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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

c) Überprüfung bestehender Verträge geringfügig Beschäftigter<br />

Daneben sollten auch Verträge mit geringfügig Beschäftigten geprüft werden. So ist<br />

bei 450 €-Jobbern durch die Kombination aus monatlicher Verdienstobergrenze und<br />

gesetzlichem <strong>Mindestlohn</strong> die tatsächlich geleistete Arbeitszeit maßgeblich für den<br />

Status des Arbeitnehmers als geringfügig Beschäftigter. Diese beiden Bedingungen<br />

führen zu einer rechnerischen Obergrenze der monatlichen Arbeitszeit von maximal<br />

52,94 Stunden (450 € ÷ 8,50 €/Stunde). Das Überschreiten dieser Arbeitszeitgrenze<br />

führt dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Status als geringfügig Beschäftigter verliert.<br />

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze<br />

verhindern<br />

Vor diesem Hintergrund ist eine Prüfung und entsprechende Anpassung der arbeitsvertraglichen<br />

Vereinbarung mit geringfügig Beschäftigten hinsichtlich der monatlichen<br />

Arbeitszeit empfehlenswert, um die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze<br />

zu verhindern.<br />

d) Anpassungswege<br />

Es kann sinnvoll sein, Änderungen bestehender Verträge einvernehmlich durch Änderungsvertrag<br />

vorzunehmen. Dies bietet deutlich mehr Rechtssicherheit als der Ausspruch<br />

einer Änderungskündigung.<br />

Änderungsverträge<br />

empfehlenswert<br />

Bei einem Änderungsvertrag vereinbart der Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Arbeitnehmer,<br />

die bestehenden Konditionen zu ändern. Dies bietet die Möglichkeit, in<br />

persönlichen Gesprächen Fragen der Arbeitnehmer zu beantworten und Hintergründe<br />

zu erläutern, wodurch wiederum Ängste über die anstehenden Vertragsänderungen<br />

abgebaut werden können.<br />

Änderungskündigungen ohne die Gelegenheit für Erklärungen und Erläuterungen<br />

führen oft zum Gegenteil. Zudem dürfte fraglich sein, inwieweit Änderungskündigungen<br />

zur Anpassungen von Vertragsbedingungen anlässlich der Einführung des gesetzlichen<br />

<strong>Mindestlohn</strong>s vor den Arbeitsgerichten standhalten.<br />

Es ist davon auszugehen, dass sich insbesondere geringfügig Beschäftigte Gesprächen<br />

über die Anpassung ihres Arbeitsvertrages nicht verschließen werden. Denn der<br />

Verlust des insbesondere steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus´,<br />

den die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei fehlender Anpassung mit sich<br />

bringen kann, dürfte dazu führen, dass gerade diese Arbeitnehmergruppe auch ein<br />

eigenes Interesse an einer Anpassung der vertraglichen Regelungen hat.<br />

2. Betriebsvereinbarungen<br />

Neben arbeitsvertraglichen Inhalten kann die Einführung des <strong>Mindestlohn</strong>s es ebenso<br />

erforderlich machen, getroffene Betriebsvereinbarungen auf den Prüfstand zu stellen<br />

und ggf. anzupassen.<br />

Anpassungsbedarf<br />

gemeinsam mit Betriebsrat<br />

ermitteln<br />

Auch insoweit ist zunächst – idealerweise gemeinsam mit dem Betriebsrat als Vertragspartner<br />

– zu ermitteln, ob und inwieweit in bestehenden Betriebsvereinbarungen<br />

Regelungen enthalten sind, die an die Gegebenheiten angepasst werden müssen, die<br />

die Pflicht zur Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s mit sich bringt. Maßgebend sind dabei insbesondere<br />

die individuellen Ausgestaltungen der betrieblichen Vereinbarungen im<br />

Unternehmen.<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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