31.05.2016 Aufrufe

2014_Leitfaden-Mindestlohn

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

Geht man also davon aus, dass in jedem Arbeitsentgelt ein <strong>Mindestlohn</strong>-Anteil enthalten<br />

ist, der nicht verfallen kann, so könnte eine Ausschlussklausel, aus der dies nicht<br />

deutlich hervorgeht, unklar und damit unwirksam sein.<br />

Für Altfälle, also Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten des MiLoG geschlossen<br />

wurden, kann eine solche Folge bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht<br />

angemessen sein.<br />

Aber auch für Neuverträge ist diese Auslegung zu weit gehend und daher abzulehnen.<br />

Eine solche Interpretation schießt deutlich über den Sinn und Zweck der Regelung,<br />

den Arbeitnehmer vor einem Verlust des existenzsichernden <strong>Mindestlohn</strong>s zu schützen,<br />

hinaus.<br />

c) Ausschlussfrist unwirksam, soweit <strong>Mindestlohn</strong>anteil betroffen?<br />

Wenn man davon ausgeht, dass in jedem Lohn oder Gehalt ein nicht abdingbarer<br />

<strong>Mindestlohn</strong>anteil enthalten ist, kann eine Ausschlussklausel im Arbeits- oder Tarifvertrag<br />

auch im Wege der so genannten geltungserhaltenden Reduktion gesetzeskonform<br />

ausgelegt werden.<br />

Eine solche Auslegung der Ausschlussfrist führt dazu, dass die Ausschlussfrist lediglich<br />

nicht wirksam ist, soweit sie den <strong>Mindestlohn</strong>anteil betrifft, d.h. der Arbeitnehmer<br />

behält in jedem Fall seinen Anspruch auf 8,50 € pro Stunde. Darüber hinaus ist die<br />

Ausschlussfrist aber wirksam.<br />

Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht schon der Gesetzestext selbst. Die Unwirksamkeit<br />

tariflicher Ausschlussfristen ist nach § 3 S. 1 MiLoG auf den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch<br />

beschränkt („insoweit“). Eine darüber hinaus gehende Unwirksamkeit von<br />

Ausschlussklauseln war nicht Intention des Gesetzes.<br />

Sofern sich diese Ansicht durchsetzen sollte, besteht an bestehenden Verträgen wie<br />

auch an Neuverträgen eigentlich kein Änderungsbedarf bezüglich der Formulierung<br />

von Ausschlussklauseln.<br />

d) Fazit und Vorschläge für die Formulierung von Ausschlussfristen<br />

Welche der oben dargestellten Auslegungsvarianten zu bestehenden Ausschlussfristen<br />

sich durchsetzen wird, ist derzeit offen.<br />

Für die unter c) genannte Auffassung spricht der Wortlaut des Gesetzes. Um jedoch<br />

möglichst kein Risiko einzugehen, dass ein Arbeitsgericht Ausschlussklauseln, die<br />

<strong>Mindestlohn</strong>ansprüche nicht ausdrücklich ausnehmen, für insgesamt unwirksam erklärt,<br />

mit der Folge, dass auch über den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch hinausgehende Ansprüche<br />

nicht mehr verfallen würden, empfiehlt es sich, folgende Klauseln in neu abzuschließende<br />

oder geänderte Arbeitsverträge aufzunehmen:<br />

aa) Vorschlag Ausschlussfrist bei Tarifbindung<br />

(1) Geldansprüche aus dem Manteltarifvertrag und den Lohntarifverträgen<br />

verfallen, wenn sie nicht unter Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen<br />

geltend gemacht werden.<br />

(2) Alle übrigen Ansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des<br />

Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht auf einer Betriebsvereinbarung<br />

oder einem Tarifvertrag beruhen, verfallen, wenn sie nicht spätestens<br />

innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend<br />

gemacht werden.<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!