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kreisteil - CDU Kreisverband Ravensburg

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Die Abgeordneten haben das Wort KREISTEIL<br />

Dr. Andreas Schockenhoff MdB<br />

Erneuerbare Energien auf dem Vormarsch<br />

Am 30. Juni 2011 hat<br />

der Deutsche Bundestag<br />

das „Gesetz zur<br />

Neuregelung des<br />

Rechtsrahmens für die<br />

Förderung der Stromerzeugung<br />

aus Erneuerbaren<br />

Energien (EEG<br />

2012)“ verabschiedet.<br />

Darin wurden die Ausbauziele<br />

für die Erneuerbaren<br />

Energien verschärft,<br />

indem die Ziele<br />

mindestens und jeweils<br />

spätestens bis zum angegebenen<br />

Jahr erreicht<br />

werden müssen.<br />

In den einzelnen Bereichen<br />

entstehen durch das Gesetz grundlegenden<br />

Neuregelungen.<br />

Wasserkraft<br />

Bei Wasserkraftanlagen wird eine Degression<br />

von 1% (sowohl Neuanlagen als<br />

auch modernisierte Bestandsanlagen) eingeführt,<br />

um einen Anreiz für die weitere<br />

Technologieentwicklung zu setzen.<br />

Wind<br />

Bei Windenergieanlagen an Land wird die<br />

Degression entsprechend dem Wunsch der<br />

Koalitionsfraktionen auf 1,5% angehoben<br />

(um 0,5% gegenüber der geltenden Rechtslage).<br />

Der Systemdienstleistungsbonus<br />

(Wind) wird bei 0,48 ct/KWh belassen und<br />

bis 31. Dezember 2014 verlängert. Mit den<br />

Bundesländern war dagegen eine Absenkung<br />

auf 0,27 ct/kWh bei gleicher Befristung<br />

abgesprochen. Der erhöhten Degression<br />

steht somit eine Verbesserung beim<br />

Systemdienstleistungsbonus gegenüber.<br />

Insgesamt wird die Vergütung der Windkraft<br />

an Land damit erhöht. Beim Repowering<br />

von Windanlagen an Land wird die Altersobergrenze<br />

der Anlagen und die Obergrenze<br />

für die Leistungserhöhung gestrichen.<br />

Die Möglichkeiten des Repowering<br />

werden damit deutlich verbessert.<br />

Biomasse<br />

Für Biomasseanlagen in der Rohstoffklasse<br />

I wurde folgende Vergütung vereinbart:<br />

6ct/kWh für Anlagen bis 500 KW<br />

5ct/kWh für Anlagen bis 750 KW<br />

4ct/kWh für Anlagen bis 5000KW.<br />

Anlagen über 5.000 KW erhalten keine<br />

Vergütung in der Rohstoffklasse I. Die stärkere<br />

Staffelung der Vergütung der Rohstoffklasse<br />

I reduziert die Vergütung großer<br />

Biogasanlagen. Damit wird der kostengünstigeren<br />

Beschaffung der Substrate für<br />

große Anlagen Rechnung<br />

getragen. Die<br />

Konkurrenzsituation<br />

kleiner Anlagen auf<br />

den Substratmärkten<br />

wird verbessert. Es ist<br />

zu beachten, dass die<br />

jeweils geringere Vergütung<br />

anteilig erfolgt,<br />

d.h., eine 1.000 MW-<br />

Anlage bekommt bis<br />

500 KW 6 ct, für weitere<br />

250 KW (d.h. bis 750<br />

KW) 5 ct und für die<br />

restlichen 250 KW (d.h.<br />

bis 1.000 KW) 4 ct.<br />

Für die Biomethaneinspeisung<br />

wurde die<br />

folgende Zusatzvergütung vereinbart:<br />

3 ct/kWh bis 700 Nm 3 /h<br />

2 ct/kWh bis 1000 Nm 3 /h<br />

1 ct/kWh bis 1400 Nm 3 /h.<br />

Die Nutzung von Rinde und Waldrestholz<br />

wird ab 500 kW mit 2,5 ct/kWh in der Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

I vergütet. Das<br />

entspricht der geltenden Rechtslage. Kleinere<br />

Anlagen erhalten eine höhere Vergütung.<br />

Die Nutzung wird unbürokratischer<br />

geregelt und gleichwohl Nutzungskonkurrenzen<br />

zur stofflichen Nutzung verhindert.<br />

Die Nutzung von Gülle wird bei Anlagen<br />

>500 KW statt mit 8 ct/KWh mit 6 ct/KWh<br />

vergütet.<br />

Für Biogasanlagen ab 750 KW<br />

wird die Pflicht zur Nutzung der<br />

Marktprämie ab 2014 eingeführt.<br />

Die Ausgestaltung des Marktprämienmodells<br />

wird beim Element<br />

der Managementprämie modifiziert,<br />

und damit die Attraktivität<br />

für eine freiwillige Nutzung erhöht.<br />

Die vorgeschriebene Wärmenutzung<br />

bei Biogasanlagen bleibt bei<br />

60%. 25% Wärmenutzung für die<br />

Beheizung des Fermenters werden<br />

angerechnet. Die 60%-Vorgabe<br />

gilt nicht für Anlagen die Biomethan<br />

einspeisen, Gülleanlagen<br />

(Hofanlagen bis 75 KW) oder Anlagen,<br />

die direkt vermarkten.<br />

Stromerzeugung aus Abwärme<br />

wird als Wärmenutzung anerkannt.<br />

Der Höchstanteil Mais wird mit<br />

60% festgelegt. Hiermit wird der<br />

Ausweitung des Maisanbaus entgegengewirkt<br />

und die Mobilisierung<br />

anderer Energiepflanzen unterstützt.<br />

Die Listen für die Einsatzstoffe in<br />

den Einsatzstoffvergütungsklassen wurden<br />

gemeinsam mit den Landwirten der Koalition<br />

überarbeitet.<br />

Bei Bioabfallanlagen entfällt die zeitliche<br />

Begrenzung der Gewährung einer höheren<br />

Vergütung für Bestandsanlagen. Bestandsanlagen<br />

können damit eine höhere Vergütung<br />

erhalten. Statt 80% Masseprozent<br />

Bioabfälle als Mindestanteil werden 90%<br />

vorgegeben.<br />

Holzpellets werden bei der Vergasung als<br />

Eingangsstoff zugelassen. Der Strom aus<br />

der Vergasung von Pellets wird immer je<br />

nach dem Einsatzstoff vergütet. Wenn der<br />

Einsatzstoff Anlage 1 ist nur Grundvergütung<br />

(z.B. Sägespäne), wenn der Einsatzstoff<br />

Anlage 2 ist Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

I (z.B. Waldrestholz), wenn der Einsatzstoff<br />

Anlage 3 ist Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

II (z.B. Stroh oder Landschaftspflegematerial).<br />

Die Rohstoffklassen werden zur Gewährleitung<br />

von Technologieoffenheit auch für<br />

thermochemische Verfahren geöffnet.<br />

Photovoltaik<br />

Es bleibt bei der 3%-Degression im „atmenden<br />

Deckel“ beim Zubau über dem<br />

Zielkorridor zusätzlich zu der jährlichen<br />

9%-Degression der Vergütung.<br />

Zur Sicherung der Netzstabilität werden<br />

PV-Anlagen bis 30 KW auf 70% der maximalen<br />

Leistung am Netzanschlusspunkt reduziert<br />

oder müssen mit Regelungstechnik<br />

ausgerüstet werden. Damit werden selten<br />

<strong>Ravensburg</strong> 7-8/2011 >>> Seite 25

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