31.05.2016 Aufrufe

2014_Leitfaden-Mindestlohn

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

Provisionszahlung auch nicht unter dem Vorbehalt späterer Rückforderungen<br />

oder Verrechnungen mit Lohnansprüchen in anderen Monaten erfolgt, ist der<br />

<strong>Mindestlohn</strong>anspruch erfüllt.<br />

Liegt das Gesamteinkommen auf Grund eines schlechten Provisionsergebnisses<br />

in einem Monat jedoch darunter, so muss der Arbeitgeber eine Mindestprovision<br />

auszahlen, die den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch zusammen mit dem Festgehalt<br />

abdeckt.<br />

4. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,<br />

Jahresleistung)<br />

Sonderzahlungen, die nur einmal jährlich ausgezahlt werden, können jeweils nur im<br />

Auszahlungsmonat auf den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch angerechnet werden. Zu diesen<br />

Sonder- oder Einmalzahlungen zählen beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld<br />

oder die tarifliche Jahresleistung.<br />

Anrechnung bei monatlicher<br />

Auszahlung<br />

Sollen diese Leistungen auf den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch angerechnet werden, müssen<br />

sie künftig anteilig in monatlichen Raten ausgezahlt werden.<br />

Eine Anrechnung dieser anteiligen Zahlungen auf den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch ist jedoch<br />

nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber diese unwiderruflich auszahlt und nicht<br />

später (z.B. wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses oder weil Urlaub nicht genommen<br />

wurde) wieder zurückfordern kann.<br />

Sofern der Arbeitgeber die Auszahlungsweise von Einmalzahlungen ändern will, ist<br />

dazu eine Änderung des Arbeitsvertrages sowie eine Änderung ggf. bestehender betrieblicher<br />

Regelungen unter Mitwirkung des Betriebsrates erforderlich.<br />

5. Sachbezüge<br />

Sachbezüge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, wie Gutscheine, Kost<br />

und Logis, Nutzung eines Dienstwagens etc., können grundsätzlich auf den <strong>Mindestlohn</strong>anspruch<br />

angerechnet werden.<br />

Für die Umrechnung des Werts der Sachbezüge in Geld kann die Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

herangezogen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und<br />

Soziales sowie das Bundesfinanzministerium haben angekündigt, hierzu Leitlinien zu<br />

erarbeiten, die auch für die Kontrollen der Zollbehörden verbindlich sein sollen.<br />

In der Praxis wird aber wahrscheinlich für eine Anrechnung von Sachleistungen auf<br />

den <strong>Mindestlohn</strong> nach derzeitiger Rechtslage wenig Raum bleiben, da nach § 107<br />

Abs. 2 S. 1 GewO der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens stets in Geld ausgezahlt<br />

werden muss. Dieser unpfändbare Betrag liegt ausweislich der zu § 850c Abs. 1<br />

ZPO veröffentlichten Pfändungstabelle für einen Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten<br />

derzeit bei 1.045,04 € netto pro Monat; bei bestehenden Unterhaltspflichten<br />

für Ehe- bzw. Lebenspartner oder Kinder erhöht sich dieser Betrag.<br />

Leitlinien von BMAS<br />

und BMF angekündigt<br />

kaum Spielraum für<br />

Sachbezüge<br />

Das Nettoeinkommen bei einer Bezahlung auf <strong>Mindestlohn</strong>-Niveau liegt damit je<br />

nach bestehenden Unterhaltspflichten kaum über bzw. sogar deutlich unter der Pfändungsfreigrenze<br />

nach § 850c Abs. 1 ZPO.<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!