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Baurecht für Ingenieure Teil 1 - Universität Siegen

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1325V 1.3.2.5 Vollzug ll ddes BBauordnungsrechts d ht<br />

Der Vollzug des Bauordnungsrechts obliegt den<br />

Bauaufsichtsbehörden.<br />

Sei nehmen außer den drei genannten Hauptfunktionen des<br />

Bauordnungsrechts den Vollzug der Bauleitplanung und den Vollzug<br />

baurechtlicher Vorschriften in anderen Gesetzen wahr, soweit nicht<br />

dort die Zuständigkeit einer anderen Behörde ausdrücklich bestimmt ist.<br />

1.3.2.6 Das landesrechtliche<br />

Ba Bauordnungsrecht<br />

ordn ngsrecht<br />

�� DDas BBauordnungsrecht d ht iistt LLandesrecht. d ht<br />

Folie 37<br />

� Es ist von den Bundesländern in der Landesbauordnung (LBO)<br />

geregelt.<br />

� Die Bauordnungen in den einzelnen Ländern ähneln sich in Inhalt und<br />

Aufbau.<br />

Folie 38

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