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Teterower Zeitung 09.2015

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<strong>Teterower</strong> <strong>Zeitung</strong> - 5 - Nr. 8 - 31. August 2015(6) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlungvon Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100€uro.(7) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen des Bürgermeistersim Sinne derAbs. 2-6 zu unterrichten.§ 11Stellvertreter des Bürgermeisters(1) Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung Stadtrat.(2) Der beiden ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisteramtes(Stadträte) erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigungin Höhe von 170,00 €.§ 12Gleichstellungsbeauftragte(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.Sie unterliegt der Dienstaufsicht des Bürgermeisters und wird aufVorschlag des Hauptausschusses durch die Stadtvertretung bestellt.(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichungder Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen.Zu ihrenAufgaben gehören insbesondere:1.die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen fürFrauen2.Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt3.Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen,Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen4.einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit sowie Gesetze, Verordnungenund Erlasse des Bundes und der frauenspezifischen Belangezu erstellen.(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihresAufgabebereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen,dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmenberücksichtigt werden können.Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrerAufgaben notwendigen Unterlagenzur Kenntnis zu geben sowieAuskünfte zu erteilen.§ 13SeniorenbeiratBei seniorenrelevanten Beschlüssen kann der Seniorenbeirat der StadtTeterow zu den Beratungen in denAusschüssen hinzugezogen werden.§ 14Entschädigungsordnung(1) Die Stadt gewährt eine monatliche Aufwandsentschädigung für dieehrenamtliche Tätigkeit des Bürgervorstehers in Höhe von 300,00€uro und für die Tätigkeit der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von160,00 €uro.Den sachkundigen Einwohnern wird ein Sitzungsgeld in Höhe von40,00 €uro für die Teilnahme an Ausschusssitzungen, in die sie gewähltwurden, sowie für Fraktionssitzungen, die der VorbereitungdieserAusschusssitzungen dienen, gewährt.(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten für die Teilnahme anSitzungen- der Stadtvertretung- derAusschüsse- der Fraktionen (in Vorbereitung der Stadtvertreter- bzw. Ausschusssitzung)ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 €uro.(3) Ausschussvorsitzende und deren Vertreter erhalten für jede von ihnengeleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 €uro.(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag darf nur ein Sitzungsgeld gezahltwerden. Für Sitzungen, die nicht am selben Tag beendet werden, darfmehr als ein Sitzungsgeld nur gezahlt werden, wenn die Sitzungeninsgesamt mindestens acht Stunden gedauert haben.(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einerTätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlungund demAufsichtsrat oder ähnlichen Organen eines Unternehmensoder Einrichtungen des privaten Rechts sind an die Gemeindeabzuführen, soweit sie den Betrag von 100 €uro pro Sitzungoder im Monat übersteigen.Dies gilt nicht für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derTätigkeit nachweislich entstanden sind.Führt der Vertreter der Gemeinde den Vorsitz in dem in Satz 1 genanntenGremium, sind die Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungenan die Gemeinde abzuführen, soweit sie den Betragvon 200 €uro pro Sitzung oder im Monat übersteigen; Satz 2 gilt entsprechend.(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigungin Höhe von 130,00 €uro.(7) Den Vorstandsmitgliedern des Seniorenbeirates (Vorsitzende/Stellvertreterin/Schriftführerin)wird eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungin Höhe von 15,00 €uro je Sitzung gewährt.Alle anderen Vorstandsmitglieder (5 Beisitzer) erhalten eine Aufwandsentschädigungin Höhe von 10,00 €uro je Sitzung.Die Anzahl der Sitzungen für die Aufwandsentschädigung zu zahlenist, wird auf jährlich maximal 4 Sitzungen beschränkt.(8) Die Entschädigungsordnung der Stadt Teterow bezieht sich auf dieVerordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen,Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung)vom 27.08.2013.Die Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder entsprechen derHöchstgrenze der nach der Einwohnerzahl zulässigen Beträge.§ 15Öffentliche Bekanntmachungen(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Teterow und Bekanntmachungenauf der Grundlage des Baugesetzbuches erfolgen durchAbdruck in der „<strong>Teterower</strong> <strong>Zeitung</strong>“ – dem amtlichen Bekanntmachungsblattder Stadt Teterow.Die öffentliche Bekanntmachung nach BauGB ist bewirkt mit demAblauf des Erscheinungstages der „TZ“.Die <strong>Zeitung</strong> erscheint in der Regel monatlich.Sie wird regelmäßig an die Haushalte im Stadtgebiet verteilt und kannim Übrigen auch im Abonnement und als Einzelexemplar bezogenwerden.Der Einzelbezug ist während der Dienststunden im Rathaus der StadtTeterow, in der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, Zimmer 4, möglich.Der Bezug im Abonnement kann nach formloser Beantragung bei derStadtverwaltung Teterow gegen Erstattung der Versandkosten vereinbartwerden.Informationen über örtliche Rechtsvorschriften sowie zu Sitzungenvon Stadtvertretung und Fachausschüssen sind im Internet auf derHomepage der Stadt Teterow unter der Adresse www.teterow.de zuerhalten.(2) Karten, Pläne, Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung oder Verordnungsind, werden zur Einsichtnahme im Rathaus der StadtTeterow, im Flur der obersten Etage während der Dienststunden ausgelegt.DieAuslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwasanderes bestimmt ist.Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplarmit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.Auf die Auslegung wird in der öffentlichen Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatthingewiesen.(3) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmungin üblicher Form nach Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstigerunabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushangan den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen.DieAushangfrist beträgt 14 Tage.(4) Vereinfachte Bekanntmachungen von Einladungen zu den Sitzungender Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse sowie vereinfachte Bekanntmachungenan die Einwohnerinnen und Einwohner der StadtTeterow werden durch Aushang in den Schaukästen des Rathausesöffentlich gemacht.(5) Die Schaukästen befinden sich jeweils zu beiden Seiten des Eingangsbereiches.Die Bekanntmachung ist mit dem letzten Tag derAushangfrist bewirkt.

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