2014_Leitfaden-Mindestlohn
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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />
2. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge<br />
Wurde ein Unternehmen wegen eines konkreten Verstoßes gegen das MiLoG nach §<br />
21 mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 € sanktioniert, soll es gemäß § 19 MiLoG<br />
von der Teilnahme an einer Vergabe öffentlicher Aufträge für eine angemessene Zeit<br />
bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit ausgeschlossen<br />
werden.<br />
3. Unterrichtung anderer Behörden<br />
Die Zollbehörden sind gemäß § 15 MiLoG i.V.m. §§ 6,2 SchwarzArbG zur Übermittlung<br />
von Daten und Ergebnissen an andere Behörden oder Stellen sowie zum gegenseitigen<br />
Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit diesen verpflichtet. Dazu<br />
zählen insbesondere:<br />
Informationsfluss an andere<br />
Behörden und Stellen<br />
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Finanzbehörden<br />
Bundesagentur für Arbeit<br />
Rentenversicherungsträger<br />
Unfallversicherungsträger<br />
Sozialhilfeträger<br />
Krankenkassen<br />
Arbeitsschutzbehörden<br />
Ausländerbehörden<br />
4. Vorenthaltung von Arbeitsentgelt<br />
Konsequenz dieser Unterrichtungspflicht gegenüber anderen Behörden kann u.U.<br />
auch die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 266 a Strafgesetzbuch sein, da das<br />
Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe)<br />
gestellt ist.<br />
Strafbarkeit<br />
Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />
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