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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

zu rechtfertigen ist, wenn der Auftraggeber wegen seiner Branchenkenntnisse erkennen<br />

kann, dass bei dem angebotenen Preis der <strong>Mindestlohn</strong> nicht an die Arbeitnehmer<br />

gezahlt werden kann.<br />

Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn sich ein Unternehmer zur Erfüllung eigener Pflichten<br />

aus Werk- oder Dienstleistungsverträgen eines Dritten bedient. Umgekehrt wäre<br />

dies nicht der Fall, wenn der Unternehmer lediglich seinen „eigenen Bedarf“ an „unternehmensfremden“<br />

Werk- oder Dienstleistungen deckt, so z.B. im Falle einer Druckerei<br />

bei der Beauftragung einer „druckfremden“ Werk- oder Dienstleistung, wie<br />

beispielsweise Klempner- oder Reinigungsarbeiten.<br />

Diese Ansicht wird auch unterstützt durch die Gesetzesbegründung:<br />

„Die Regelung zur Haftung des Auftraggebers in § 13 wird durch Verweis auf die<br />

entsprechende Vorschrift des § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz an die dortige<br />

Rechtslage angeglichen. Die dortige Ausgestaltung der Haftung – wie sie insbesondere<br />

durch die Rechtsprechung stattgefunden hat – hat sich über Jahre bewährt.“<br />

Im Ergebnis kann derzeit ein unbeschränktes Haftungsrisiko für die gesamte Auftragskette<br />

jedoch nicht ausgeschlossen werden. Insoweit müssen zunächst die Entwicklungen<br />

in der Rechtsprechung abgewartet werden.<br />

Haftungsrisiko nicht<br />

ausgeschlossen<br />

Die unterschiedlichen Auswirkungen der beiden dargestellten Rechtsauffassungen auf<br />

die einzelnen Glieder in der Haftungskette soll das nachfolgende Beispiel verdeutlichen:<br />

Beispiel:<br />

Das Versandhaus V vergibt Druck und Weiterverarbeitung seines Katalogs an die<br />

mittelständische Druckerei M. Bei M kommt es auf Grund eines Unwetters zu Beschädigungen<br />

am Dach der Druckerei und dadurch zu Einschränkungen bei der<br />

Weiterverarbeitung. Daraufhin vergibt M die Weiterverarbeitung an die kleine<br />

Druckerei K als Subunternehmer weiter. Zeitgleich beauftragt M Dachdecker D<br />

mit der Reparatur des Daches.<br />

<br />

Haftungskette nach weitem Unternehmerbegriff:<br />

Das Versandhaus V haftet auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s an die Mitarbeiter der<br />

mittelständischen Druckerei M sowie der kleinen Druckerei K als Subunternehmer.<br />

Die mittelständische Druckerei M haftet auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s an die Arbeitnehmer<br />

der eingeschalteten kleinen Druckerei K als Subunternehmer sowie<br />

auch auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s an die Arbeitnehmer des Dachdeckerbetriebs<br />

D.<br />

<br />

Haftungskette nach engerem Unternehmerbegriff:<br />

Das Versandhaus V haftet nicht auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s in den Druckereien,<br />

weil die Beauftragung zum Druck eines Katalogs lediglich der Deckung des eigenen<br />

Betriebs dient.<br />

Die mittelständische Druckerei M haftet zwar auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s an die<br />

Arbeitnehmer der eingeschalteten kleinen Druckerei K, weil sie sich eines Dritten<br />

bedient, um eigene Pflichten aus dem mit V geschlossenen Vertrag zu erfüllen. M<br />

haftet jedoch nicht auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s an die Arbeitnehmer des Dachdeckerbetriebs<br />

D, weil es sich insoweit nur um die Deckung des eigenen Bedarfs<br />

handeln würde.<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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