlich ist. Auch eine privatrechtliche Vereinbarung über einenSchulerhaltungsbeitrag der Eltern verstößt gegen diese gesetzlichen Bestimmungen und ist deshalbgemäß § 879 ABGB nichtig (s. Bericht 2001, Kap 3.6.2.).Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong> 53

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