Baurecht für Ingenieure Teil 1 - Universität Siegen
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1325V 1.3.2.5 Vollzug ll ddes BBauordnungsrechts d ht<br />
Der Vollzug des Bauordnungsrechts obliegt den<br />
Bauaufsichtsbehörden.<br />
Sei nehmen außer den drei genannten Hauptfunktionen des<br />
Bauordnungsrechts den Vollzug der Bauleitplanung und den Vollzug<br />
baurechtlicher Vorschriften in anderen Gesetzen wahr, soweit nicht<br />
dort die Zuständigkeit einer anderen Behörde ausdrücklich bestimmt ist.<br />
1.3.2.6 Das landesrechtliche<br />
Ba Bauordnungsrecht<br />
ordn ngsrecht<br />
�� DDas BBauordnungsrecht d ht iistt LLandesrecht. d ht<br />
Folie 37<br />
� Es ist von den Bundesländern in der Landesbauordnung (LBO)<br />
geregelt.<br />
� Die Bauordnungen in den einzelnen Ländern ähneln sich in Inhalt und<br />
Aufbau.<br />
Folie 38