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2<br />
Sparkasse spendet Notebook für die PSG<br />
Neue Medien haben eine zentrale<br />
Rolle in der Lebenswelt von Jungen<br />
und Mädchen eingenommen.<br />
„Wir stellen hier einen großen<br />
Bedarf fest, Jungen und Mädchen<br />
sprechen uns an und fragen, ob sie<br />
hier in der Einrichtung ins Internet<br />
gehen können“, berichtet Andrzej<br />
Ceglarski, der pädagogische Leiter<br />
der Einrichtung.<br />
Alternativ nutzen die jugendlichen<br />
Mädchen und Jungen Internetcafés,<br />
in denen sie möglicherweise<br />
ohne Aufsicht oder Kontrolle im<br />
Netz surfen. Die PSG Gender<br />
Bildungsstätte JaM hat deshalb<br />
die Aufgabe übernommen, Mädchen<br />
und Jungen einen sicheren<br />
Zugang <strong>zu</strong> den neuen Medien <strong>zu</strong><br />
bieten und ihnen darüber hinaus<br />
einen kreativen Umgang mit den<br />
neuen Medien an<strong>zu</strong>bieten. „Wir<br />
könnten z. B. Handykurzfilme<br />
drehen, die später auf dem Computer<br />
geschnitten werden, eine<br />
eigene Internetseite erstellen, mit<br />
einem ‚JaM-block‘ u.v.m.“, sagt<br />
Kristina Schmidt, die pädagogische<br />
Leiterin der Einrichtung.<br />
Dafür sind leistungsfähige Computer<br />
nötig. Aus diesem Grund<br />
stellte die PSG Gender Bildungsstätte<br />
JaM am Jahresanfang einen<br />
Antrag an die Bezirksvertretung<br />
Mengede <strong>zu</strong>r Kostenübernahme<br />
für ein Notebook. Hier stießen<br />
wir bei dem Bezirksbürgermei-<br />
ster Bruno Wisbar auf Interesse<br />
und Engagement. Dieser nahm<br />
Kontakt <strong>zu</strong>r Marketingabteilung<br />
der Sparkasse Dortmund auf,<br />
die umgehend die Kosten für ein<br />
Notebook übernahm. „Wir gehen<br />
davon aus, dass Jungen und<br />
Mädchen in der medialen Welt<br />
unterschiedliche Erfahrungen machen<br />
und Medien unterschiedlich<br />
nutzen“, sagt der Pädagoge.<br />
„Nach meiner Einschät<strong>zu</strong>ng nutzen<br />
Mädchen das Handy als<br />
Kommunikationsmittel wesentlich<br />
häufiger als Jungen“, unterstreicht<br />
Fr. Schmidt.<br />
v. l.: Frau Wienbrandt (Sparkasse Dortmund), Herr Wisbar (Bezirksbürgermeister Mengede),<br />
Herr Ceglarski (Leiter der Einrichtung) sowie BesucherInnen des JaM.<br />
Weitere Beispiele sind der leichte<br />
Zugang <strong>zu</strong> Pornographie, Verbreitung<br />
von Gewaltvideos, Gefahren<br />
von chat-Bekanntschaften, etc.<br />
Aus diesem Grund benötigt die<br />
PSG Gender Bildungsstätte JaM<br />
zwei transportable Computer, um<br />
geschlechtersensibel in Mädchengruppen<br />
und Jungengruppen arbeiten<br />
<strong>zu</strong> können.<br />
„Ich stelle mir vor, dass beide<br />
Seiten, PädagogInnen und BesucherInnen,<br />
im Austausch von den<br />
Projekten profitieren“, wünscht<br />
sich Frau Schmidt. Dank des Einsatzes<br />
von Bruno Wisbar und der<br />
Zusage der Finanzierung durch<br />
die Sparkasse Dortmund können<br />
im JaM nun multimediale Projekte<br />
angeboten werden.<br />
PSG Gender Bildungsstätte JaM<br />
Videokontrollen ungesetzlich?<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat<br />
am 11.08.2009 (2 BvR 941/08)<br />
per Beschluss eine Verurteilung<br />
wegen einer Geschwindigkeitsmessung<br />
mittels dem Verkehrskontrollsystem<br />
Typ VKS als verfassungswidrig<br />
angesehen.<br />
Der Entscheidung des Gerichtes<br />
lag folgender Sachverhalt <strong>zu</strong>grunde:<br />
Im Januar 2006 wurde<br />
auf der BAB 19 in Fahrtrichtung<br />
Rostock eine Geschwindigkeitsmessung<br />
durch die Ordnungsbehörde<br />
durchgeführt. Es erfolgte<br />
eine Videoaufzeichnung mit dem<br />
Verkehrskontrollsystem Typ VKS.<br />
Dem Fahrer eines Pkws wurde<br />
vorgeworfen, er habe fahrlässig<br />
die <strong>zu</strong>lässige Höchstgeschwindigkeit<br />
von 100 km/h außerhalb<br />
geschlossener Ortschaften um<br />
29 km/h überschritten. Die Ordnungsbehörde<br />
hat einen Bußgeldbescheid<br />
erlassen und eine<br />
Geldbuße in Höhe von 50,00 €<br />
festgesetzt. Hiergegen ging der<br />
Pkw-Fahrer vor und rügte, dass<br />
die Videoaufzeichnung des Verkehrsverstoßes<br />
mangels konkreten<br />
Tatverdachtes ohne ausreichende<br />
Rechtsgrundlage angefertigt worden<br />
sei.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat<br />
die Verfassungsbeschwerde des<br />
Pkw-Fahrers <strong>zu</strong>r Entscheidung<br />
angenommen und das Urteil des<br />
Amtsgerichtes und den Beschluss<br />
des daraufhin <strong>zu</strong>nächst angerufenen<br />
Oberlandesgerichtes aufgehoben<br />
und die Sache <strong>zu</strong>r erneuten<br />
Entscheidung an das Amtsgericht<br />
<strong>zu</strong>rückverwiesen.<br />
Das Bundesverfassungsgericht<br />
führt aus, dass die von dem Pkw-<br />
Fahrer angegriffenen Gerichtsentscheidungen<br />
gegen den allgemeinen<br />
Gleichheitssatz in seiner<br />
Bedeutung als Willkürverbot (Artikel<br />
3 Abs. 1 GG) verstoßen.<br />
In seiner Entscheidung führt das<br />
Bundesverfassungsgericht aus,<br />
dass die mittels einer Videoaufzeichnung<br />
vorgenommene Geschwindigkeitsmessung<br />
nicht auf<br />
einen Erlass eines Ministeriums<br />
gestützt werden könne. Das Recht<br />
auf informationelle Selbstbestimmung<br />
ist der Einschränkung<br />
im überwiegenden allgemeinen<br />
Interesse <strong>zu</strong>gänglich. Hierfür bedarf<br />
es jedoch einer gesetzlichen<br />
Grundlage. Eine solche gesetzliche<br />
Grundlage lag nicht vor.<br />
Nicht nur Mecklemburg-Vorpommern,<br />
sondern auch die anderen<br />
Bundesländer haben den Einsatz<br />
von Videokameras im Straßenverkehr<br />
nur durch verwaltungsinterne<br />
Erlasse geregelt. Gesetzliche<br />
Grundlagen für den Einsatz von<br />
Videokameras im Straßenverkehr<br />
fehlen.<br />
Eine verdachtslose Videokontrolle<br />
sämtlicher vorbeifahrender Autofahrer<br />
verletzt das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung des<br />
Autofahrers.<br />
Vor diesem Hintergrund sollten<br />
alle betroffenen Kraftfahrer, denen<br />
ein Bußgeldbescheid <strong>zu</strong>geht, bei<br />
denen diese Videotechnik <strong>zu</strong>m<br />
Einsatz kam, auf die Entscheidung<br />
des Bundesverfassungsgerichts<br />
Be<strong>zu</strong>g nehmen und beantragen,<br />
das Verfahren ein<strong>zu</strong>stellen.<br />
Betroffen sind insoweit primär<br />
Abstandmessungen mit entsprechenden<br />
Videokameras, die häufig<br />
an Brücken befestigt sind, um<br />
jeden herannahenden Verkehrsteilnehmer<br />
<strong>zu</strong> filmen.<br />
Auf Fotos, die durch herkömmliche<br />
„Starenkästen“ gefertigt<br />
werden, hat die Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichtes keinen<br />
Einfluss.<br />
Rechtsanwalt Thomas Syben,<br />
Fachanwalt für Verkehrsrecht