2014_Leitfaden-Mindestlohn
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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />
Geht man also davon aus, dass in jedem Arbeitsentgelt ein <strong>Mindestlohn</strong>-Anteil enthalten<br />
ist, der nicht verfallen kann, so könnte eine Ausschlussklausel, aus der dies nicht<br />
deutlich hervorgeht, unklar und damit unwirksam sein.<br />
Für Altfälle, also Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten des MiLoG geschlossen<br />
wurden, kann eine solche Folge bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht<br />
angemessen sein.<br />
Aber auch für Neuverträge ist diese Auslegung zu weit gehend und daher abzulehnen.<br />
Eine solche Interpretation schießt deutlich über den Sinn und Zweck der Regelung,<br />
den Arbeitnehmer vor einem Verlust des existenzsichernden <strong>Mindestlohn</strong>s zu schützen,<br />
hinaus.<br />
c) Ausschlussfrist unwirksam, soweit <strong>Mindestlohn</strong>anteil betroffen?<br />
Wenn man davon ausgeht, dass in jedem Lohn oder Gehalt ein nicht abdingbarer<br />
<strong>Mindestlohn</strong>anteil enthalten ist, kann eine Ausschlussklausel im Arbeits- oder Tarifvertrag<br />
auch im Wege der so genannten geltungserhaltenden Reduktion gesetzeskonform<br />
ausgelegt werden.<br />
Eine solche Auslegung der Ausschlussfrist führt dazu, dass die Ausschlussfrist lediglich<br />
nicht wirksam ist, soweit sie den <strong>Mindestlohn</strong>anteil betrifft, d.h. der Arbeitnehmer<br />
behält in jedem Fall seinen Anspruch auf 8,50 € pro Stunde. Darüber hinaus ist die<br />
Ausschlussfrist aber wirksam.<br />
Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht schon der Gesetzestext selbst. Die Unwirksamkeit<br />
tariflicher Ausschlussfristen ist nach § 3 S. 1 MiLoG auf den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch<br />
beschränkt („insoweit“). Eine darüber hinaus gehende Unwirksamkeit von<br />
Ausschlussklauseln war nicht Intention des Gesetzes.<br />
Sofern sich diese Ansicht durchsetzen sollte, besteht an bestehenden Verträgen wie<br />
auch an Neuverträgen eigentlich kein Änderungsbedarf bezüglich der Formulierung<br />
von Ausschlussklauseln.<br />
d) Fazit und Vorschläge für die Formulierung von Ausschlussfristen<br />
Welche der oben dargestellten Auslegungsvarianten zu bestehenden Ausschlussfristen<br />
sich durchsetzen wird, ist derzeit offen.<br />
Für die unter c) genannte Auffassung spricht der Wortlaut des Gesetzes. Um jedoch<br />
möglichst kein Risiko einzugehen, dass ein Arbeitsgericht Ausschlussklauseln, die<br />
<strong>Mindestlohn</strong>ansprüche nicht ausdrücklich ausnehmen, für insgesamt unwirksam erklärt,<br />
mit der Folge, dass auch über den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch hinausgehende Ansprüche<br />
nicht mehr verfallen würden, empfiehlt es sich, folgende Klauseln in neu abzuschließende<br />
oder geänderte Arbeitsverträge aufzunehmen:<br />
aa) Vorschlag Ausschlussfrist bei Tarifbindung<br />
(1) Geldansprüche aus dem Manteltarifvertrag und den Lohntarifverträgen<br />
verfallen, wenn sie nicht unter Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen<br />
geltend gemacht werden.<br />
(2) Alle übrigen Ansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des<br />
Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht auf einer Betriebsvereinbarung<br />
oder einem Tarifvertrag beruhen, verfallen, wenn sie nicht spätestens<br />
innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend<br />
gemacht werden.<br />
Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />
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