2014_Leitfaden-Mindestlohn
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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />
Provisionszahlung auch nicht unter dem Vorbehalt späterer Rückforderungen<br />
oder Verrechnungen mit Lohnansprüchen in anderen Monaten erfolgt, ist der<br />
<strong>Mindestlohn</strong>anspruch erfüllt.<br />
Liegt das Gesamteinkommen auf Grund eines schlechten Provisionsergebnisses<br />
in einem Monat jedoch darunter, so muss der Arbeitgeber eine Mindestprovision<br />
auszahlen, die den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch zusammen mit dem Festgehalt<br />
abdeckt.<br />
4. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,<br />
Jahresleistung)<br />
Sonderzahlungen, die nur einmal jährlich ausgezahlt werden, können jeweils nur im<br />
Auszahlungsmonat auf den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch angerechnet werden. Zu diesen<br />
Sonder- oder Einmalzahlungen zählen beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld<br />
oder die tarifliche Jahresleistung.<br />
Anrechnung bei monatlicher<br />
Auszahlung<br />
Sollen diese Leistungen auf den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch angerechnet werden, müssen<br />
sie künftig anteilig in monatlichen Raten ausgezahlt werden.<br />
Eine Anrechnung dieser anteiligen Zahlungen auf den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch ist jedoch<br />
nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber diese unwiderruflich auszahlt und nicht<br />
später (z.B. wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses oder weil Urlaub nicht genommen<br />
wurde) wieder zurückfordern kann.<br />
Sofern der Arbeitgeber die Auszahlungsweise von Einmalzahlungen ändern will, ist<br />
dazu eine Änderung des Arbeitsvertrages sowie eine Änderung ggf. bestehender betrieblicher<br />
Regelungen unter Mitwirkung des Betriebsrates erforderlich.<br />
5. Sachbezüge<br />
Sachbezüge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, wie Gutscheine, Kost<br />
und Logis, Nutzung eines Dienstwagens etc., können grundsätzlich auf den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch<br />
angerechnet werden.<br />
Für die Umrechnung des Werts der Sachbezüge in Geld kann die Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />
herangezogen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales sowie das Bundesfinanzministerium haben angekündigt, hierzu Leitlinien zu<br />
erarbeiten, die auch für die Kontrollen der Zollbehörden verbindlich sein sollen.<br />
In der Praxis wird aber wahrscheinlich für eine Anrechnung von Sachleistungen auf<br />
den <strong>Mindestlohn</strong> nach derzeitiger Rechtslage wenig Raum bleiben, da nach § 107<br />
Abs. 2 S. 1 GewO der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens stets in Geld ausgezahlt<br />
werden muss. Dieser unpfändbare Betrag liegt ausweislich der zu § 850c Abs. 1<br />
ZPO veröffentlichten Pfändungstabelle für einen Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten<br />
derzeit bei 1.045,04 € netto pro Monat; bei bestehenden Unterhaltspflichten<br />
für Ehe- bzw. Lebenspartner oder Kinder erhöht sich dieser Betrag.<br />
Leitlinien von BMAS<br />
und BMF angekündigt<br />
kaum Spielraum für<br />
Sachbezüge<br />
Das Nettoeinkommen bei einer Bezahlung auf <strong>Mindestlohn</strong>-Niveau liegt damit je<br />
nach bestehenden Unterhaltspflichten kaum über bzw. sogar deutlich unter der Pfändungsfreigrenze<br />
nach § 850c Abs. 1 ZPO.<br />
Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />
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