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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

12. Heimarbeiter<br />

Da Heimarbeiter zwar arbeitnehmerähnliche Personen, aber keine Arbeitnehmer sind,<br />

ist der Anwendungsbereich des <strong>Mindestlohn</strong>gesetzes für sie nicht eröffnet.<br />

13. Kinder und Jugendliche<br />

Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung<br />

verfügen, gilt das MiLoG nach § 22 Abs. 2 MiLoG nicht, d.h. sie haben keinen<br />

Anspruch auf den <strong>Mindestlohn</strong>. Durch die Ausnahme soll sichergestellt werden, dass<br />

der <strong>Mindestlohn</strong> für junge Menschen keine Fehlanreize setzt, zugunsten einer mit<br />

dem <strong>Mindestlohn</strong> vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten.<br />

Altersgrenze 18 Jahre<br />

14. Langzeitarbeitslose<br />

Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann in den<br />

ersten sechs Monaten nach der Neueinstellung vom <strong>Mindestlohn</strong> nach unten abgewichen<br />

werden, § 22 Abs. 4 MiLoG.<br />

Als langzeitarbeitslos gilt nach § 18 Abs. 1 SGB III, wer mindestens ein Jahr arbeitslos<br />

war. Ob ein Bewerber diese Voraussetzung erfüllt oder nicht, kann nur die zuständige<br />

Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter rechtsverbindlich feststellen. Eine entsprechende<br />

Bescheinigung sollen die zuständigen Behörden auf Antrag des Betreffenden<br />

ausstellen. Diese sollten Arbeitgeber sich vorlegen lassen.<br />

6 Monate Abweichung vom<br />

<strong>Mindestlohn</strong> möglich<br />

Nachweis<br />

Ob diese Regelung der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen dient, wird die<br />

Bundesregierung zum 1. Juni 2016 prüfen und dann entscheiden, ob sie fortbestehen<br />

soll.<br />

15. Praktikanten<br />

Grundsätzlich haben auch Praktikanten einen Anspruch auf die Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s.<br />

Allerdings sind in § 22 Abs. 1 Nr.1-3 MiLoG Ausnahmen geregelt.<br />

Praktikanten sind dann vom <strong>Mindestlohn</strong> ausgenommen, wenn es sich um Pflichtpraktika<br />

im Rahmen von Ausbildung oder Studium bzw. um Orientierungspraktika<br />

oder freiwillige ausbildungsbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten handelt.<br />

Grundsätzlich ist auch bei Praktikanten-Verträgen zu prüfen, ob es sich um ein echtes<br />

Praktikum oder möglicherweise tatsächlich eher um ein Arbeitsverhältnis handelt.<br />

Praktikant ist nach der Definition des § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG,<br />

„unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen<br />

Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte<br />

Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen<br />

Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich<br />

dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit<br />

vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“<br />

Definition Praktikum<br />

Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern die tatsächlichen<br />

Verhältnisse im Betrieb. Steht nicht der „Erwerb praktischer Kenntnisse und<br />

Erfahrungen“ im Vordergrund, sondern das Erbringen einer bestimmten Arbeitsleistung,<br />

handelt es sich um ein mindestlohnpflichtiges Arbeitsverhältnis.<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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