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Tätigkeitsbericht 2002 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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Eine Weiterentwicklung zu einer transparenten Verwaltung stellen gesetzliche Regelungen dar, welchegenerell den Bürgern und der Öffentlichkeit Einblicke in Dokumente der öffentlichen Verwaltung geben(freedom of information act). In Umkehrung des Grundsatzes der Amtsverschwiegenheit werden mitgewissen Beschränkungen im Interesse des Datenschutzes, der nationalen Sicherheit oder bei strafrechtlichenErmittlungen alle Akten der Verwaltung zugänglich gemacht.Vorreiter war mit der „Druckfreiheitsverordnung“ <strong>von</strong> 1776 Schweden, das noch heute vielfach als Vorbildfür die „gläserne Verwaltung“ gilt. Später folgten Finnland 1951, die USA 1966, Dänemark undNorwegen 1970, Frankreich 1978 und weitere Staaten. Inzwischen gibt es auch in einigen deutschenBundesländern und Schweizer Kantonen derartige Regelungen.Auch im Bereich des Informationszuganges spielt inzwischen das Gemeinschaftsrecht eine Rolle. Dievom EU-Rat erlassene Richtlinie Nr. 90/313 über den freien Zugang zu Informationen über die Umweltverpflichtet die Mitglieder zur Umsetzung in das innerstaatliche Recht. Umweltinformationsgesetze aufBundes- und Landesebene gewähren nun einen über die bisherigen Auskunftsgesetze hinaus gehendenZugang zu jenen Informationen, welche den Zustand der Umwelt betreffen, aber auch über Maßnahmenund Tätigkeiten, die diesen Zustand negativ beeinflussen (können) oder zum Schutz der Umwelt bestehenoder geplant sind.Diese Einschränkungen der Amtsverschwiegenheit scheinen an der österreichischen Verwaltung fastspurlos vorbei gegangen zu sein. Man gewinnt oft den Eindruck, weder die Verfassungsnovelle 1987noch die Auskunfts- und Umweltinformationsgesetze seien <strong>von</strong> der Verwaltung zur Kenntnis genommenworden.Der Sohn eines verstorbenen Altersheimbewohners wurde zum Rückersatz <strong>von</strong> Sozialhilfe verpflichtet.Eine Abrechnung über die Sozialhilfeaufwendungen sowie die Verwendung des Einkommensund der Ersparnisse seines Vaters wurde ihm <strong>von</strong> der BH unter Hinweis auf den Datenschutz verweigert.In einem Bauverfahren nahm der Nachbar Einsicht in die Projektunterlagen, im Bauamt wurde einTeil der Pläne abgedeckt mit der Begründung, als Nachbar hätte er nur Parteistellung hinsichtlichder einen Seite des Gebäudes; die Pläne der <strong>von</strong> seinem Grundstück abgewandten Gebäudeseitegingen ihn hingegen nichts an und unterlägen der Amtsverschwiegenheit.Die Bewohner eines Wohnblocks wurden mittels Anschlag vom gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahrenfür eine LKW-Garage auf der gegenüber liegenden Straßenseite informiert. Die im Bauverfahrenvom Bürgermeister verweigerte Parteistellung mussten sie über die Berufungsbehörde erkämpfen.Bei Einsicht in den Bauakt wurden der gewerbebehördliche Bescheid und die Ermittlungsergebnisseaus dem Gewerbeakt <strong>von</strong> der Akteneinsicht ausgenommen mit dem Hinweis, siemüssten sich deswegen an die BH wenden. Diese verweigerte ihnen mangels Parteistellung dieEinsicht in diese Unterlagen.In solchen Fällen gewinnt man den Eindruck, übertriebene Geheimhaltung schüre das Misstrauen derBürger, bei der Entscheidungsfindung der Behörde könne nicht alles mit rechten Dingen zugegangensein. Größere Offenheit und Informationsbereitschaft der Verwaltung könnten Misstrauen abbauen undmöglicherweise Rechtsmittelinstanzen und Kontrolleinrichtungen manche Beschwerde und den damitverbundenen Aufwand ersparen.Tatsächlich ergibt die Prüfung mancher Beschwerde anhand <strong>von</strong> Akten, in die der Beschwerdeführernicht Einsicht nehmen konnte, dass die kritisierte Entscheidung wohl begründet und gerechtfertigt warund dies bei Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen auch dem Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärtwerden kann.Landesvolksanwalt - Bericht <strong>2002</strong> 9

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