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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

2. Bereithalten sonstiger Unterlagen<br />

In § 17 Abs. 2 MiLoG wird der Arbeitgeber, der geringfügige Beschäftigte oder Arbeitnehmer<br />

einer der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen beschäftigt, dazu verpflichtet,<br />

weitere Unterlagen bereitzuhalten, die für die Kontrolle der ordnungsgemäßen<br />

Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s erforderlich sind. Dies sind gemäß § 20 i.V.m. § 2<br />

Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MiLoG solche Dokumente, die sich auf die Zahlung des Mindeststundenlohns<br />

zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt beziehen.<br />

Bereitzuhalten sind die Unterlagen innerhalb Deutschlands und in deutscher Sprache<br />

und zwar für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im<br />

Geltungsbereich des Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- und<br />

Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre.<br />

Dauer der Bereithaltungspflicht<br />

Die in § 17 Abs. 2 S. 2 MiLoG enthaltene Befugnis der Prüfbehörde, zu verlangen die<br />

Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten, soll Entsendefälle erfassen<br />

und nach Aussagen der Zollverwaltung Kontrollen z.B. auch in Fällen ermöglichen,<br />

wenn die Unterlagen an einem Ort aufbewahrt werden, an dem keine Prüfung möglich<br />

ist.<br />

3. Melde- und Versicherungspflicht<br />

a) Grundsatz<br />

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der mindestens einen Arbeitnehmer in den in<br />

§ 2a SchwarzArbG genannten Branchen innerhalb des Anwendungsbereichs des<br />

MiLoG beschäftigt, ist gemäß § 16 MiLoG verpflichtet, die nach Deutschland entsandten<br />

Arbeitnehmer bei der Zollverwaltung anzumelden. Dieser Anmeldung hat der<br />

Arbeitgeber eine Versicherung beizufügen, dass er den <strong>Mindestlohn</strong> zahlt.<br />

Meldepflicht für ausländische<br />

Arbeitgeber<br />

b) Ergänzende Verordnung<br />

Zeitgleich mit der o.g. <strong>Mindestlohn</strong>aufzeichnungsverordnung haben die zuständigen<br />

Ministerien gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 2 und 3 MiLoG eine „<strong>Mindestlohn</strong>meldeverordnung“<br />

(MiLoMeldV) erlassen. Auch insoweit lag bis Redaktionsschluss keine endgültige<br />

Fassung vor.<br />

Nach den uns bekannten Informationen aus dem Entwurf zu dieser Regelung konkretisiert<br />

die Verordnung die Anmeldung dahingehend, dass für diese ein von der Zollverwaltung<br />

vorgesehener Vordruck verwendet werden soll.<br />

Konkretisierung der Anmeldepflicht<br />

durch MiLoMeldV<br />

Ferner soll danach ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmer<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

an einem Beschäftigungsort zumindest teilweise vor 6:00 Uhr oder nach<br />

22:00 Uhr oder in Schichtarbeit,<br />

an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag,<br />

in ausschließlich mobiler Tätigkeit oder<br />

mit kurzzeitigen und grenznahen Werk- und Dienstleistungen<br />

beschäftigt, eine Einsatzplanung vorzulegen haben.<br />

In diesen Einsatzplanungen sollen, abhängig vom jeweiligen Sachverhalt, konkrete<br />

Informationen über Beschäftigungsort und -dauer sowie die eingesetzten Arbeitnehmer<br />

anzugeben sein. Nachträgliche Änderungen der gemeldeten Einsatzplanung<br />

wären ggf. zu melden.<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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