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Taxi Times International - Januar 2015 - Deutsch

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KOLUMNE<br />

gut ankommen<br />

das plus fÜr taxi<br />

und fahrgast<br />

BETRIEBSPRÜFUNGEN –<br />

JA, ABER BITTE FÜR ALLE<br />

Jeder, der sein Gewerbe ernsthaft betreibt, hat einen Anspruch<br />

darauf, dass der Mitbewerber den Ordnungsrahmen einhält und<br />

dass dies von den Behörden nach § 54a PBefG überprüft wird.<br />

<strong>Taxi</strong>s lassen sich aufgrund<br />

ihrer klaren Erkennung leicht<br />

kontrollieren. Behörden müssen<br />

aber auch bei Mietwagen unternehmen<br />

genauer hinsehen.<br />

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Denn nur wer wie vorgesehen seine<br />

Steuern und Abgaben ordentlich<br />

zahlt, die Anforderungen an die<br />

Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach dem<br />

MiLoG erfüllt und den Bestimmungen der<br />

PBZugV und der BOKraft nachkommt, führt<br />

sein Unternehmen unter Geltung der<br />

gesetzlichen Mindestvoraussetzungen.<br />

Wenn dies für alle Marktteilnehmer gleichermaßen<br />

gilt, wird letztlich für gleiche<br />

Wettbewerbsbedingungen gesorgt.<br />

Und genau darin liegt das Problem,<br />

denn diese den unteren Genehmigungsbehörden<br />

übertragenen Prüfbefugnisse<br />

werden leider unterschiedlich ausgeübt,<br />

wobei allzu oft der Bereich des Mietwagengewerbes<br />

komplett ausgeschlossen wird.<br />

Jüngstes Beispiel ist die Stadt Mainz, wo<br />

man sich – angelehnt an das Gutachten<br />

eines renommierten Fachinstituts –<br />

zunächst nur um die Beschränkung von<br />

<strong>Taxi</strong>konzessionen intensiv kümmern will,<br />

um dann irgendwann einmal die Mietwagen<br />

unternehmer „aufs Korn zu nehmen“.<br />

Während der <strong>Taxi</strong>unternehmer regelmäßig,<br />

bei Konzessionsverlängerung,<br />

Übertragung oder auch Anlasskontrollen,<br />

die sprichwörtlichen Hosen runterlassen<br />

muss, werden die Kontrollinstrumente für<br />

die Mini-Cars & Co nicht oder zumindest<br />

so gut wie nicht angewandt. Das führt zu<br />

einem verzerrten Wettbewerb und Schattenwirtschaft.<br />

Landauf und landab werben die Mini-<br />

Cars & Co der Nation mit 24-Stunden-Service,<br />

permanenter Verfügbarkeit und mit<br />

Schlagworten wie „die billige <strong>Taxi</strong>alternative“.<br />

Täglich stellen überall in der<br />

Republik <strong>Taxi</strong>unternehmer Verstöße gegen<br />

»Täglich stellen<br />

<strong>Taxi</strong>unternehmer bei<br />

ihren Mietwagenkonkurrenten<br />

Verstöße gegen die<br />

Rückkehrpflicht<br />

fest.«<br />

die Rückkehrpflicht fest – auf Volksfesten,<br />

bei Konzertveranstaltungen und selbst an<br />

<strong>Taxi</strong>ständen – wo unverhohlen dem Kundenfang<br />

nachgegangen wird, Einsteiger<br />

abgefischt werden und die Bestimmungen<br />

des § 49 PBefG verletzt werden.<br />

Täglich müssen Unternehmen damit<br />

leben, dass ihren Anzeigen und Beschwerden<br />

durch Behörden nicht nachgegangen<br />

wird und eben keine Prüfungen bei den<br />

Mietwagenunternehmen stattfinden. Und<br />

die unbeschränkte Zulassung all dieser<br />

Mini-Cars & Co sorgt für ein Überangebot,<br />

das den jeweiligen Unternehmer jede Hemmung<br />

ablegen lässt, gesetzmäßig und wirtschaftlich<br />

zu arbeiten. Hinter der<br />

24-Stunden-Zentrale zur Vermittlung steckt<br />

oft genug ein Telefon mit Anrufweiterleitung<br />

auf das Handy des Fahrers, der<br />

seine Runden dreht. Das Auftragsbuch ist<br />

bestenfalls eine Excel-Tabelle, die nach Gutdünken<br />

geführt wird, und das Fahrzeug ist<br />

eine fahrende Litfaßsäule mit Duftbäumchen<br />

am Spiegel. Das ist die Realität, die<br />

von den Behörden offensichtlich nicht<br />

ge sehen und geprüft wird.<br />

Das dadurch benachteiligte <strong>Taxi</strong>gewerbe<br />

sieht sich durch diese Nicht-Aktivität<br />

gezwungen, Testfahrten durchzuführen, die<br />

daraus gewonnenen Beweise vor Gericht<br />

vorzulegen und so wenigstens auf dem<br />

Zivilrechtsweg eine Unterlassung zu<br />

be wirken. Das ist zumeist teuer und mit<br />

er heblichen Beweis- und Kostenrisiken verbunden<br />

und bietet allenfalls im Einzelfall<br />

eine gewisse Genugtuung. Das eigentliche<br />

Problem wird damit nicht behoben.<br />

Unternehmer haben Anspruch auf<br />

Gleichbehandlung. Wenn das Personenbeförderungsgewerbe<br />

nach § 47 PBefG<br />

(<strong>Taxi</strong>verkehr) und nach § 49 PBefG (Miet­<br />

24 JANUAR / 2016 TAXI<br />

TAXI JANUAR / 2016<br />

FOTO: Florian Schuh / DPA/IBN<br />

FOTO: <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong><br />

wagen) nebeneinander und ergänzend<br />

funktionieren soll, müssen Behörden ihr<br />

Augenmerk auf gleiche Kontrollen, Aufzeichnungspflichten<br />

etc. richten. Da gibt es<br />

in den Amtsstuben der Genehmigungsbehörden<br />

viel zu tun. Bitte anpacken! au<br />

Axel Ulmer zählt zum <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong>-Kolumnistenkreis.<br />

Der ausgebildete Volljurist mit Schwerpunkt<br />

Verwaltungsrecht – insbesondere PBefG –<br />

fungiert als Unternehmensberater für die Ulmer<br />

Consulting UG in Kaiserslautern. Den Schwerpunkt<br />

seiner Kunden bilden <strong>Taxi</strong>unternehmer und<br />

Zentralen. Den Anstoß für die aktuelle Kolumne<br />

lieferte eine <strong>Taxi</strong>unternehmerin aus Bayern, die in<br />

ihrer kleinen Gemeinde gegen einen Mietwagenwettbewerber<br />

kämpft, dessen Wagen sich sogar<br />

ganz frech und von der Behörde ungestraft am<br />

Halteplatz bereitstellen.<br />

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Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebot nur gültig im Rahmenvertrag 14578. Änderungen<br />

und Irrtum vorbehalten.<br />

1) Die Business Flex Tarife werden ohne Mindestvertragslaufzeit, mit 12 oder 24 Monaten Mindestvertragslaufzeit überlassen.<br />

Für die oben genannten Tarife gelten die Kündigungsfristen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mobilfunk<br />

(Geschäftskunden). 2) Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit<br />

einer Frist von 3 Monaten frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich kündbar. Soweit keine Kündigung<br />

erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten gemäß den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen Mobilfunk (Geschäftskunden) um jeweils 12 Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor ihrem<br />

Ablauf schriftlich gekündigt wird. 3) Der Tarif M2M Flex wird mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 oder 36 Monaten<br />

überlassen. Ein Vertragsverhältnis ohne vereinbarte Mindestvertragslaufzeit ist für beide Vertragspartner schriftlich mit<br />

einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines jeden Kalendertags kündbar. Ein Vertragsverhältnis mit Mindestvertragslaufzeit<br />

ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten frühestens zum Ablauf der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit<br />

schriftlich kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit bei einer Mindestvertragslaufzeit<br />

von 12 Monaten um jeweils 6 Monate und bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24, 36, 48 oder 60 Monaten<br />

entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mobilfunk (Geschäftskunden) um jeweils 12 Monate, wenn nicht<br />

spätestens 3 Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird. 4) Die Data-Optionen M2M Flex <strong>Deutsch</strong>land und M2M<br />

Flex Roaming werden jeweils mit einer Mindestvertragslaufzeit von 1 Monat oder 24 Monaten überlassen. Die Buchung<br />

von Optionen mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten setzt das Bestehen eines Mobilfunk-Einzelvertrags mit der<br />

Telekom im Tarif M2M Flex mit mindestens 24 Monaten Restlaufzeit voraus.<br />

Ein Angebot von: Telekom <strong>Deutsch</strong>land GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn.

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