2014_Leitfaden-Mindestlohn
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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />
X. Kontrolle und Durchsetzung des MiLoG<br />
Gemäß § 14 MiLoG sind die Behörden der Zollverwaltung (konkret die Finanzkontrolle<br />
Schwarzarbeit = FKS) für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten aus dem<br />
MiLoG zuständig und zugleich, nach § 21 Abs. 4 MiLoG Verwaltungsbehörden nach<br />
dem Ordnungswidrigkeitengesetz.<br />
Dabei stehen der Zollverwaltung umfangreiche Rechte zu. So sind Außenprüfungen<br />
vor Ort ohne vorherige Ankündigung möglich. Diese können sowohl auf Grund von<br />
Hinweisen, die beispielsweise über die <strong>Mindestlohn</strong>-Hotline an den Zoll weitergegeben<br />
werden können oder sogar gänzlich verdachtsunabhängig erfolgen.<br />
Zollverwaltung<br />
Befugnisse der Zollverwaltung<br />
Die (z.T. uniformierten und bewaffneten) Beamten haben insoweit das Recht, Geschäftsräume<br />
und Grundstücke von Arbeitgebern, Auftraggebern und Entleihern<br />
während der Arbeitszeit zu betreten und dort Einsicht in Lohnunterlagen, Bücher und<br />
andere Geschäftsunterlagen zu nehmen. Auch dürfen Auskünfte von Arbeitnehmern<br />
eingeholt werden und deren Identität festgestellt werden.<br />
Das Recht zur Durchsuchung (Öffnen von Schränken, Aufhebeln von Türen o.Ä.) steht<br />
den Beamten dagegen nicht zu.<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben insoweit gemäß § 15 MiLoG i.V.m. § 5<br />
SchwarzArbG Duldungs- und Mitwirkungspflichten. So müssen Unterlagen, wie z.B.<br />
Arbeitsverträge, Lohnlisten, Urlaubspläne, Arbeitszeitnachweise u.a. vorgelegt werden<br />
und Auskünfte erteilt werden.<br />
Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn sich die Personen selbst oder Angehörige<br />
belasten würden. Die Mitwirkungspflichten enden, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />
eingeleitet wird. Sie werden dann durch strafrechtliche Vorschriften<br />
ersetzt.<br />
Daneben werden auch die Arbeitsgerichte für Arbeitssachen mit Streitfällen um Praktikanten<br />
oder der Frage befasst sein, ob der klagende Arbeitnehmer gegen seinen<br />
Arbeitgeber einen Anspruch aus dem MiLoG hat.<br />
Schließlich können auch Sozialversicherungsträger, z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen,<br />
die Einhaltung der Pflichten aus dem MiLoG prüfen. Dies könnte insbesondere<br />
bei Praktikanten hinsichtlich der Frage relevant sein, ob ein Anspruch auf – ggf.<br />
sozialversicherungspflichtigen – <strong>Mindestlohn</strong> bestand, aber nicht erfüllt wurde.<br />
Arbeitsgerichte<br />
Sozialversicherungsträger<br />
Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />
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