Taxi Times International - Januar 2015 - Deutsch
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KOLUMNE<br />
gut ankommen<br />
das plus fÜr taxi<br />
und fahrgast<br />
BETRIEBSPRÜFUNGEN –<br />
JA, ABER BITTE FÜR ALLE<br />
Jeder, der sein Gewerbe ernsthaft betreibt, hat einen Anspruch<br />
darauf, dass der Mitbewerber den Ordnungsrahmen einhält und<br />
dass dies von den Behörden nach § 54a PBefG überprüft wird.<br />
<strong>Taxi</strong>s lassen sich aufgrund<br />
ihrer klaren Erkennung leicht<br />
kontrollieren. Behörden müssen<br />
aber auch bei Mietwagen unternehmen<br />
genauer hinsehen.<br />
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Denn nur wer wie vorgesehen seine<br />
Steuern und Abgaben ordentlich<br />
zahlt, die Anforderungen an die<br />
Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach dem<br />
MiLoG erfüllt und den Bestimmungen der<br />
PBZugV und der BOKraft nachkommt, führt<br />
sein Unternehmen unter Geltung der<br />
gesetzlichen Mindestvoraussetzungen.<br />
Wenn dies für alle Marktteilnehmer gleichermaßen<br />
gilt, wird letztlich für gleiche<br />
Wettbewerbsbedingungen gesorgt.<br />
Und genau darin liegt das Problem,<br />
denn diese den unteren Genehmigungsbehörden<br />
übertragenen Prüfbefugnisse<br />
werden leider unterschiedlich ausgeübt,<br />
wobei allzu oft der Bereich des Mietwagengewerbes<br />
komplett ausgeschlossen wird.<br />
Jüngstes Beispiel ist die Stadt Mainz, wo<br />
man sich – angelehnt an das Gutachten<br />
eines renommierten Fachinstituts –<br />
zunächst nur um die Beschränkung von<br />
<strong>Taxi</strong>konzessionen intensiv kümmern will,<br />
um dann irgendwann einmal die Mietwagen<br />
unternehmer „aufs Korn zu nehmen“.<br />
Während der <strong>Taxi</strong>unternehmer regelmäßig,<br />
bei Konzessionsverlängerung,<br />
Übertragung oder auch Anlasskontrollen,<br />
die sprichwörtlichen Hosen runterlassen<br />
muss, werden die Kontrollinstrumente für<br />
die Mini-Cars & Co nicht oder zumindest<br />
so gut wie nicht angewandt. Das führt zu<br />
einem verzerrten Wettbewerb und Schattenwirtschaft.<br />
Landauf und landab werben die Mini-<br />
Cars & Co der Nation mit 24-Stunden-Service,<br />
permanenter Verfügbarkeit und mit<br />
Schlagworten wie „die billige <strong>Taxi</strong>alternative“.<br />
Täglich stellen überall in der<br />
Republik <strong>Taxi</strong>unternehmer Verstöße gegen<br />
»Täglich stellen<br />
<strong>Taxi</strong>unternehmer bei<br />
ihren Mietwagenkonkurrenten<br />
Verstöße gegen die<br />
Rückkehrpflicht<br />
fest.«<br />
die Rückkehrpflicht fest – auf Volksfesten,<br />
bei Konzertveranstaltungen und selbst an<br />
<strong>Taxi</strong>ständen – wo unverhohlen dem Kundenfang<br />
nachgegangen wird, Einsteiger<br />
abgefischt werden und die Bestimmungen<br />
des § 49 PBefG verletzt werden.<br />
Täglich müssen Unternehmen damit<br />
leben, dass ihren Anzeigen und Beschwerden<br />
durch Behörden nicht nachgegangen<br />
wird und eben keine Prüfungen bei den<br />
Mietwagenunternehmen stattfinden. Und<br />
die unbeschränkte Zulassung all dieser<br />
Mini-Cars & Co sorgt für ein Überangebot,<br />
das den jeweiligen Unternehmer jede Hemmung<br />
ablegen lässt, gesetzmäßig und wirtschaftlich<br />
zu arbeiten. Hinter der<br />
24-Stunden-Zentrale zur Vermittlung steckt<br />
oft genug ein Telefon mit Anrufweiterleitung<br />
auf das Handy des Fahrers, der<br />
seine Runden dreht. Das Auftragsbuch ist<br />
bestenfalls eine Excel-Tabelle, die nach Gutdünken<br />
geführt wird, und das Fahrzeug ist<br />
eine fahrende Litfaßsäule mit Duftbäumchen<br />
am Spiegel. Das ist die Realität, die<br />
von den Behörden offensichtlich nicht<br />
ge sehen und geprüft wird.<br />
Das dadurch benachteiligte <strong>Taxi</strong>gewerbe<br />
sieht sich durch diese Nicht-Aktivität<br />
gezwungen, Testfahrten durchzuführen, die<br />
daraus gewonnenen Beweise vor Gericht<br />
vorzulegen und so wenigstens auf dem<br />
Zivilrechtsweg eine Unterlassung zu<br />
be wirken. Das ist zumeist teuer und mit<br />
er heblichen Beweis- und Kostenrisiken verbunden<br />
und bietet allenfalls im Einzelfall<br />
eine gewisse Genugtuung. Das eigentliche<br />
Problem wird damit nicht behoben.<br />
Unternehmer haben Anspruch auf<br />
Gleichbehandlung. Wenn das Personenbeförderungsgewerbe<br />
nach § 47 PBefG<br />
(<strong>Taxi</strong>verkehr) und nach § 49 PBefG (Miet<br />
24 JANUAR / 2016 TAXI<br />
TAXI JANUAR / 2016<br />
FOTO: Florian Schuh / DPA/IBN<br />
FOTO: <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong><br />
wagen) nebeneinander und ergänzend<br />
funktionieren soll, müssen Behörden ihr<br />
Augenmerk auf gleiche Kontrollen, Aufzeichnungspflichten<br />
etc. richten. Da gibt es<br />
in den Amtsstuben der Genehmigungsbehörden<br />
viel zu tun. Bitte anpacken! au<br />
Axel Ulmer zählt zum <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong>-Kolumnistenkreis.<br />
Der ausgebildete Volljurist mit Schwerpunkt<br />
Verwaltungsrecht – insbesondere PBefG –<br />
fungiert als Unternehmensberater für die Ulmer<br />
Consulting UG in Kaiserslautern. Den Schwerpunkt<br />
seiner Kunden bilden <strong>Taxi</strong>unternehmer und<br />
Zentralen. Den Anstoß für die aktuelle Kolumne<br />
lieferte eine <strong>Taxi</strong>unternehmerin aus Bayern, die in<br />
ihrer kleinen Gemeinde gegen einen Mietwagenwettbewerber<br />
kämpft, dessen Wagen sich sogar<br />
ganz frech und von der Behörde ungestraft am<br />
Halteplatz bereitstellen.<br />
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Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebot nur gültig im Rahmenvertrag 14578. Änderungen<br />
und Irrtum vorbehalten.<br />
1) Die Business Flex Tarife werden ohne Mindestvertragslaufzeit, mit 12 oder 24 Monaten Mindestvertragslaufzeit überlassen.<br />
Für die oben genannten Tarife gelten die Kündigungsfristen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mobilfunk<br />
(Geschäftskunden). 2) Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit<br />
einer Frist von 3 Monaten frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich kündbar. Soweit keine Kündigung<br />
erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten gemäß den Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen Mobilfunk (Geschäftskunden) um jeweils 12 Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor ihrem<br />
Ablauf schriftlich gekündigt wird. 3) Der Tarif M2M Flex wird mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 oder 36 Monaten<br />
überlassen. Ein Vertragsverhältnis ohne vereinbarte Mindestvertragslaufzeit ist für beide Vertragspartner schriftlich mit<br />
einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines jeden Kalendertags kündbar. Ein Vertragsverhältnis mit Mindestvertragslaufzeit<br />
ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten frühestens zum Ablauf der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit<br />
schriftlich kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit bei einer Mindestvertragslaufzeit<br />
von 12 Monaten um jeweils 6 Monate und bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24, 36, 48 oder 60 Monaten<br />
entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mobilfunk (Geschäftskunden) um jeweils 12 Monate, wenn nicht<br />
spätestens 3 Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird. 4) Die Data-Optionen M2M Flex <strong>Deutsch</strong>land und M2M<br />
Flex Roaming werden jeweils mit einer Mindestvertragslaufzeit von 1 Monat oder 24 Monaten überlassen. Die Buchung<br />
von Optionen mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten setzt das Bestehen eines Mobilfunk-Einzelvertrags mit der<br />
Telekom im Tarif M2M Flex mit mindestens 24 Monaten Restlaufzeit voraus.<br />
Ein Angebot von: Telekom <strong>Deutsch</strong>land GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn.