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2014_Leitfaden-Mindestlohn

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Der gesetzliche <strong>Mindestlohn</strong>– <strong>Leitfaden</strong> für Betriebe der Druck- und Medienindustrie<br />

4. Übergangsregelungen<br />

a) Sonderregelungen für Zusteller<br />

Nach § 24 Abs. 2 MiLoG können Zeitungszusteller vom 1. Januar 2015 bis zum<br />

31. Dezember 2015 einen reduzierten <strong>Mindestlohn</strong> in Höhe von 75 % des <strong>Mindestlohn</strong>es<br />

= 6,37 € pro Zeitstunde; in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember<br />

2016 in Höhe von 86 % = 7,22 € pro Zeitstunde und in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis<br />

zum 31. Dezember 2017 in Höhe von 8,50 € pro Zeitstunde erhalten.<br />

Abgesenkter <strong>Mindestlohn</strong><br />

Ab 2018 müssen auch Zeitungszusteller mindestens 8,50 € pro Stunde bzw. den dann<br />

geltenden <strong>Mindestlohn</strong> erhalten.<br />

Nach der Definition des § 24 Abs. 2 MiLoG sind Zeitungszusteller „Personen, die in<br />

einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen und Zeitschriften an Endkunden<br />

zustellen“. Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt sowie Werbebeilagen,<br />

die verlagsseitig in die Zeitungen und Zeitschriften eingelegt werden, sind ebenfalls<br />

erfasst.<br />

Was jedoch gilt, wenn so genannte „Hybridzusteller“ neben Zeitungen und Zeitschriften<br />

auch andere Sendungen zustellen, wie Kataloge, Werbeprospekte oder Briefe, ist<br />

derzeit noch nicht abschließend geklärt.<br />

Definition Zeitungszusteller<br />

Hybridzusteller<br />

Die Formulierung, dass Zeitungszusteller Personen sind, die „ausschließlich“ Zeitungen<br />

und Zeitschriften zustellen, könnte darauf schließen lassen, dass die Ausnahmeregelung<br />

nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund desselben Arbeitsverhältnisses<br />

noch weitere Arbeitsaufgaben erledigt, insbesondere auch nicht privilegierte<br />

Produkte zustellt.<br />

Nach Auffassung des Bundesverbandes der Deutschen Zeitungsverleger (BDZV) ist<br />

bei gleichzeitiger Zustellung von Katalogen, Briefen etc. und Tageszeitungen das<br />

Verhältnis der im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum bearbeiteten sonstigen zugestellten<br />

Druckerzeugnisse zu den Tageszeitungszustellungen zu berechnen.<br />

Eine Klärung dieser Frage könnte nur durch eine entsprechende Durchführungsverordnung<br />

des zuständigen Ministeriums erreicht werden.<br />

b) Abweichen durch Tarifvertrag<br />

Der <strong>Mindestlohn</strong> gilt für alle Branchen. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2017<br />

sind unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MiLoG noch abweichende Regelungen<br />

in Tarifverträgen zulässig.<br />

Um den Branchen, deren Löhne bisher deutlich unter 8,50 € liegen, eine schrittweise<br />

Anpassung an den geltenden <strong>Mindestlohn</strong> zu ermöglichen, wurde im Gesetz eine<br />

dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 definiert, in der Abweichungen<br />

nach unten erlaubt sind. Dies gilt nur, wenn es einen allgemein verbindlichen Branchenmindestlohn<br />

nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />

gibt.<br />

Bundesverband Druck und Medien e.V.<br />

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