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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

4. Verjährung und Verwirkung<br />

Der <strong>Mindestlohn</strong>anspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist<br />

nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Lohnanspruch<br />

entstanden ist und der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1<br />

BGB).<br />

Verjährungsfrist 3 Jahre<br />

Die Verwirkung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf das Mindestarbeitsentgelt ist<br />

ausgeschlossen (§ 3 Satz 3 MiLoG). Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer seinen<br />

<strong>Mindestlohn</strong>anspruch längere Zeit nicht geltend macht und der Arbeitgeber daher<br />

gegebenenfalls darauf vertraut, die Entgeltansprüche seien erledigt, führt demnach<br />

nicht dazu, dass der Anspruch wegen „rechtsmissbräuchlicher verspäteter Rechtsausübung“<br />

nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Es greift also nur die dreijährige<br />

Verjährungsfrist.<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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