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Tagungsunterlagen Fachtagung „Kampfmittelbeseitigung“ 2010 des ...

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organisatorischen Schutzmaßnahmen und zu persönlichen Schutzausrüstungen“<br />

(Kap. 6.2) und mehr noch die nachfolgenden Kap. 7 und 8 („Messkonzepte“ und<br />

„Entsorgung“) sind im besonderen Maße aufgabenbezogen und damit hinsichtlich<br />

ihrer Notwendigkeit eine Einzelfallentscheidung.<br />

In einfachen Fällen mag mit Vorlage der Gefährdungsabschätzung dem<br />

Auftragnehmer eine<br />

hinreichende Grundlage zur Erarbeitung seiner Betriebsanweisungen, die die<br />

konkreten Maßnahmen<br />

zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beinhalten, vorliegen.<br />

Sofern aber noch standortspezifische Randbedingungen, wie z.B. die Gefahr <strong>des</strong><br />

Antreffens von<br />

Bodenkontaminationen, oder Vorgaben, wie z.B. an die Räumstelleneinrichtung oder<br />

das<br />

Bereitstellungslager für Kampfmittel, existieren, sind die Angaben im A+S-Plan<br />

entsprechend zu<br />

erweitern.<br />

Maßgabe muss sein, dem Bieter/Auftragnehmer alle Informationen zu geben, die er<br />

benötigt, um seinen Aufgaben und Pflichten gerecht werden zu können.<br />

Wenn man diese Maßgabe mit einem A+S-Plan gemäß Anhang 4 (als Richtschnur)<br />

erfüllt, hat dies u.A. den Vorteil, dass in der LB das ein oder andere Kapitel entfallen<br />

kann und auch der Sicherheits und Gesundheitsschutzplan (sofern erforderlich) ganz<br />

erheblich entfrachtet werden kann.<br />

Damit relativiert sich auch das „Schreckgespenst“ eines hohen zusätzlichen<br />

Aufwan<strong>des</strong> – aus der Erfahrung <strong>des</strong> Verfassers entsteht hier kaum zusätzlicher<br />

Aufwand, zusätzliche Kosten – die erforderlichen Sachverhalte werden nur<br />

konsequent dort zugeordnet, wo sie hingehören.<br />

Garbsen, im Februar <strong>2010</strong>

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