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Wirtschaft aktiv - September 2014

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Unverzollte Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen<br />

Service<br />

Ausgehend von einer Entscheidung<br />

des Europäischen Gerichtshofs haben<br />

die österreichischen Zollbehörden<br />

zuletzt ihre Vorgangsweise hinsichtlich<br />

der Verwendung von Fahrzeugen<br />

mit Kennzeichen von Nicht-EU-<br />

Ländern verschärft. Da Verstöße sehr<br />

teuer sein können, ist die Einholung<br />

von Informationen über die zoll- und<br />

steuerrechtlichen Regelungen im Vorhinein<br />

zu empfehlen.<br />

Zulässige Verwendung: Außer in Ausnahmesituationen<br />

ist die Verwendung<br />

privater Fahrzeuge mit Nicht- EU-<br />

Kennzeichen in der EU durch Personen,<br />

die in der EU ansässig sind, ohne<br />

Verzollung nicht gestattet.<br />

Bei Firmenfahrzeugen ist zu unterscheiden:<br />

Angestellten muss eine private<br />

Verwendung im Dienstvertrag<br />

ausdrücklich gestattet werden, wobei<br />

diese gegenüber der beruflichen Nutzung<br />

nur untergeordnet sein darf. Geschäftsführer<br />

oder Firmeninhaber<br />

dürfen Firmenfahrzeuge unverzollt<br />

mit entsprechender Ermächtigung<br />

nur zu rein beruflichen Zwecken verwenden;<br />

eine private Nutzung ohne<br />

Verzollung ist nicht möglich.<br />

Rechtsfolgen: Wenn nicht eine der genannten<br />

Ausnahmen greift, müssen<br />

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer abgeführt<br />

werden. Bemessungsgrundlage<br />

ist dabei der Zollwert, der allgemein<br />

dem Verkehrswert des Fahrzeugs entspricht<br />

und allenfalls geschätzt wird.<br />

Finanzstrafverfahren: Neben der Verpflichtung<br />

zur Entrichtung von Zoll<br />

und Einfuhrumsatzsteuer droht die<br />

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens,<br />

in dem bei Fahrlässigkeit Geldstrafen<br />

bis zur Höhe des verkürzten<br />

Betrages verhängt werden können.<br />

Wenn Vorsatz angenommen wird,<br />

kann die Geldstrafe das Doppelte des<br />

verkürzten Betrags erreichen und zusätzlich<br />

sind Haftstrafen und der Verfall<br />

des betreffenden Fahrzeugs möglich.<br />

(Quelle VN)<br />

Verzugszinsen: Wieviel darf man maximal verrechnen<br />

Für Geschäfte zwischen Unternehmern<br />

gilt, daß der geschuldete Betrag<br />

am Fälligkeitstag auf dem Konto des<br />

Gläubigers eingelangt sein bzw. bis<br />

zum Termin bar bezahlt sein muß.<br />

Für Geschäfte zwischen Unternehmern<br />

und Konsumenten (Verbrauchern)<br />

ist die Zahlung rechtzeitig,<br />

wenn der Betrag am Fälligkeitstag<br />

überwiesen wird.<br />

Die Fälligkeit kann vertraglich vereinbart<br />

werden. Ohne Vereinbarung<br />

gilt: Maßgeblich ist die Erbringung<br />

der Leistung, die Rechnungsstellung<br />

bzw. Zahlungsaufforderung, z. B.<br />

„zahlbar bis ….“.<br />

Bei Zahlungsverzug können ab dem<br />

auf die Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen<br />

verrechnet werden. Diese<br />

betragen bei Unternehmergeschäften<br />

9,2 % per anno über dem Basiszinssatz.<br />

Der Basiszinssatz wird laufend<br />

von der Nationalbank veröffentlicht<br />

und kann schwanken (siehe<br />

www.oenb.at).<br />

Neuregelung für private Grundstücksverkäufe?<br />

Mit Stand August<br />

<strong>2014</strong> beträgt er – 0,12<br />

%. Es können daher<br />

Verzugszinsen von<br />

9,08 % per anno geltend<br />

gemacht werden.<br />

Bei Verbrauchergeschäften<br />

(Unternehmer<br />

– Konsument)<br />

beträgt der gesetzliche<br />

Verzugszinssatz<br />

4 % per anno.<br />

Das Bundesfinanzgericht hat beim<br />

Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren<br />

hinsichtlich der<br />

(Nicht)Abzugsfähigkeit von Werbungskosten<br />

bei privaten Grund–<br />

stücksverkäufen beantragt. Nach Ansicht<br />

des Bundesfinanzgerichtes wird<br />

durch das Abzugsverbot von Werbungskosten<br />

dem im Einkommensteuerrecht<br />

verankerten objektiven<br />

Nettoprinzip und dem Vertrauensschutz<br />

nicht Rechnung getragen.<br />

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt<br />

wurde eine Liegenschaft im Jahr<br />

2008 mittels Fremdfinanzierung in<br />

Schweizer Franken angeschafft. Die<br />

Liegenschaft wurde im Jahr 2012 verkauft.<br />

Aufgrund der Kursentwick–<br />

lung des Schweizer Franken fielen<br />

Kursverluste von rund 180.000 Euro<br />

an, die vom Finanzamt nicht als Werbungskosten<br />

anerkannt wurden.<br />

Dies hat dazu geführt, dass die vom<br />

Finanzamt vorgeschriebene Einkommensteuer<br />

den aus der Veräußerung<br />

erzielten Überschuss deutlich überstiegen<br />

hat. Die Einkommensteuerbelastung<br />

für den tatsächlich erzielten<br />

Überschuss betrug 173%.<br />

Sofern ein Bescheid ohne Berücksichtigung<br />

von Werbungskosten vorliegt,<br />

empfiehlt es sich (zur Wahrung der<br />

„erweiterten Anlassfallwirkung“),<br />

gegen diesen Bescheid aufgrund verfassungsrechtlicher<br />

Bedenken das<br />

Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.<br />

Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />

wird mit Spannung erwartet.<br />

(Quelle VN)<br />

<strong>Wirtschaft</strong> Aktiv Sept. / 14 11

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