2014_Leitfaden-Mindestlohn
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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />
2. Bereithalten sonstiger Unterlagen<br />
In § 17 Abs. 2 MiLoG wird der Arbeitgeber, der geringfügige Beschäftigte oder Arbeitnehmer<br />
einer der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen beschäftigt, dazu verpflichtet,<br />
weitere Unterlagen bereitzuhalten, die für die Kontrolle der ordnungsgemäßen<br />
Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s erforderlich sind. Dies sind gemäß § 20 i.V.m. § 2<br />
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MiLoG solche Dokumente, die sich auf die Zahlung des Mindeststundenlohns<br />
zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt beziehen.<br />
Bereitzuhalten sind die Unterlagen innerhalb Deutschlands und in deutscher Sprache<br />
und zwar für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im<br />
Geltungsbereich des Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- und<br />
Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre.<br />
Dauer der Bereithaltungspflicht<br />
Die in § 17 Abs. 2 S. 2 MiLoG enthaltene Befugnis der Prüfbehörde, zu verlangen die<br />
Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten, soll Entsendefälle erfassen<br />
und nach Aussagen der Zollverwaltung Kontrollen z.B. auch in Fällen ermöglichen,<br />
wenn die Unterlagen an einem Ort aufbewahrt werden, an dem keine Prüfung möglich<br />
ist.<br />
3. Melde- und Versicherungspflicht<br />
a) Grundsatz<br />
Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der mindestens einen Arbeitnehmer in den in<br />
§ 2a SchwarzArbG genannten Branchen innerhalb des Anwendungsbereichs des<br />
MiLoG beschäftigt, ist gemäß § 16 MiLoG verpflichtet, die nach Deutschland entsandten<br />
Arbeitnehmer bei der Zollverwaltung anzumelden. Dieser Anmeldung hat der<br />
Arbeitgeber eine Versicherung beizufügen, dass er den <strong>Mindestlohn</strong> zahlt.<br />
Meldepflicht für ausländische<br />
Arbeitgeber<br />
b) Ergänzende Verordnung<br />
Zeitgleich mit der o.g. <strong>Mindestlohn</strong>aufzeichnungsverordnung haben die zuständigen<br />
Ministerien gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 2 und 3 MiLoG eine „<strong>Mindestlohn</strong>meldeverordnung“<br />
(MiLoMeldV) erlassen. Auch insoweit lag bis Redaktionsschluss keine endgültige<br />
Fassung vor.<br />
Nach den uns bekannten Informationen aus dem Entwurf zu dieser Regelung konkretisiert<br />
die Verordnung die Anmeldung dahingehend, dass für diese ein von der Zollverwaltung<br />
vorgesehener Vordruck verwendet werden soll.<br />
Konkretisierung der Anmeldepflicht<br />
durch MiLoMeldV<br />
Ferner soll danach ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmer<br />
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an einem Beschäftigungsort zumindest teilweise vor 6:00 Uhr oder nach<br />
22:00 Uhr oder in Schichtarbeit,<br />
an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag,<br />
in ausschließlich mobiler Tätigkeit oder<br />
mit kurzzeitigen und grenznahen Werk- und Dienstleistungen<br />
beschäftigt, eine Einsatzplanung vorzulegen haben.<br />
In diesen Einsatzplanungen sollen, abhängig vom jeweiligen Sachverhalt, konkrete<br />
Informationen über Beschäftigungsort und -dauer sowie die eingesetzten Arbeitnehmer<br />
anzugeben sein. Nachträgliche Änderungen der gemeldeten Einsatzplanung<br />
wären ggf. zu melden.<br />
Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />
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