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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

2. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge<br />

Wurde ein Unternehmen wegen eines konkreten Verstoßes gegen das MiLoG nach §<br />

21 mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 € sanktioniert, soll es gemäß § 19 MiLoG<br />

von der Teilnahme an einer Vergabe öffentlicher Aufträge für eine angemessene Zeit<br />

bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit ausgeschlossen<br />

werden.<br />

3. Unterrichtung anderer Behörden<br />

Die Zollbehörden sind gemäß § 15 MiLoG i.V.m. §§ 6,2 SchwarzArbG zur Übermittlung<br />

von Daten und Ergebnissen an andere Behörden oder Stellen sowie zum gegenseitigen<br />

Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit diesen verpflichtet. Dazu<br />

zählen insbesondere:<br />

Informationsfluss an andere<br />

Behörden und Stellen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Finanzbehörden<br />

Bundesagentur für Arbeit<br />

Rentenversicherungsträger<br />

Unfallversicherungsträger<br />

Sozialhilfeträger<br />

Krankenkassen<br />

Arbeitsschutzbehörden<br />

Ausländerbehörden<br />

4. Vorenthaltung von Arbeitsentgelt<br />

Konsequenz dieser Unterrichtungspflicht gegenüber anderen Behörden kann u.U.<br />

auch die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 266 a Strafgesetzbuch sein, da das<br />

Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe)<br />

gestellt ist.<br />

Strafbarkeit<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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