27.08.2015 Aufrufe

tassilo - das neue Regionalmagazin rund um Weilheim und die Seen

Der Inhalt von Ausgabe 2: Der Eglfinger Natur-Erlebnis-Spielplatz - noch diesen Herbst Nichtraucher werden - Die Nachbarn von Seeshaupt - Schönegger Käsealm: Bergsicht, Spielplatz und Milchgeheimnisse - Besuch auf "Gut Achberg" - die freie Waldorfschule in Huglfing - tassilo-Spezial zur ORLA - 1. Weilheimer Wiesn mit Festbier vom Dachsbräu - Der Osterseen-Rundweg - Ausbildung im Fokus - Heimaträtsel: Segeltörns zu gewinnen - Der Hospizverein Polling - jede Menge Termine im Veranstaltungskalender .... und vieles mehr!

Der Inhalt von Ausgabe 2: Der Eglfinger Natur-Erlebnis-Spielplatz - noch diesen Herbst Nichtraucher werden - Die Nachbarn von Seeshaupt - Schönegger Käsealm: Bergsicht, Spielplatz und Milchgeheimnisse - Besuch auf "Gut Achberg" - die freie Waldorfschule in Huglfing - tassilo-Spezial zur ORLA - 1. Weilheimer Wiesn mit Festbier vom Dachsbräu - Der Osterseen-Rundweg - Ausbildung im Fokus - Heimaträtsel: Segeltörns zu gewinnen - Der Hospizverein Polling - jede Menge Termine im Veranstaltungskalender .... und vieles mehr!

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Stichwort „Scheinselbständigkeit“<br />

Der Rechtstipp<br />

Tassiloland | Selbständig ist, wer<br />

im Wesentlichen frei seine Tätigkeit<br />

gestalten <strong>und</strong> Arbeitszeit bestimmen<br />

kann. Für <strong>die</strong> Abgrenzung zu<br />

Nichtselbständigen sind nicht vertragliche<br />

Regelungen, sondern <strong>die</strong><br />

tatsächliche Durchführung maßgeblich.<br />

Hier ist eine Gesamtabwägung<br />

vorzunehmen: Überwiegen<br />

dabei Kriterien für eine abhängige<br />

Beschäftigung, besteht <strong>die</strong> Gefahr<br />

der „Scheinselbständigkeit“.<br />

Kriterien für Selbständigkeit sind<br />

etwa Unternehmerinitiative <strong>und</strong><br />

-risiko, <strong>die</strong> Möglichkeit, sich bei<br />

Aufträgen Dritter zu be<strong>die</strong>nen,<br />

<strong>das</strong> Vorhandensein mehrerer Auftraggeber,<br />

der Einsatz eigener Arbeitsmittel<br />

<strong>und</strong> von Kapital. Für<br />

eine abhängige Beschäftigung<br />

sprechen fachliche, zeitliche <strong>und</strong><br />

örtliche Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit,<br />

<strong>die</strong> Eingliederung in einen Betrieb<br />

<strong>und</strong> den betrieblichen Ablauf sowie<br />

fehlendes unternehmerisches<br />

Risiko. Weitere Kriterien sind, <strong>das</strong>s<br />

der Auftragnehmer verpflichtet ist,<br />

den Auftrag persönlich auszuführen<br />

<strong>und</strong> ihm Arbeitsgeräte gestellt<br />

werden. Für ein Arbeitsverhältnis<br />

sprechen auch feste Zeiteinheiten<br />

<strong>und</strong> -vorgaben, Reisekostenerstattungen<br />

oder eine laufende<br />

Vergütung auch bei Urlaub oder<br />

Krankheit. Auf ein abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis deutet<br />

ferner eine sogenannte wirtschaftliche<br />

Abhängigkeit von im Wesentlichen<br />

nur einem Auftraggeber hin,<br />

was der Fall ist, wenn mit <strong>die</strong>sem<br />

fünf Sechstel der Betriebseinnahmen<br />

erzielt werden. Ergeben sich<br />

bei der Abwägung der Kriterien<br />

rechtliche Unsicherheiten, sollte<br />

ein „Statusfeststellungsverfahren“<br />

durchgeführt werden. Das können<br />

Auftragnehmer wie Auftraggeber<br />

Beate Becker, Rechtsanwältin in<br />

<strong>Weilheim</strong>, erklärt <strong>die</strong> Abgrenzung<br />

zwischen selbständiger <strong>und</strong> nichtselbständiger<br />

Tätigkeit.<br />

einleiten (§ 7a SGB IV). Das Verfahren<br />

wird bei der „Deutschen Rentenversicherung<br />

B<strong>und</strong>“ geführt,<br />

<strong>die</strong> im Internet Antragsformulare<br />

bereithält.<br />

Wer in Zweifelsfällen kein Statusfeststellungsverfahren<br />

einleitet,<br />

geht <strong>das</strong> Risiko ein, im Falle der<br />

nachträglichen Feststellung eines<br />

abhängigen Beschäftigungsverhältnisses,<br />

etwa im Rahmen einer<br />

Sozialversicherungsprüfung Sozialversicherungsbeiträge<br />

nachzahlen<br />

zu müssen. Die Beiträge können<br />

vom Auftraggeber bis zu 30 Jahre<br />

zurück nachverlangt werden, wenn<br />

<strong>die</strong> Beteiligten vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig gehandelt haben,<br />

ansonsten vier Jahre seit der Fälligkeit.<br />

Der Auftraggeber haftet auch<br />

für <strong>die</strong> Arbeitnehmer-Beiträge.<br />

Dies kann für ihn existenzgefährdend<br />

werden. Fazit: Bei der Beurteilung<br />

ist eine Gesamtabwägung<br />

der tatsächlichen Verhältnisse<br />

nötig. Rechtssicherheit bringt nur<br />

<strong>das</strong> Statusfeststellungsverfahren.<br />

Bei Abgrenzungsproblemen ist ein<br />

Gang z<strong>um</strong> Experten ratsam. ts<br />

september / oktober 2015 | 31

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