31.05.2016 Aufrufe

2014_Leitfaden-Mindestlohn

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

c) Freiwillige ausbildungsbegleitende Praktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiloG)<br />

Freiwillige Praktika begleitend zu einer Berufsausbildung oder einem Studium sind<br />

ebenfalls mindestlohnfrei, wenn der Zeitrahmen von drei Monaten nicht überschritten<br />

wird. Auf die Anzahl der Anwesenheitstage im Betrieb kommt es dabei nicht an.<br />

Kein <strong>Mindestlohn</strong>anspruch<br />

bei ausbildungsbegleitenden<br />

Praktika bis 3 Monate<br />

Erforderlich ist ein inhaltlicher Bezug zu der Ausbildung bzw. dem Studium, es muss<br />

sich aber nicht um ein vorgeschriebenes Praktikum handeln.<br />

Wird ein ausbildungsbegleitendes Praktikum für einen Zeitraum von mehr als drei<br />

Monaten abgeschossen, so besteht bereits ab dem ersten Tag der Anspruch auf Zahlung<br />

des <strong>Mindestlohn</strong>s, sofern der Praktikant mindestens 18 Jahre alt ist.<br />

Nach dem Gesetzestext besteht bei einem freiwilligen ausbildungsbegleitenden Praktikum<br />

nur dann kein <strong>Mindestlohn</strong>anspruch, „wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis<br />

mit demselben Ausbildenden bestanden hat“.<br />

Diese Regelung erinnert an das „Vorbeschäftigungsverbot“ im Rahmen der sachgrundlosen<br />

Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Damit ist nur ein freiwilliges ausbildungsbegleitendes<br />

Praktikum ohne <strong>Mindestlohn</strong>anspruch beim gleichen Unternehmen<br />

möglich.<br />

Ein vorheriges Orientierungspraktikum oder Pflichtpraktikum (s.o.) löst dagegen keine<br />

<strong>Mindestlohn</strong>pflicht aus, da das Gesetz hier von einem „solchen“ Praktikumsverhältnis,<br />

d.h. einem freiwilligen ausbildungsbegleitenden Praktikum spricht.<br />

Beispiel:<br />

Nach dem Abitur ist ein Praktikant für 4 Wochen im Rahmen eines Orientierungspraktikums<br />

in einem Betrieb tätig. Zwei Jahre später, während des Studiums,<br />

absolviert er ein sechsmonatiges, in der Studienordnung vorgeschriebenes<br />

Betriebspraktikum. Im Jahr darauf absolviert der Student ein dreimonatiges,<br />

freiwilliges, ausbildungsbegleitendes Studium im gleichen Unternehmen.<br />

Ein <strong>Mindestlohn</strong>anspruch besteht nicht.<br />

d) Sonstige Praktika, Traineeprogramme<br />

Praktika von über drei Monaten, die nicht im Rahmen einer (hoch-)schulrechtlichen<br />

Bestimmung oder Ausbildungsordnung vorgesehen sind, sind mindestlohnpflichtig.<br />

Gleiches gilt für alle Arten von Praktika nach Abschluss des Studiums oder der Berufsausbildung.<br />

Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um ein 3-Monats-Praktikum zur<br />

„Neu-Orientierung“ handelt, s.o. S. 11.<br />

Praktika nach Abschluss der<br />

Ausbildung: <strong>Mindestlohn</strong>anspruch<br />

Praktika oder Traineeprogramme, die nach Abschluss der Ausbildung zur Überbrückung<br />

während der Arbeitssuche oder zum Einstieg in einen Beruf absolviert werden,<br />

lösen für volljährige Praktikanten einen <strong>Mindestlohn</strong>anspruch aus.<br />

16. Strafgefangene<br />

Strafgefangene, denen innerhalb der Haftanstalt Arbeit gem. § 37 StVollzG zugewiesen<br />

wird, sind als solche keine Arbeitnehmer und haben keinen Anspruch auf den<br />

<strong>Mindestlohn</strong>. Auch wenn sie außerhalb der Haftanstalt in einem privaten Betrieb beschäftigt<br />

werden, wird die ihnen zugeteilte Arbeit nicht auf Grund eines Arbeitsvertrags<br />

geleistet. Es besteht allerdings die Möglichkeit, nach § 39 StVollzG ein normales<br />

Arbeitsverhältnis zu begründen, in diesem Fall greift auch der <strong>Mindestlohn</strong>.<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!