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INFo - Werkfeuerwehrverband Deutschland eV

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Vorbeugender Brandschutz<br />

mung der Komponenten mit den herstellerangaben<br />

ist zu prüfen.<br />

Brandmelder<br />

brandmelder sind nach herstellerangaben<br />

auszutauschen bzw. einer Werksprüfung<br />

und Instandhaltung zu unterziehen.<br />

Dies ist im betriebshandbuch zu<br />

dokumentieren.<br />

Dabei gilt ergänzend zu den Festlegungen<br />

in DIN VDe 0833-1:<br />

Wird bei der jährlichen Überprüfung der<br />

Funktionsfähigkeit eines brandmelders<br />

ein vom hersteller vorgegebenes Prüfverfahren<br />

verwendet, mit welchem das<br />

vom hersteller nach dem entsprechenden<br />

Teil der DIN eN 54 festgelegte<br />

ansprechverhalten überprüft und nachgewiesen<br />

werden kann, so kann der<br />

brandmelder bis zu dem zeitpunkt im<br />

einsatz bleiben, bei dem eine nicht zulässige<br />

abweichung festgestellt wird.<br />

automatische punktförmige brandmelder<br />

mit Verschmutzungskompensation<br />

oder automatischer Kalibriereinrichtung<br />

mit anzeige bei einer großen abweichung<br />

können bis acht Jahre im einsatz<br />

bleiben. Die Funktionsfähigkeit des melders<br />

muss nachgewiesen sein, auch wenn<br />

bei deren Überprüfung vor Ort nicht<br />

festzustellen ist, ob der ansprechschwellwert<br />

in dem vom hersteller vorgegebenen<br />

bereich liegt. Die brandmelder<br />

sind nach dieser einsatzzeit auszutauschen<br />

bzw. einer Werksprüfung und<br />

Instandsetzung zu unterziehen.<br />

automatische punktförmige brandmelder<br />

ohne Verschmutzungskompensation<br />

oder automatische Kalibriereinrichtung,<br />

bei deren Überprüfung vor Ort nicht<br />

festzustellen ist, ob der ansprechschwellwert<br />

in dem vom hersteller festgelegten<br />

bereich liegt, müssen jedoch<br />

spätestens nach einer einsatzzeit von<br />

fünf Jahren ausgetauscht bzw. einer<br />

Werksprüfung oder Instandsetzung unterzogen<br />

werden.<br />

Wird bei automatischen brandmeldern<br />

die messkammer vor Ort gereinigt oder<br />

werden Teile der messkammer bzw. die<br />

gesamte messkammer ausgetauscht, so<br />

muss sichergestellt sein und nachgewiesen<br />

werden, dass sich nach der reinigung<br />

oder dem austausch der messkammer<br />

das ansprechverhalten des automatischen<br />

brandmelders in dem vom<br />

hersteller nach dem entsprechenden<br />

<strong>INFo</strong><br />

Teil der DIN eN 54 festgelegten bereich<br />

befindet.<br />

Ansteuereinrichtung<br />

Für die energiezuführung aus dem elektrischen<br />

Netz ist ein Stromkreis mit eigener,<br />

getrennter absicherung zu verwenden,<br />

der besonders zu kennzeichnen<br />

ist. Dabei muss ausgeschlossen<br />

sein, dass durch das abschalten anderer<br />

betriebsmittel der Stromkreis zur Nraea<br />

unterbrochen wird.<br />

Von der absicherung der Nra-ea bis<br />

zum einspeisepunkt der Niederspannung<br />

des elektrischen Netzes (Stelle der<br />

energieeinspeisung in das gebäude, in<br />

dem sich die Nra-ea befindet) darf nur<br />

einmal abgesichert werden.<br />

Installationsprotokoll<br />

Im Installationsprotokoll sind Projektierungsgrundlagen<br />

(gültige Normen/<br />

richtlinien, gesetzliche grundlagen)<br />

sowie der Ist-zustand der Nra-ea dokumentiert.<br />

abweichungen von Normen/<br />

richtlinien sind grundsätzlich zu begründen<br />

und schriftlich im Installationsprotokoll<br />

zu dokumentieren. Das<br />

Installationsprotokoll ist mit unterschrift<br />

der Fachkraft der errichterfirma<br />

und der des betreibers zu versehen.<br />

Inbetriebnahme<br />

Nra-ea hat eine Fachkraft der errichterfirma<br />

vor der Übergabe in betrieb zu<br />

32<br />

nehmen. eine Übergabe darf nur dann<br />

erfolgen, wenn die anlage ordnungsgemäß<br />

funktioniert.<br />

Übergabe<br />

Die Inbetriebnahme, abnahme und<br />

Übergabe an den betreiber ist in einem<br />

abnahmeprotokoll zu dokumentieren.<br />

eventuell erforderliche zusätzliche bauordnungsrechtliche<br />

abnahmen bleiben<br />

hiervon unberührt.<br />

Der betreiber oder die von ihm beauftragte<br />

Person müssen vom errichter in<br />

die Funktion und bedienung der Nraea<br />

eingewiesen werden. Diese einweisung<br />

ist auf dem abnahmeprotokoll zu<br />

dokumentieren.<br />

Betrieb und<br />

Instandhaltung<br />

Die Farbe der Gehäuse<br />

für die Auslösetaster<br />

von RWA-Anlagen war<br />

lange Zeit nicht einheitlich.<br />

Mittlerweile<br />

hat sich die Farbe<br />

Orange zur deutlichen<br />

Sichtbarkeit gegenüber<br />

dem früher<br />

vielerorts verwendeten<br />

Grau und zur Unterscheidung<br />

von Feueralarm<br />

(rot) und<br />

Hausalarm (blau)<br />

durchgesetzt.<br />

(Foto: Stefan Wagner)<br />

Nra-ea hat der betreiber ständig betriebsbereit<br />

zu halten und gemäß bedienungsanleitung<br />

zu betreiben. Der<br />

errichter ist verpflichtet, den betreiber<br />

auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen,<br />

mindestens einmal jährlichen Wartung<br />

der Nra-ea hinzuweisen. Die betriebsbereitschaft<br />

ist mindestens einmal<br />

monatlich durch den betreiber zu<br />

prüfen. Vom betreiber erkannte Störungen<br />

und unregelmäßigkeiten sind unverzüglich<br />

der Wartungs- bzw. Instandhaltungsfirma<br />

mitzuteilen.<br />

WFV-Info IV/2010

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