<strong>Teterower</strong> <strong>Zeitung</strong> - 6 - Nr. 8 - 31. August 2015§ 16SprachformenSoweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten,in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungenfür Frauen in der weiblichen Sprachform (§ 173 KommunalverfassungM-V).§ 17InkrafttretenDiese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Teterow, den 08. Juni 2015(Datum derAusfertigung)Dr. Reinhard DettmannBürgermeisterAmtliche Bekanntmachungzum Volksentscheid zur Gerichtsstrukturreform am06.<strong>09.2015</strong> von 08.00 bis 18.00 Uhr1. Die Stadt Teterow ist in folgende drei Stimmbezirke aufgeteilt:Stimmbezirk 1:Alte Dorfschule, Alte Dorfstr., Am Berg, Am Güterbahnhof, Am Hügelgrab,AmKahnbach,Am Reiterhof,Am Reitplatz,Am Rhedebruch,AmSandfeld, Am Sägewerk, An der Feldbahn, Auf der Dorfstätte, Auf derHorst, August-Bebel-Str., Bachweg, Bad Segeberger Str., Bahnhof,Bahnhofstr., Bahnwärterhaus, Börnungstr., Danschowstr., Eckernbrink,Fischersteig, Forsthof, Freiheit, Galgenbergsweg, Gartensteig,Gartenstr, Georgstr., Gertrudensteig, Glasower Weg, Grüner Weg,Gutsgarten, Gutshofallee, Heidenholzstr., Hohes Holz, Hoppenhof,Koppelbergstr., Langhäger Chaussee, Malchiner Str. 56 bis 120,Mittelweg, Neukalener Str., Niels-Stensen-Str., Niendorf, Pampow,Pampower Weg, Rosenstr., Scheeßeler Str., Scheunenplatz, Str. derFreundschaft, Teschow, Teschower Chaussee, Tischlereiweg, von-Moltke-Str., von-Thünen-Str., Wasserwerk, Zu den Forellenteichen,Zum Landgut; ► Abstimmungsraum: Pflegeheim „St.Ansgar“ Teterow(Gemeinschaftsraum), Niels-Stensen-Straße 27, 17166 Teterow.DieserAbstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.Stimmbezirk 2:Alte Poststr., Am Wall, Gasstr., Große Bachstr., Große KnickhägerStr., Kirchplatz, Kleine Bachstr., Kleine Knickhäger Str., Klosterstr.,Malchiner Str. 3 bis 55, Marktplatz, Mühlenstr., Nördliche Ringstr.,Östliche Ringstr., Pferdemarktstr., Predigerstr., Rostocker Str. 3 bis68, Schulkamp, Schulstr., Seestr., Südliche Ringstr., Warener Str.,Westliche Ringstr.; ► Abstimmungsraum: Rathaus Teterow (Ratssaal),Marktplatz 1/3, 17166 Teterow. Dieser Abstimmungsraum istnicht barrierefrei zugänglich.Stimmbezirk 3:Am alten Schlachthof, Am Bergring, Am Bornmühlenweg, Am Gänsebrink,Am Hollerberg, Am Kellerholz, Am Mühlenberg, Am SchwarzenSee, Appelhäger Weg, Auf dem Vietsmorgen, Bertolt-Brecht-Str.,Bornmühle, Brikettweg, Brückenstücke, Burgwall, Constantin-Kirchhoff-Str., Fritz-Reuter-Str., Goethestr., Güstrower Str., Heinrich-Heine-Str., Johannes-R.-Becher-Str., John-Brinckman-Str., Lärchenweg,Lindenstr., Mieckower Weg, Otimarstr., Poggestr., Robert-Koch-Str., Rostocker Chaussee, Rostocker Str. 69 bis 150, Rudolf-Tarnow-Str., Schillerstr., Schlachthofstr., Seebahnhof, Seniorenweg, Stadtrandsiedlung,von-Pentz-Allee, Wendendamm, Wendenring, Willem-Kolff-Platz; ► Abstimmungsraum: DRK-Seniorenzentrum Teterow(Gemeinschaftsraum), Güstrower Straße 6, 17166 Teterow. DieserAbstimmungsraum ist barrierefrei zugänglich.In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigtenspätestens am 15.08.2015 zugestellt worden sind, sind der Stimmbezirksowie der Abstimmungsraum angegeben, in dem die stimmberechtigtePerson abzustimmen hat.2. Für die Stadt Teterow wurde ein Briefabstimmungsvorstand gebildet.Dieser kommt zur Ermittlung des Ergebnisses der Briefabstimmungam 06.<strong>09.2015</strong> um 17.30 Uhr im Rathaus Teterow (Wartebereich desFachbereiches Schule, Kultur, Sport), Marktplatz 1/3, 17166 Teterowzusammen.3. Jede stimmberechtigte Person kann nur in dem Abstimmungsraumdes Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragenist. Die Stimmberechtigten sollen zur Abstimmung ihre Abstimmungsbenachrichtigungmitbringen. Sie haben auf Verlangen des Abstimmungsvorstandeseinen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis,Führerschein, Reisepass) vorzulegen.Jede stimmberechtigte Person erhält für den Volksentscheid einenamtlichen Stimmzettel. Abgestimmt wird mit weißen Stimmzetteln.Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung des dem Volksentscheidzugrunde liegenden Gesetzentwurfs, die Frage „Stimmen Sie demGesetzentwurf zu?“ sowie zwei Kreise, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftetsind, für die Kennzeichnung. Der dem Volksentscheid zugrundeliegende und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommernöffentlich bekannt gemachte Gesetzentwurf hängt in jedem Abstimmungsraumzur Einsicht aus.Die stimmberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dasssie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oderauf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob sie die Frage mit „Ja“oder „Nein“ beantwortet. Die Stimmzettel sind von der stimmberechtigtenPerson in einerAbstimmungskabine des Abstimmungsraumesoder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum zu kennzeichnenund in der Weise zu falten, dass ihre Stimmabgabe nichterkennbar ist. Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vomAbstimmenden in dieAbstimmungsurne zu legen.Sehbehinderte stimmberechtigte Personen können sich bei demVolksentscheid zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablonebedienen. Zum Anlegen der Stimmzettelschablonesind die Stimmzettel in der rechten oberen Ecke der bedruckten Seitemit einem Loch versehen. Die Stimmzettelschablone ist von denStimmberechtigten für die Stimmabgabe im Abstimmungsraum selbstmitzubringen. Wird keine Stimmzettelschablone verwendet, bestimmensehbehinderte Stimmberechtigte gemäß § 34 Absatz 1 LandesundKommunalwahlordnung eine andere Person, deren Hilfe sie sichbei der Stimmabgabe bedienen wollen. Dies kann auch ein Mitglieddes Abstimmungsvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf dieErfüllung der Wünsche des Stimmberechtigten zu beschränken. Hilfspersonensind nach § 2Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlordnungzur Geheimhaltung verpflichtet.4. Stimmberechtigte, die einen Abstimmungsschein haben, können amVolksentscheid durch Briefabstimmung oder durch Stimmabgabe ineinem beliebigen Stimmbezirk der Gemeinde teilnehmen. Wer durchBriefabstimmung am Volksentscheid teilnehmen will, muss den Abstimmungsbriefmit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag)und dem unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitigder auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle(Stadt Teterow) zuleiten, dass er dort spätestens am Abstimmungstagbis 18.00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der angegebenenStelle abgegeben werden.Wer mit Abstimmungsschein in einem Stimmbezirk der Gemeinde amVolksentscheid teilnehmen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis(z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) auchden Abstimmungsschein und den Stimmzettel aus den Briefabstimmungsunterlagenmitbringen und erhält im Abstimmungsraum gegenAbgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.5. Die Abstimmungshandlung sowie die im Anschluss an die Abstimmungshandlungerfolgende Ermittlung und Feststellung des Ergebnissesdes Volksentscheids im Stimmbezirk sind öffentlich. Der Zutrittzum Abstimmungsraum ist während der Abstimmungszeit und währendder Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäßeDurchführung des Volksentscheides nicht beeinträchtigt wird. Währendder Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sichder Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugangzu dem Gebäude jede Beeinflussung der Stimmberechtigten durchWort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten(§ 28 Landes- und Kommunalwahlgesetz).6. Jeder Stimmberechtigte kann sein Abstimmungsrecht für den Volksentscheidnur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wähltoder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder dasErgebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mitGeldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3Strafgesetzbuch). Diese Strafbestimmungen gelten gemäß § 108dStrafgesetzbuch auch bei Volksentscheiden.Teterow, den 17.08.2015Stadt TeterowDer Bürgermeisterals GemeindewahlbehördeImAuftraggez. Stephan Richter
<strong>Teterower</strong> <strong>Zeitung</strong> - 7 - Nr. 8 - 31. August 2015Auszug aus dem Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2015, Nr. 24Bekanntmachung zum Volksentscheid zur Gerichtsstrukturreform nach § 19 Absatz 1Volksabstimmungsgesetz (VaG M- V)Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und SportVom 16. Juni 2015 - II 210 - 115-70340-Aufgrund des § 19 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes vom 31. Januar 1994 (GVOBI. M-V S. 127), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom14. Juli 2006 (GVOBI. M-V S. 572) geändert worden ist, in Verbindung mitArtikel 60Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gibtdie Landesregierung durch Beschluss vom 16. Juni 2015 Folgendes bekannt:1. Der Volksentscheid zur Gerichtsstrukturreform findet amstatt.Sonntag, dem 6. September 20152. Gegenstand des Volksentscheides ist der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens gegen die Gerichtsstrukturreform war.Bisheriges Verfahren:Das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz ist am 9. Oktober 2013 vom Landtag beschlossen worden und im Wesentlichen am 6. Oktober 2014 in Kraftgetreten. Neben einigen Bezirksverschiebungen, der Sitzverlegung des Landessozialgerichts von Neubrandenburg nach Neustrelitz und der Bildungeiner auswärtigen Kammer des Arbeitsgerichts Stralsund in Neubrandenburg schafft das Gesetz insbesondere größere Einheiten bei den Amtsgerichten(10Amtsgerichte und 6 Zweigstellen). Dies geschieht schrittweise nach folgendem Zeitplan:06.10.2014 Umwandlung desAmtsgerichtsAnklam in eine Zweigstelle desAmtsgerichts Pasewalk01.12.2014 Auflösung desAmtsgerichts Ueckermünde (Aufnahme durch dasAmtsgericht Pasewalk)02.02.2015 Umwandlung desAmtsgerichts Neustrelitz in eine Zweigstelle desAmtsgerichts Waren16.03.2015 Auflösung desAmtsgerichts Hagenow (Aufnahme durch dasAmtsgericht Ludwigslust)11.05.2015 Umwandung desAmtsgerichts Parchim in eine Zweigstelle desAmtsgerichts Ludwigslust undAuflösung desAmtsgerichts Bad Doberan (Aufnahme durch dasAmtsgericht Rostock)13.07.2015 Umwandlung desAmtsgerichts Grevesmühlen in eine Zweigstelle desAmtsgerichts Wismar31.08.2015 Auflösung desAmtsgerichts Wolgast (Aufnahme durch dasAmtsgericht Greifswald)28.<strong>09.2015</strong> Umwandlung desAmtsgerichts Demmin in eine Zweigstelle desAmtsgerichts Neubrandenburg23.11.2015 Umwandlung desAmtsgerichts Bergen auf Rügen in eine Zweigstelle desAmtsgerichts Stralsund27.02.2017 Auflösung desAmtsgerichts Ribnitz-Damgarten (Aufnahme durch dasAmtsgericht Stralsund)Nähere Informationen zum Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz sind zu finden unter www.justiz-in-mv.de.Gegen dieses Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz wurde von den Initiatoren HerrnAxel Peters, Direktor desAmtsgerichts Ribnitz-Damgarten und Vorsitzenderdes Richterbundes Mecklenburg- Vorpommern, Stralsund, Herrn Dr. Axel Schöwe, Rechtsanwalt und Vorsitzender "Pro Justiz Mecklenburg-Vorpommern e. v.", Schwerin und Herrn Klaus Nicolai, Rechtsanwalt und stellvertretender Vorsitzender "Pro Justiz Mecklenburg-Vorpommern e. v.",Neustrelitz ein Volksbegehren beantragt. Die Landeswahlleiterin hat dieses Volksbegehren mit Schreiben vom 23. Februar 2015 zugelassen, da derAntrag die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 60 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern und dem Volksabstimmungsgesetz erfülltund insbesondere die erforderliche Anzahl von mindestens 120000 gültigen Unterschriften wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger überschrittenwurde.Der Landtag hat den Gesetzentwurf des Volksbegehrens "Gegen die Gerichtsstrukturreform" in seiner 92. Sitzung am 3. Juni 2015 abgelehnt. Demgingen die erste Lesung des Gesetzentwurfs am 11. März 2015 sowie Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungen im federführenden EuropaundRechtsausschuss des Landtages voraus.Der Gesetzentwurf der Initiatoren des Volksbegehrens hat folgenden Wortlaut:UnterAufhebung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes jeweils geltenden Fassung werden1. das Gerichtsstrukturgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.April 1998 (GVOBI. M-V S. 444, 549),2.das Gesetz zurAusführung des Gerichtsstrukturgesetzes vom 10. Juni 1992 (GVOBI. M- V S. 314) in der Fassung nach Änderung durch dasGesetz vom 20. Mai 2011 (GVOBI. M- V S. 310),3.das Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005 (GVOBI. M-V S. 274) in der Fassung nach Änderung durchArtikel 8des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 376,389) und4.die Konzentrationsverordnung vom 28. März 1994 (GVOBI. M- V S. 514) in der Fassung nach Änderung durch Verordnung vom 16. Januar 2008(GVOBI. M-V S. 18) wieder in Kraft gesetzt.Damit werden insbesondere unter gleichzeitiger Aufhebung vorhandener Gerichtszweigstellen die durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzesund weiterer Rechtsvorschriften (Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz) vom 11.11.2013 (GVOBI. M- V S. 609) aufgehobenenGerichte einschließlich ihrer Bezirke wiedererrichtet, soweit dieAufhebung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits wirksam geworden ist.Die Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes vom 15.01.2014 (GVOBI. M- V S. 29) wird aufgehoben.Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft."Artikel1Artikel 2Artikel 3