Baurecht für Ingenieure Teil 1 - Universität Siegen
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1432R 1.4.3.2 Rechtsquellen ht ll ddes BBauvertragsrechts t ht<br />
�� Bü Bürgerliches li h GGesetzbuch t b h (BGB)<br />
� Vergabe- Vergabe und Vertragsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB)<br />
� Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten und <strong>Ingenieure</strong> (HOAI)<br />
1.4.4 Unternehmereinsatzformen /<br />
VVertragstypen t t<br />
�Generalunternehmer (GU):<br />
Folie 45<br />
Der GU ist ein „Hauptunternehmer, der sämtliche <strong>für</strong> die Herstellung<br />
eines Bauwerks erforderlichen Bauleistungen zu erbringen hat und<br />
wesentliche <strong>Teil</strong>e hiervon selbst ausführt“ und im Übrigen g<br />
Nachunternehmer einsetzt.<br />
�G �Generalübernehmer lüb h (GÜ) (GÜ):<br />
Der GÜ ist der Hauptunternehmer, der sämtliche <strong>für</strong> die Herstellung<br />
eines Bauwerks “erforderlichen Bauleistungen g zu erbringen g hat, , diese<br />
jedoch nicht selbst ausführt“, der also nur Nachunternehmer<br />
einsetzt.<br />
�Totalunternehmer (TU) oder Totalübernehmer (TÜ):<br />
TU oder TÜ sind Generalunternehmer bzw. –übernehmer, die über<br />
,<br />
die Bauleistung hinaus auch in fast vollständigem Umfang alle<br />
Planungsleistungen, z.B die Entwurfsplanung, erbringen.<br />
Folie 46