2014_Leitfaden-Mindestlohn
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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />
zu rechtfertigen ist, wenn der Auftraggeber wegen seiner Branchenkenntnisse erkennen<br />
kann, dass bei dem angebotenen Preis der <strong>Mindestlohn</strong> nicht an die Arbeitnehmer<br />
gezahlt werden kann.<br />
Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn sich ein Unternehmer zur Erfüllung eigener Pflichten<br />
aus Werk- oder Dienstleistungsverträgen eines Dritten bedient. Umgekehrt wäre<br />
dies nicht der Fall, wenn der Unternehmer lediglich seinen „eigenen Bedarf“ an „unternehmensfremden“<br />
Werk- oder Dienstleistungen deckt, so z.B. im Falle einer Druckerei<br />
bei der Beauftragung einer „druckfremden“ Werk- oder Dienstleistung, wie<br />
beispielsweise Klempner- oder Reinigungsarbeiten.<br />
Diese Ansicht wird auch unterstützt durch die Gesetzesbegründung:<br />
„Die Regelung zur Haftung des Auftraggebers in § 13 wird durch Verweis auf die<br />
entsprechende Vorschrift des § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz an die dortige<br />
Rechtslage angeglichen. Die dortige Ausgestaltung der Haftung – wie sie insbesondere<br />
durch die Rechtsprechung stattgefunden hat – hat sich über Jahre bewährt.“<br />
Im Ergebnis kann derzeit ein unbeschränktes Haftungsrisiko für die gesamte Auftragskette<br />
jedoch nicht ausgeschlossen werden. Insoweit müssen zunächst die Entwicklungen<br />
in der Rechtsprechung abgewartet werden.<br />
Haftungsrisiko nicht<br />
ausgeschlossen<br />
Die unterschiedlichen Auswirkungen der beiden dargestellten Rechtsauffassungen auf<br />
die einzelnen Glieder in der Haftungskette soll das nachfolgende Beispiel verdeutlichen:<br />
Beispiel:<br />
Das Versandhaus V vergibt Druck und Weiterverarbeitung seines Katalogs an die<br />
mittelständische Druckerei M. Bei M kommt es auf Grund eines Unwetters zu Beschädigungen<br />
am Dach der Druckerei und dadurch zu Einschränkungen bei der<br />
Weiterverarbeitung. Daraufhin vergibt M die Weiterverarbeitung an die kleine<br />
Druckerei K als Subunternehmer weiter. Zeitgleich beauftragt M Dachdecker D<br />
mit der Reparatur des Daches.<br />
<br />
Haftungskette nach weitem Unternehmerbegriff:<br />
Das Versandhaus V haftet auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s an die Mitarbeiter der<br />
mittelständischen Druckerei M sowie der kleinen Druckerei K als Subunternehmer.<br />
Die mittelständische Druckerei M haftet auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s an die Arbeitnehmer<br />
der eingeschalteten kleinen Druckerei K als Subunternehmer sowie<br />
auch auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s an die Arbeitnehmer des Dachdeckerbetriebs<br />
D.<br />
<br />
Haftungskette nach engerem Unternehmerbegriff:<br />
Das Versandhaus V haftet nicht auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s in den Druckereien,<br />
weil die Beauftragung zum Druck eines Katalogs lediglich der Deckung des eigenen<br />
Betriebs dient.<br />
Die mittelständische Druckerei M haftet zwar auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s an die<br />
Arbeitnehmer der eingeschalteten kleinen Druckerei K, weil sie sich eines Dritten<br />
bedient, um eigene Pflichten aus dem mit V geschlossenen Vertrag zu erfüllen. M<br />
haftet jedoch nicht auf Zahlung des <strong>Mindestlohn</strong>s an die Arbeitnehmer des Dachdeckerbetriebs<br />
D, weil es sich insoweit nur um die Deckung des eigenen Bedarfs<br />
handeln würde.<br />
Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />
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