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Kredit-Offensive: Sparen Sie bis zu 749 - Dortmunder & Schwerter ...

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2<br />

Sparkasse spendet Notebook für die PSG<br />

Neue Medien haben eine zentrale<br />

Rolle in der Lebenswelt von Jungen<br />

und Mädchen eingenommen.<br />

„Wir stellen hier einen großen<br />

Bedarf fest, Jungen und Mädchen<br />

sprechen uns an und fragen, ob sie<br />

hier in der Einrichtung ins Internet<br />

gehen können“, berichtet Andrzej<br />

Ceglarski, der pädagogische Leiter<br />

der Einrichtung.<br />

Alternativ nutzen die jugendlichen<br />

Mädchen und Jungen Internetcafés,<br />

in denen sie möglicherweise<br />

ohne Aufsicht oder Kontrolle im<br />

Netz surfen. Die PSG Gender<br />

Bildungsstätte JaM hat deshalb<br />

die Aufgabe übernommen, Mädchen<br />

und Jungen einen sicheren<br />

Zugang <strong>zu</strong> den neuen Medien <strong>zu</strong><br />

bieten und ihnen darüber hinaus<br />

einen kreativen Umgang mit den<br />

neuen Medien an<strong>zu</strong>bieten. „Wir<br />

könnten z. B. Handykurzfilme<br />

drehen, die später auf dem Computer<br />

geschnitten werden, eine<br />

eigene Internetseite erstellen, mit<br />

einem ‚JaM-block‘ u.v.m.“, sagt<br />

Kristina Schmidt, die pädagogische<br />

Leiterin der Einrichtung.<br />

Dafür sind leistungsfähige Computer<br />

nötig. Aus diesem Grund<br />

stellte die PSG Gender Bildungsstätte<br />

JaM am Jahresanfang einen<br />

Antrag an die Bezirksvertretung<br />

Mengede <strong>zu</strong>r Kostenübernahme<br />

für ein Notebook. Hier stießen<br />

wir bei dem Bezirksbürgermei-<br />

ster Bruno Wisbar auf Interesse<br />

und Engagement. Dieser nahm<br />

Kontakt <strong>zu</strong>r Marketingabteilung<br />

der Sparkasse Dortmund auf,<br />

die umgehend die Kosten für ein<br />

Notebook übernahm. „Wir gehen<br />

davon aus, dass Jungen und<br />

Mädchen in der medialen Welt<br />

unterschiedliche Erfahrungen machen<br />

und Medien unterschiedlich<br />

nutzen“, sagt der Pädagoge.<br />

„Nach meiner Einschät<strong>zu</strong>ng nutzen<br />

Mädchen das Handy als<br />

Kommunikationsmittel wesentlich<br />

häufiger als Jungen“, unterstreicht<br />

Fr. Schmidt.<br />

v. l.: Frau Wienbrandt (Sparkasse Dortmund), Herr Wisbar (Bezirksbürgermeister Mengede),<br />

Herr Ceglarski (Leiter der Einrichtung) sowie BesucherInnen des JaM.<br />

Weitere Beispiele sind der leichte<br />

Zugang <strong>zu</strong> Pornographie, Verbreitung<br />

von Gewaltvideos, Gefahren<br />

von chat-Bekanntschaften, etc.<br />

Aus diesem Grund benötigt die<br />

PSG Gender Bildungsstätte JaM<br />

zwei transportable Computer, um<br />

geschlechtersensibel in Mädchengruppen<br />

und Jungengruppen arbeiten<br />

<strong>zu</strong> können.<br />

„Ich stelle mir vor, dass beide<br />

Seiten, PädagogInnen und BesucherInnen,<br />

im Austausch von den<br />

Projekten profitieren“, wünscht<br />

sich Frau Schmidt. Dank des Einsatzes<br />

von Bruno Wisbar und der<br />

Zusage der Finanzierung durch<br />

die Sparkasse Dortmund können<br />

im JaM nun multimediale Projekte<br />

angeboten werden.<br />

PSG Gender Bildungsstätte JaM<br />

Videokontrollen ungesetzlich?<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat<br />

am 11.08.2009 (2 BvR 941/08)<br />

per Beschluss eine Verurteilung<br />

wegen einer Geschwindigkeitsmessung<br />

mittels dem Verkehrskontrollsystem<br />

Typ VKS als verfassungswidrig<br />

angesehen.<br />

Der Entscheidung des Gerichtes<br />

lag folgender Sachverhalt <strong>zu</strong>grunde:<br />

Im Januar 2006 wurde<br />

auf der BAB 19 in Fahrtrichtung<br />

Rostock eine Geschwindigkeitsmessung<br />

durch die Ordnungsbehörde<br />

durchgeführt. Es erfolgte<br />

eine Videoaufzeichnung mit dem<br />

Verkehrskontrollsystem Typ VKS.<br />

Dem Fahrer eines Pkws wurde<br />

vorgeworfen, er habe fahrlässig<br />

die <strong>zu</strong>lässige Höchstgeschwindigkeit<br />

von 100 km/h außerhalb<br />

geschlossener Ortschaften um<br />

29 km/h überschritten. Die Ordnungsbehörde<br />

hat einen Bußgeldbescheid<br />

erlassen und eine<br />

Geldbuße in Höhe von 50,00 €<br />

festgesetzt. Hiergegen ging der<br />

Pkw-Fahrer vor und rügte, dass<br />

die Videoaufzeichnung des Verkehrsverstoßes<br />

mangels konkreten<br />

Tatverdachtes ohne ausreichende<br />

Rechtsgrundlage angefertigt worden<br />

sei.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat<br />

die Verfassungsbeschwerde des<br />

Pkw-Fahrers <strong>zu</strong>r Entscheidung<br />

angenommen und das Urteil des<br />

Amtsgerichtes und den Beschluss<br />

des daraufhin <strong>zu</strong>nächst angerufenen<br />

Oberlandesgerichtes aufgehoben<br />

und die Sache <strong>zu</strong>r erneuten<br />

Entscheidung an das Amtsgericht<br />

<strong>zu</strong>rückverwiesen.<br />

Das Bundesverfassungsgericht<br />

führt aus, dass die von dem Pkw-<br />

Fahrer angegriffenen Gerichtsentscheidungen<br />

gegen den allgemeinen<br />

Gleichheitssatz in seiner<br />

Bedeutung als Willkürverbot (Artikel<br />

3 Abs. 1 GG) verstoßen.<br />

In seiner Entscheidung führt das<br />

Bundesverfassungsgericht aus,<br />

dass die mittels einer Videoaufzeichnung<br />

vorgenommene Geschwindigkeitsmessung<br />

nicht auf<br />

einen Erlass eines Ministeriums<br />

gestützt werden könne. Das Recht<br />

auf informationelle Selbstbestimmung<br />

ist der Einschränkung<br />

im überwiegenden allgemeinen<br />

Interesse <strong>zu</strong>gänglich. Hierfür bedarf<br />

es jedoch einer gesetzlichen<br />

Grundlage. Eine solche gesetzliche<br />

Grundlage lag nicht vor.<br />

Nicht nur Mecklemburg-Vorpommern,<br />

sondern auch die anderen<br />

Bundesländer haben den Einsatz<br />

von Videokameras im Straßenverkehr<br />

nur durch verwaltungsinterne<br />

Erlasse geregelt. Gesetzliche<br />

Grundlagen für den Einsatz von<br />

Videokameras im Straßenverkehr<br />

fehlen.<br />

Eine verdachtslose Videokontrolle<br />

sämtlicher vorbeifahrender Autofahrer<br />

verletzt das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung des<br />

Autofahrers.<br />

Vor diesem Hintergrund sollten<br />

alle betroffenen Kraftfahrer, denen<br />

ein Bußgeldbescheid <strong>zu</strong>geht, bei<br />

denen diese Videotechnik <strong>zu</strong>m<br />

Einsatz kam, auf die Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichts<br />

Be<strong>zu</strong>g nehmen und beantragen,<br />

das Verfahren ein<strong>zu</strong>stellen.<br />

Betroffen sind insoweit primär<br />

Abstandmessungen mit entsprechenden<br />

Videokameras, die häufig<br />

an Brücken befestigt sind, um<br />

jeden herannahenden Verkehrsteilnehmer<br />

<strong>zu</strong> filmen.<br />

Auf Fotos, die durch herkömmliche<br />

„Starenkästen“ gefertigt<br />

werden, hat die Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes keinen<br />

Einfluss.<br />

Rechtsanwalt Thomas Syben,<br />

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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