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Baurecht für Ingenieure Teil 1 - Universität Siegen

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1432R 1.4.3.2 Rechtsquellen ht ll ddes BBauvertragsrechts t ht<br />

�� Bü Bürgerliches li h GGesetzbuch t b h (BGB)<br />

� Vergabe- Vergabe und Vertragsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB)<br />

� Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten und <strong>Ingenieure</strong> (HOAI)<br />

1.4.4 Unternehmereinsatzformen /<br />

VVertragstypen t t<br />

�Generalunternehmer (GU):<br />

Folie 45<br />

Der GU ist ein „Hauptunternehmer, der sämtliche <strong>für</strong> die Herstellung<br />

eines Bauwerks erforderlichen Bauleistungen zu erbringen hat und<br />

wesentliche <strong>Teil</strong>e hiervon selbst ausführt“ und im Übrigen g<br />

Nachunternehmer einsetzt.<br />

�G �Generalübernehmer lüb h (GÜ) (GÜ):<br />

Der GÜ ist der Hauptunternehmer, der sämtliche <strong>für</strong> die Herstellung<br />

eines Bauwerks “erforderlichen Bauleistungen g zu erbringen g hat, , diese<br />

jedoch nicht selbst ausführt“, der also nur Nachunternehmer<br />

einsetzt.<br />

�Totalunternehmer (TU) oder Totalübernehmer (TÜ):<br />

TU oder TÜ sind Generalunternehmer bzw. –übernehmer, die über<br />

,<br />

die Bauleistung hinaus auch in fast vollständigem Umfang alle<br />

Planungsleistungen, z.B die Entwurfsplanung, erbringen.<br />

Folie 46

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