2014_Leitfaden-Mindestlohn
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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />
12. Heimarbeiter<br />
Da Heimarbeiter zwar arbeitnehmerähnliche Personen, aber keine Arbeitnehmer sind,<br />
ist der Anwendungsbereich des <strong>Mindestlohn</strong>gesetzes für sie nicht eröffnet.<br />
13. Kinder und Jugendliche<br />
Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung<br />
verfügen, gilt das MiLoG nach § 22 Abs. 2 MiLoG nicht, d.h. sie haben keinen<br />
Anspruch auf den <strong>Mindestlohn</strong>. Durch die Ausnahme soll sichergestellt werden, dass<br />
der <strong>Mindestlohn</strong> für junge Menschen keine Fehlanreize setzt, zugunsten einer mit<br />
dem <strong>Mindestlohn</strong> vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten.<br />
Altersgrenze 18 Jahre<br />
14. Langzeitarbeitslose<br />
Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann in den<br />
ersten sechs Monaten nach der Neueinstellung vom <strong>Mindestlohn</strong> nach unten abgewichen<br />
werden, § 22 Abs. 4 MiLoG.<br />
Als langzeitarbeitslos gilt nach § 18 Abs. 1 SGB III, wer mindestens ein Jahr arbeitslos<br />
war. Ob ein Bewerber diese Voraussetzung erfüllt oder nicht, kann nur die zuständige<br />
Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter rechtsverbindlich feststellen. Eine entsprechende<br />
Bescheinigung sollen die zuständigen Behörden auf Antrag des Betreffenden<br />
ausstellen. Diese sollten Arbeitgeber sich vorlegen lassen.<br />
6 Monate Abweichung vom<br />
<strong>Mindestlohn</strong> möglich<br />
Nachweis<br />
Ob diese Regelung der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen dient, wird die<br />
Bundesregierung zum 1. Juni 2016 prüfen und dann entscheiden, ob sie fortbestehen<br />
soll.<br />
15. Praktikanten<br />
Grundsätzlich haben auch Praktikanten einen Anspruch auf die Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s.<br />
Allerdings sind in § 22 Abs. 1 Nr.1-3 MiLoG Ausnahmen geregelt.<br />
Praktikanten sind dann vom <strong>Mindestlohn</strong> ausgenommen, wenn es sich um Pflichtpraktika<br />
im Rahmen von Ausbildung oder Studium bzw. um Orientierungspraktika<br />
oder freiwillige ausbildungsbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten handelt.<br />
Grundsätzlich ist auch bei Praktikanten-Verträgen zu prüfen, ob es sich um ein echtes<br />
Praktikum oder möglicherweise tatsächlich eher um ein Arbeitsverhältnis handelt.<br />
Praktikant ist nach der Definition des § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG,<br />
„unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen<br />
Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte<br />
Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen<br />
Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich<br />
dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit<br />
vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“<br />
Definition Praktikum<br />
Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern die tatsächlichen<br />
Verhältnisse im Betrieb. Steht nicht der „Erwerb praktischer Kenntnisse und<br />
Erfahrungen“ im Vordergrund, sondern das Erbringen einer bestimmten Arbeitsleistung,<br />
handelt es sich um ein mindestlohnpflichtiges Arbeitsverhältnis.<br />
Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />
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