Wirtschaft aktiv - September 2014
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Unverzollte Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen<br />
Service<br />
Ausgehend von einer Entscheidung<br />
des Europäischen Gerichtshofs haben<br />
die österreichischen Zollbehörden<br />
zuletzt ihre Vorgangsweise hinsichtlich<br />
der Verwendung von Fahrzeugen<br />
mit Kennzeichen von Nicht-EU-<br />
Ländern verschärft. Da Verstöße sehr<br />
teuer sein können, ist die Einholung<br />
von Informationen über die zoll- und<br />
steuerrechtlichen Regelungen im Vorhinein<br />
zu empfehlen.<br />
Zulässige Verwendung: Außer in Ausnahmesituationen<br />
ist die Verwendung<br />
privater Fahrzeuge mit Nicht- EU-<br />
Kennzeichen in der EU durch Personen,<br />
die in der EU ansässig sind, ohne<br />
Verzollung nicht gestattet.<br />
Bei Firmenfahrzeugen ist zu unterscheiden:<br />
Angestellten muss eine private<br />
Verwendung im Dienstvertrag<br />
ausdrücklich gestattet werden, wobei<br />
diese gegenüber der beruflichen Nutzung<br />
nur untergeordnet sein darf. Geschäftsführer<br />
oder Firmeninhaber<br />
dürfen Firmenfahrzeuge unverzollt<br />
mit entsprechender Ermächtigung<br />
nur zu rein beruflichen Zwecken verwenden;<br />
eine private Nutzung ohne<br />
Verzollung ist nicht möglich.<br />
Rechtsfolgen: Wenn nicht eine der genannten<br />
Ausnahmen greift, müssen<br />
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer abgeführt<br />
werden. Bemessungsgrundlage<br />
ist dabei der Zollwert, der allgemein<br />
dem Verkehrswert des Fahrzeugs entspricht<br />
und allenfalls geschätzt wird.<br />
Finanzstrafverfahren: Neben der Verpflichtung<br />
zur Entrichtung von Zoll<br />
und Einfuhrumsatzsteuer droht die<br />
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens,<br />
in dem bei Fahrlässigkeit Geldstrafen<br />
bis zur Höhe des verkürzten<br />
Betrages verhängt werden können.<br />
Wenn Vorsatz angenommen wird,<br />
kann die Geldstrafe das Doppelte des<br />
verkürzten Betrags erreichen und zusätzlich<br />
sind Haftstrafen und der Verfall<br />
des betreffenden Fahrzeugs möglich.<br />
(Quelle VN)<br />
Verzugszinsen: Wieviel darf man maximal verrechnen<br />
Für Geschäfte zwischen Unternehmern<br />
gilt, daß der geschuldete Betrag<br />
am Fälligkeitstag auf dem Konto des<br />
Gläubigers eingelangt sein bzw. bis<br />
zum Termin bar bezahlt sein muß.<br />
Für Geschäfte zwischen Unternehmern<br />
und Konsumenten (Verbrauchern)<br />
ist die Zahlung rechtzeitig,<br />
wenn der Betrag am Fälligkeitstag<br />
überwiesen wird.<br />
Die Fälligkeit kann vertraglich vereinbart<br />
werden. Ohne Vereinbarung<br />
gilt: Maßgeblich ist die Erbringung<br />
der Leistung, die Rechnungsstellung<br />
bzw. Zahlungsaufforderung, z. B.<br />
„zahlbar bis ….“.<br />
Bei Zahlungsverzug können ab dem<br />
auf die Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen<br />
verrechnet werden. Diese<br />
betragen bei Unternehmergeschäften<br />
9,2 % per anno über dem Basiszinssatz.<br />
Der Basiszinssatz wird laufend<br />
von der Nationalbank veröffentlicht<br />
und kann schwanken (siehe<br />
www.oenb.at).<br />
Neuregelung für private Grundstücksverkäufe?<br />
Mit Stand August<br />
<strong>2014</strong> beträgt er – 0,12<br />
%. Es können daher<br />
Verzugszinsen von<br />
9,08 % per anno geltend<br />
gemacht werden.<br />
Bei Verbrauchergeschäften<br />
(Unternehmer<br />
– Konsument)<br />
beträgt der gesetzliche<br />
Verzugszinssatz<br />
4 % per anno.<br />
Das Bundesfinanzgericht hat beim<br />
Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren<br />
hinsichtlich der<br />
(Nicht)Abzugsfähigkeit von Werbungskosten<br />
bei privaten Grund–<br />
stücksverkäufen beantragt. Nach Ansicht<br />
des Bundesfinanzgerichtes wird<br />
durch das Abzugsverbot von Werbungskosten<br />
dem im Einkommensteuerrecht<br />
verankerten objektiven<br />
Nettoprinzip und dem Vertrauensschutz<br />
nicht Rechnung getragen.<br />
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt<br />
wurde eine Liegenschaft im Jahr<br />
2008 mittels Fremdfinanzierung in<br />
Schweizer Franken angeschafft. Die<br />
Liegenschaft wurde im Jahr 2012 verkauft.<br />
Aufgrund der Kursentwick–<br />
lung des Schweizer Franken fielen<br />
Kursverluste von rund 180.000 Euro<br />
an, die vom Finanzamt nicht als Werbungskosten<br />
anerkannt wurden.<br />
Dies hat dazu geführt, dass die vom<br />
Finanzamt vorgeschriebene Einkommensteuer<br />
den aus der Veräußerung<br />
erzielten Überschuss deutlich überstiegen<br />
hat. Die Einkommensteuerbelastung<br />
für den tatsächlich erzielten<br />
Überschuss betrug 173%.<br />
Sofern ein Bescheid ohne Berücksichtigung<br />
von Werbungskosten vorliegt,<br />
empfiehlt es sich (zur Wahrung der<br />
„erweiterten Anlassfallwirkung“),<br />
gegen diesen Bescheid aufgrund verfassungsrechtlicher<br />
Bedenken das<br />
Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.<br />
Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />
wird mit Spannung erwartet.<br />
(Quelle VN)<br />
<strong>Wirtschaft</strong> Aktiv Sept. / 14 11