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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

Ferner ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber nur für solche Verpflichtungen<br />

haftet, die sich aus den von ihm beauftragten Werk- und Dienstleistungen ergeben. In<br />

Fällen, in denen der beauftragte Nachunternehmer Werk- und Dienstleistungen auch<br />

für andere Auftraggeber ausführt, wäre mangels Kausalzusammenhangs ein Rückgriff<br />

auf den Auftraggeber nur schwer vorstellbar.<br />

Die Haftung des Auftraggebers ist außerdem beschränkt auf die Vergütung für tatsächlich<br />

geleistete Arbeit, so dass die Vergütung für Annahmeverzug gemäß § 615<br />

BGB oder Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen davon nicht umfasst sind. Ebenfalls<br />

nicht von der Haftung des Unternehmers umfasst ist die Entgeltfortzahlung bei<br />

Krankheit oder an Feiertagen nach §§ 2 und 3 EFZG.<br />

Haftung nur bei kausalem<br />

Zusammenhang zur erbrachten<br />

Leistung<br />

Haftung nur für tatsächlich<br />

geleistete Arbeit<br />

5. Einwände, Ausschlussfristen, Verjährung<br />

Eine Bürgschaftsschuld, und damit auch die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des<br />

<strong>Mindestlohn</strong>s, hängt davon ab, ob die Hauptforderung – also der <strong>Mindestlohn</strong>anspruch<br />

des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber (Auftragnehmer oder Nachunternehmer)<br />

– besteht und durchsetzbar ist (so genannte Akzessorietät).<br />

Akzessorietät<br />

Der Auftraggeber kann daher zur Verteidigung gegen den Anspruch auf Zahlung des<br />

<strong>Mindestlohn</strong>s sämtliche Einreden geltend machen, die auch dem eigentlichen Arbeitgeber<br />

(Auftragnehmer oder Nachunternehmer) gegenüber seinem Arbeitnehmer<br />

zustehen. Denkbar ist insoweit eine Aufrechnung oder ein Verzicht durch gerichtlichen<br />

Vergleich. Die Haftung des Auftraggebers auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s entfällt<br />

insbesondere dann, wenn der eigentliche Arbeitgeber den Anspruch seines Arbeitnehmers<br />

auf <strong>Mindestlohn</strong> selbst erfüllt hat.<br />

Der Auftraggeber kann sich jedoch nicht auf arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche<br />

Ausschlussfristen berufen, da diese gemäß § 3 Satz 1 MiLoG keine Anwendung auf<br />

den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch finden.<br />

Dem Auftraggeber bleibt jedoch die Einrede der Verjährung. Für <strong>Mindestlohn</strong>ansprüche<br />

gilt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit dem Schluss des<br />

Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (d.h. der Arbeitnehmer)<br />

von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen müsste. Im Einzelfall kann daher über mehrere Jahre hinweg das<br />

Risiko einer <strong>Mindestlohn</strong>klage von betriebsfremden Arbeitnehmern bestehen.<br />

Letztlich ist auch die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung denkbar. Eine solche<br />

ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Gläubiger die Interessen des Bürgen<br />

gröblich in besonders schwerer Weise oder arglistig verletzt. Dies kann insbesondere<br />

in Betracht kommen, wenn ein beauftragtes Unternehmen oder Nachunternehmen<br />

mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, dass der Arbeitnehmer sich zur Befriedigung<br />

seiner Ansprüche auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s direkt an den Auftraggeber halten<br />

soll, weil der eigentliche Arbeitgeber nicht zahlen will oder kann.<br />

Keine Anwendbarkeit von<br />

Ausschlussfristen<br />

Dreijährige Verjährungsfrist<br />

Unzulässige Rechtsausübung<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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