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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

X. Kontrolle und Durchsetzung des MiLoG<br />

Gemäß § 14 MiLoG sind die Behörden der Zollverwaltung (konkret die Finanzkontrolle<br />

Schwarzarbeit = FKS) für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten aus dem<br />

MiLoG zuständig und zugleich, nach § 21 Abs. 4 MiLoG Verwaltungsbehörden nach<br />

dem Ordnungswidrigkeitengesetz.<br />

Dabei stehen der Zollverwaltung umfangreiche Rechte zu. So sind Außenprüfungen<br />

vor Ort ohne vorherige Ankündigung möglich. Diese können sowohl auf Grund von<br />

Hinweisen, die beispielsweise über die <strong>Mindestlohn</strong>-Hotline an den Zoll weitergegeben<br />

werden können oder sogar gänzlich verdachtsunabhängig erfolgen.<br />

Zollverwaltung<br />

Befugnisse der Zollverwaltung<br />

Die (z.T. uniformierten und bewaffneten) Beamten haben insoweit das Recht, Geschäftsräume<br />

und Grundstücke von Arbeitgebern, Auftraggebern und Entleihern<br />

während der Arbeitszeit zu betreten und dort Einsicht in Lohnunterlagen, Bücher und<br />

andere Geschäftsunterlagen zu nehmen. Auch dürfen Auskünfte von Arbeitnehmern<br />

eingeholt werden und deren Identität festgestellt werden.<br />

Das Recht zur Durchsuchung (Öffnen von Schränken, Aufhebeln von Türen o.Ä.) steht<br />

den Beamten dagegen nicht zu.<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben insoweit gemäß § 15 MiLoG i.V.m. § 5<br />

SchwarzArbG Duldungs- und Mitwirkungspflichten. So müssen Unterlagen, wie z.B.<br />

Arbeitsverträge, Lohnlisten, Urlaubspläne, Arbeitszeitnachweise u.a. vorgelegt werden<br />

und Auskünfte erteilt werden.<br />

Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn sich die Personen selbst oder Angehörige<br />

belasten würden. Die Mitwirkungspflichten enden, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />

eingeleitet wird. Sie werden dann durch strafrechtliche Vorschriften<br />

ersetzt.<br />

Daneben werden auch die Arbeitsgerichte für Arbeitssachen mit Streitfällen um Praktikanten<br />

oder der Frage befasst sein, ob der klagende Arbeitnehmer gegen seinen<br />

Arbeitgeber einen Anspruch aus dem MiLoG hat.<br />

Schließlich können auch Sozialversicherungsträger, z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen,<br />

die Einhaltung der Pflichten aus dem MiLoG prüfen. Dies könnte insbesondere<br />

bei Praktikanten hinsichtlich der Frage relevant sein, ob ein Anspruch auf – ggf.<br />

sozialversicherungspflichtigen – <strong>Mindestlohn</strong> bestand, aber nicht erfüllt wurde.<br />

Arbeitsgerichte<br />

Sozialversicherungsträger<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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