2014_Leitfaden-Mindestlohn
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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />
II.<br />
Höhe des <strong>Mindestlohn</strong>s<br />
Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong> beträgt gemäß § 1 Abs. 1 des MiLoG ab 1. Januar 2015 für<br />
alle Arbeitnehmer 8,50 € brutto pro Zeitstunde.<br />
1. Hintergrund<br />
Der <strong>Mindestlohn</strong> soll es nach dem Willen des Gesetzgebers jedem Arbeitnehmer ermöglichen,<br />
bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten<br />
(42 Stunden) ein Monatseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze (§ 850c<br />
Abs. 1 ZPO) zu erzielen.<br />
Diese Pfändungsfreigrenze, die einem Arbeitnehmer auch bei einer Pfändung seines<br />
Lohns durch einen Gläubiger ausgezahlt werden muss, stellt nach Auffassung des<br />
Gesetzgebers das Existenzminimum dar. Dieser unpfändbare Betrag liegt ausweislich<br />
der zu § 850c Abs. 1 ZPO veröffentlichten Pfändungstabelle für einen Arbeitnehmer<br />
ohne Unterhaltspflichten derzeit bei 1.045,04 € netto pro Monat. Bei einer durchschnittlichen<br />
42-Stunden-Woche und einem Stundenlohn von 8,50 € brutto wird je<br />
nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers in der Regel ein Nettoentgelt<br />
erzielt, das leicht über diesem unpfändbaren Betrag liegt.<br />
Sicherung des<br />
Existenzminimums<br />
2. Anpassung des <strong>Mindestlohn</strong>s<br />
Die Höhe des <strong>Mindestlohn</strong>s wird alle 2 Jahre von einer neuen <strong>Mindestlohn</strong>kommission<br />
überprüft. Erstmals im Jahr 2016 wird diese Kommission darüber beraten, wie hoch<br />
der <strong>Mindestlohn</strong> ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Das Verfahren ist in den §§ 4-12<br />
MiLoG geregelt.<br />
Die Kommission setzt sich aus je drei stimmberechtigten Vertretern der Arbeitgeber<br />
und der Arbeitnehmer zusammen. Hinzu kommen je ein beratender Wissenschaftler<br />
der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite sowie ein stimmberechtigter Vorsitzender,<br />
der von der Bundesregierung auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen<br />
der Arbeitgeber (BDA) und der Arbeitnehmer (DGB) berufen wird.<br />
<strong>Mindestlohn</strong>kommission<br />
Können sich BDA und DGB nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen, so beruft<br />
die Bundesregierung jeweils einen Vorsitzenden für jede Seite. In diesem Fall wechselt<br />
der Vorsitz nach jeder Anpassungsentscheidung; über den erstmaligen Vorsitz entscheidet<br />
das Los.<br />
Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des <strong>Mindestlohn</strong>s an der Tarifentwicklung<br />
in Deutschland seit der letzten Anpassung des <strong>Mindestlohn</strong>es. Dabei ist<br />
theoretisch auch eine Anpassung nach unten möglich. Entschieden wird durch einfache<br />
Stimmenmehrheit.<br />
Den Vorschlag der <strong>Mindestlohn</strong>kommission zur Anpassung des <strong>Mindestlohn</strong>es kann<br />
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung umsetzen.<br />
Verpflichtet ist das Ministerium dazu jedoch nicht. Lehnt das Bundesministerium die<br />
Umsetzung des Vorschlages ab, so erfolgt keine Anpassung des <strong>Mindestlohn</strong>es, eine<br />
selbständige Anpassung des <strong>Mindestlohn</strong>es durch die Bundesregierung ohne entsprechende<br />
Entscheidung der <strong>Mindestlohn</strong>kommission ist nicht möglich.<br />
Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />
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