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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

überschreitet. Dies würde zu mehr oder weniger stark schwankenden Stundenentgelten<br />

führen. Sichergestellt werden muss auch in diesen Fällen, dass der Arbeitnehmer<br />

pro geleisteter Arbeitsstunde eine Vergütung von 8,50 € erhält. Dies gilt selbst dann,<br />

wenn er hinter der individuell ermittelten „Normalarbeitsleistung“ zurückbleibt.<br />

Ebenfalls ungeklärt in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Arbeitnehmer<br />

einen Anspruch darauf hat, für jede einzelne Stunde mit mindestens 8,50 € vergütet<br />

zu werden oder, ob eine (tages-, wochen- oder monats-)durchschnittliche Betrachtung<br />

möglich ist und dadurch Arbeitsstunden, die die „Normalarbeitsleistung“ unterschreiten,<br />

durch Arbeitsstunden, die die „Normalarbeitsleistung“ überschreiten ausgeglichen<br />

werden können.<br />

Monatsdurchschnittliche<br />

Betrachtung möglich?<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer bekommt einen Stücklohn auf Akkordbasis. Bei durchschnittlicher<br />

Leistung ergibt sich dabei eine Vergütung in Höhe von 9,50 €. An<br />

einem 8-Stunden-Arbeitstag erfüllt er in 4 Stunden den Akkord. In den übrigen<br />

4 Stunden erreicht er den Akkord nicht, so dass sich für diese Stunden ein<br />

Stundenlohn in Höhe von 8,00 € ergibt, der unterhalb des <strong>Mindestlohn</strong>s läge.<br />

Betrachtet man in diesem Beispielsfall jede Arbeitsstunde gesondert, wäre ein<br />

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Differenz auf den <strong>Mindestlohn</strong><br />

von je 0,50 € für die letzten 4 Arbeitsstunden begründet.<br />

Die Durchschnittsbetrachtung sämtlicher an diesem Tag geleisteten Arbeitsstunden<br />

[Rechenweg: (4 × 9,50 €) + (4 × 8,00 €) = 70€ ÷ 8 Stunden = 8,75 €] würde<br />

einen durchschnittlichen Stundenlohn in Höhe von 8,75 €, und somit einen<br />

Betrag über dem <strong>Mindestlohn</strong>, ergeben.<br />

Eine dritte Ansicht stellt darauf ab, ob der Durchschnitt von 8,50 € im Monat<br />

oder dem Fälligkeitszeitraum nach § 2 MiLoG erreicht wird.<br />

Eine allgemein gültige Regelung oder Vorgaben zur Umrechnung von Stück- auf<br />

Stundenlohn sind aktuell nicht bekannt. Vielmehr müssen betroffene Unternehmen<br />

sicherstellen, dass sie dem Zoll nachvollziehbar und transparent ihr jeweils genutztes<br />

Verfahren darlegen können.<br />

Einzelfallbetrachtung im<br />

Unternehmen erforderlich<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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