2014_Leitfaden-Mindestlohn
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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />
4. Verjährung und Verwirkung<br />
Der <strong>Mindestlohn</strong>anspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist<br />
nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Lohnanspruch<br />
entstanden ist und der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1<br />
BGB).<br />
Verjährungsfrist 3 Jahre<br />
Die Verwirkung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf das Mindestarbeitsentgelt ist<br />
ausgeschlossen (§ 3 Satz 3 MiLoG). Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer seinen<br />
<strong>Mindestlohn</strong>anspruch längere Zeit nicht geltend macht und der Arbeitgeber daher<br />
gegebenenfalls darauf vertraut, die Entgeltansprüche seien erledigt, führt demnach<br />
nicht dazu, dass der Anspruch wegen „rechtsmissbräuchlicher verspäteter Rechtsausübung“<br />
nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Es greift also nur die dreijährige<br />
Verjährungsfrist.<br />
Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />
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