2014_Leitfaden-Mindestlohn
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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />
c) Freiwillige ausbildungsbegleitende Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiloG)<br />
Freiwillige Praktika begleitend zu einer Berufsausbildung oder einem Studium sind<br />
ebenfalls mindestlohnfrei, wenn der Zeitrahmen von drei Monaten nicht überschritten<br />
wird. Auf die Anzahl der Anwesenheitstage im Betrieb kommt es dabei nicht an.<br />
Kein <strong>Mindestlohn</strong>anspruch<br />
bei ausbildungsbegleitenden<br />
Praktika bis 3 Monate<br />
Erforderlich ist ein inhaltlicher Bezug zu der Ausbildung bzw. dem Studium, es muss<br />
sich aber nicht um ein vorgeschriebenes Praktikum handeln.<br />
Wird ein ausbildungsbegleitendes Praktikum für einen Zeitraum von mehr als drei<br />
Monaten abgeschossen, so besteht bereits ab dem ersten Tag der Anspruch auf Zahlung<br />
des <strong>Mindestlohn</strong>s, sofern der Praktikant mindestens 18 Jahre alt ist.<br />
Nach dem Gesetzestext besteht bei einem freiwilligen ausbildungsbegleitenden Praktikum<br />
nur dann kein <strong>Mindestlohn</strong>anspruch, „wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis<br />
mit demselben Ausbildenden bestanden hat“.<br />
Diese Regelung erinnert an das „Vorbeschäftigungsverbot“ im Rahmen der sachgrundlosen<br />
Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Damit ist nur ein freiwilliges ausbildungsbegleitendes<br />
Praktikum ohne <strong>Mindestlohn</strong>anspruch beim gleichen Unternehmen<br />
möglich.<br />
Ein vorheriges Orientierungspraktikum oder Pflichtpraktikum (s.o.) löst dagegen keine<br />
<strong>Mindestlohn</strong>pflicht aus, da das Gesetz hier von einem „solchen“ Praktikumsverhältnis,<br />
d.h. einem freiwilligen ausbildungsbegleitenden Praktikum spricht.<br />
Beispiel:<br />
Nach dem Abitur ist ein Praktikant für 4 Wochen im Rahmen eines Orientierungspraktikums<br />
in einem Betrieb tätig. Zwei Jahre später, während des Studiums,<br />
absolviert er ein sechsmonatiges, in der Studienordnung vorgeschriebenes<br />
Betriebspraktikum. Im Jahr darauf absolviert der Student ein dreimonatiges,<br />
freiwilliges, ausbildungsbegleitendes Studium im gleichen Unternehmen.<br />
Ein <strong>Mindestlohn</strong>anspruch besteht nicht.<br />
d) Sonstige Praktika, Traineeprogramme<br />
Praktika von über drei Monaten, die nicht im Rahmen einer (hoch-)schulrechtlichen<br />
Bestimmung oder Ausbildungsordnung vorgesehen sind, sind mindestlohnpflichtig.<br />
Gleiches gilt für alle Arten von Praktika nach Abschluss des Studiums oder der Berufsausbildung.<br />
Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um ein 3-Monats-Praktikum zur<br />
„Neu-Orientierung“ handelt, s.o. S. 11.<br />
Praktika nach Abschluss der<br />
Ausbildung: <strong>Mindestlohn</strong>anspruch<br />
Praktika oder Traineeprogramme, die nach Abschluss der Ausbildung zur Überbrückung<br />
während der Arbeitssuche oder zum Einstieg in einen Beruf absolviert werden,<br />
lösen für volljährige Praktikanten einen <strong>Mindestlohn</strong>anspruch aus.<br />
16. Strafgefangene<br />
Strafgefangene, denen innerhalb der Haftanstalt Arbeit gem. § 37 StVollzG zugewiesen<br />
wird, sind als solche keine Arbeitnehmer und haben keinen Anspruch auf den<br />
<strong>Mindestlohn</strong>. Auch wenn sie außerhalb der Haftanstalt in einem privaten Betrieb beschäftigt<br />
werden, wird die ihnen zugeteilte Arbeit nicht auf Grund eines Arbeitsvertrags<br />
geleistet. Es besteht allerdings die Möglichkeit, nach § 39 StVollzG ein normales<br />
Arbeitsverhältnis zu begründen, in diesem Fall greift auch der <strong>Mindestlohn</strong>.<br />
Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />
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