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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

II.<br />

Höhe des <strong>Mindestlohn</strong>s<br />

Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong> beträgt gemäß § 1 Abs. 1 des MiLoG ab 1. Januar 2015 für<br />

alle Arbeitnehmer 8,50 € brutto pro Zeitstunde.<br />

1. Hintergrund<br />

Der <strong>Mindestlohn</strong> soll es nach dem Willen des Gesetzgebers jedem Arbeitnehmer ermöglichen,<br />

bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten<br />

(42 Stunden) ein Monatseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze (§ 850c<br />

Abs. 1 ZPO) zu erzielen.<br />

Diese Pfändungsfreigrenze, die einem Arbeitnehmer auch bei einer Pfändung seines<br />

Lohns durch einen Gläubiger ausgezahlt werden muss, stellt nach Auffassung des<br />

Gesetzgebers das Existenzminimum dar. Dieser unpfändbare Betrag liegt ausweislich<br />

der zu § 850c Abs. 1 ZPO veröffentlichten Pfändungstabelle für einen Arbeitnehmer<br />

ohne Unterhaltspflichten derzeit bei 1.045,04 € netto pro Monat. Bei einer durchschnittlichen<br />

42-Stunden-Woche und einem Stundenlohn von 8,50 € brutto wird je<br />

nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers in der Regel ein Nettoentgelt<br />

erzielt, das leicht über diesem unpfändbaren Betrag liegt.<br />

Sicherung des<br />

Existenzminimums<br />

2. Anpassung des <strong>Mindestlohn</strong>s<br />

Die Höhe des <strong>Mindestlohn</strong>s wird alle 2 Jahre von einer neuen <strong>Mindestlohn</strong>kommission<br />

überprüft. Erstmals im Jahr 2016 wird diese Kommission darüber beraten, wie hoch<br />

der <strong>Mindestlohn</strong> ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Das Verfahren ist in den §§ 4-12<br />

MiLoG geregelt.<br />

Die Kommission setzt sich aus je drei stimmberechtigten Vertretern der Arbeitgeber<br />

und der Arbeitnehmer zusammen. Hinzu kommen je ein beratender Wissenschaftler<br />

der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite sowie ein stimmberechtigter Vorsitzender,<br />

der von der Bundesregierung auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen<br />

der Arbeitgeber (BDA) und der Arbeitnehmer (DGB) berufen wird.<br />

<strong>Mindestlohn</strong>kommission<br />

Können sich BDA und DGB nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, so beruft<br />

die Bundesregierung jeweils einen Vorsitzenden für jede Seite. In diesem Fall wechselt<br />

der Vorsitz nach jeder Anpassungsentscheidung; über den erstmaligen Vorsitz entscheidet<br />

das Los.<br />

Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des <strong>Mindestlohn</strong>s an der Tarifentwicklung<br />

in Deutschland seit der letzten Anpassung des <strong>Mindestlohn</strong>es. Dabei ist<br />

theoretisch auch eine Anpassung nach unten möglich. Entschieden wird durch einfache<br />

Stimmenmehrheit.<br />

Den Vorschlag der <strong>Mindestlohn</strong>kommission zur Anpassung des <strong>Mindestlohn</strong>es kann<br />

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung umsetzen.<br />

Verpflichtet ist das Ministerium dazu jedoch nicht. Lehnt das Bundesministerium die<br />

Umsetzung des Vorschlages ab, so erfolgt keine Anpassung des <strong>Mindestlohn</strong>es, eine<br />

selbständige Anpassung des <strong>Mindestlohn</strong>es durch die Bundesregierung ohne entsprechende<br />

Entscheidung der <strong>Mindestlohn</strong>kommission ist nicht möglich.<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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