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Bei Wohnungsunternehmen wer<strong>de</strong>n Derivate in <strong>de</strong>r<br />

Regel in Kombination mit einem Grundgeschäft –<br />

variabler o<strong>de</strong>r festverzinslicher Kredit – eingesetzt.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass die Kriterien eines<br />

Sicherungsgeschäfts erfüllt sind. Beson<strong>de</strong>rs einfach<br />

kann dieser Nachweis erbracht wer<strong>de</strong>n, wenn das<br />

Sicherungsgeschäft mit allen wesentlichen Kon-<br />

traktmerkmalen <strong>de</strong>s zu sichern<strong>de</strong>n Grundgeschäfts<br />

übereinstimmt, z. B.: Variabel verzinslicher Kredit,<br />

gesichert mit einem Zins swap: Übereinstimmen<strong>de</strong>r<br />

Nominalbetrag, Fristigkeit, Zinszahlungs- und An-<br />

passungstermine und gleiche Berechnungsbasis für<br />

variable Verzinsung (z. B. EURIBOR).<br />

Instrumente und Wirkung<br />

In <strong>de</strong>r voranstehen<strong>de</strong>n Tabelle sind häufig ver-<br />

wen<strong>de</strong>te Zins<strong>de</strong>rivate und ihre Wirkung kurz<br />

beschrieben (siehe Tabelle 1). Cap, Collar und<br />

Swap können auch mit späterem Laufzeitbeginn<br />

zur Zinssicherung bei künftigen Prolongationen<br />

bzw. Neukrediten eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bilanzierung<br />

a) Bilanzierung eines Forward-Darlehens<br />

Beim Forward-Darlehen han<strong>de</strong>lt es sich um ein<br />

klassisches Annuitätendarlehen mit Son<strong>de</strong>rvereinbarungen.<br />

Die Son<strong>de</strong>rvereinbarungen führen<br />

dazu, dass es sich beim Forward-Darlehen im<br />

Grundsatz um ein so genanntes strukturiertes<br />

Finanzinstrument han<strong>de</strong>lt. Gegenstand <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />

ist <strong>de</strong>r gesamte Vermögensgegenstand,<br />

nicht die diesem nach <strong>de</strong>m zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsverhältnis innewohnen<strong>de</strong>n einzelnen Elemente,<br />

die seinen Wert beeinflussen (einheitliches<br />

Bilanzierungsobjekt).<br />

In <strong>de</strong>r Praxis fallen bei Abschluss eines Forward-<br />

Darlehens zur Prolongation eines bestehen<strong>de</strong>n<br />

Darlehens üblicherweise keine Abschlusskosten<br />

an, so dass im Jahresabschluss lediglich entsprechen<strong>de</strong><br />

Anhangangaben vorzunehmen sind.<br />

b) Bilanzierung eines Zinsswaps<br />

Zinsswapverträge betreffen bei<strong>de</strong>rseitig noch<br />

nicht erfüllte Zinsverpflichtungen, die als schweben<strong>de</strong><br />

Geschäfte grundsätzlich nicht bilanziert<br />

wer<strong>de</strong>n. Dienen diese Verträge <strong>de</strong>r Absicherung<br />

bestimmter Bilanzposten, können sie unter bestimmten<br />

Bedingungen mit diesen zusammengefasst<br />

wer<strong>de</strong>n (sog. Bewertungseinheiten, siehe<br />

Abb. 1). Dies ist bei Forwardswaps selbst dann<br />

möglich, wenn das Grundgeschäft am Bilanzstichtag<br />

noch gar nicht abgeschlossen ist (antizipatives<br />

Hedging).<br />

Sind die Voraussetzungen für eine Bewertungseinheit<br />

nicht gegeben, ist bei negativem Marktwert<br />

eine Drohverlustrückstellung zu bil<strong>de</strong>n. Die Auflösung<br />

<strong>de</strong>s Zinsswaps vor Fälligkeit führt gleichfalls<br />

zur sofortigen erfolgswirksamen Erfassung <strong>de</strong>s<br />

empfangenen o<strong>de</strong>r gezahlten Barwerts.<br />

Die Bilanzierung eines Zinsswaps zeigt das Beispiel<br />

im Kasten auf <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Seite.<br />

c) Bilanzierung eines Zinscaps<br />

Wirtschaftlich betrachtet bestehen Caps aus<br />

einer Serie von Zinsoptionen. Die im Rahmen<br />

von Zinsoptionsgeschäften regelmäßig zu zahlen<strong>de</strong><br />

Optionsprämie ist nach <strong>de</strong>n für Optionsrechte<br />

gelten<strong>de</strong>n allgemeinen Grundsätzen zu<br />

behan<strong>de</strong>ln: Der Käufer aktiviert die gezahlte<br />

Prämie unter <strong>de</strong>n „Sonstigen Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n”<br />

im Umlaufvermögen. Die einzelnen<br />

Teiloptionen verfallen im Zeitablauf, sodass das<br />

Risiko laufzeitbedingt abnimmt. Die Auflösung<br />

<strong>de</strong>r Prämie darf vereinfachungsbedingt linear<br />

erfolgen.<br />

Anhang- und Lageberichtangaben<br />

Die Anhang- und Lageberichtspflichten zu <strong>de</strong>-<br />

rivativen Finanzinstrumenten ergeben sich aus<br />

§ 285 Nr. 19 und 23 HGB (siehe Kasten) und<br />

§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB (Lagebericht). Die Angabepflicht<br />

für <strong>de</strong>n Anhang nach § 285 Nr. 19 HGB<br />

entfällt, wenn das Grundgeschäft o<strong>de</strong>r Sicherungsgeschäft<br />

Gegenstand einer Bewertungseinheit<br />

i. S. d. § 254 HGB ist. Die Regelungen<br />

zur Bildung einer Bewertungseinheit zur

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