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Fach 1, Seite 48 Eilnachrichten 2017<br />
Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. gestattete bloße Prüfung seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise hinaus<br />
und können zu einer Verschlechterung der Kaufsache in Form von deutlichen Gebrauchs- und<br />
Einbauspuren führen. Allerdings hängt ein Wertersatzanspruch des Verkäufers gem. § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 2<br />
BGB a.F. zusätzlich davon ab, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die<br />
Rechtsfolge einer möglichen Wertersatzverpflichtung hingewiesen worden ist bzw. ein solcher Hinweis<br />
nachträglich erfolgt ist. Der Wertersatzanspruch darf nicht um den Gewinnanteil des Verkäufers gekürzt<br />
werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 173/2017<br />
Grundstückskaufvertrag: Anforderung an vorvertragliche Pflichtverletzung<br />
(LG Bonn, Urt. v. 23.9.2016 – 1 O 468/15) • Grundsätzlich können bereits aufgenommene Vertragsverhandlungen<br />
ein Schuldverhältnis der Parteien mit daraus resultierenden Obhuts- und Verhaltenspflichten<br />
begründen. So können Verhandlungen über privatrechtliche Grundstückskaufverträge u.U. zu<br />
einer zivilrechtlichen Haftung führen. Allerdings fehlt es an einem von einer Partei gesetzten<br />
Vertrauenstatbestand im haftungsrechtlichen Sinne, wenn schon der klare Inhalt der Ausschreibung<br />
des Grundstücksverkaufs mit der Aufteilung konkreter Flächen einer bestimmten baulich zulässigen<br />
Nutzung in zwei Lose einem auf den zeitnahen Abschluss eines einheitlichen Rechtsgeschäfts über alle<br />
streitgegenständlichen Grundstücke gerichteten Vertrauenstatbestand widerspricht. Dies ist der Fall,<br />
wenn es sich bei den Flächen um für jeden verständigen Bieter erkennbar selbstständige Grundstücke<br />
handelt, für die separate Angebote abgegeben und folglich voneinander unabhängige Kaufverträge<br />
geschlossen werden können. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 174/2017<br />
Miete/Nutzungen<br />
Leasingvertrag: Rückgabeklausel in formularmäßigen Leasingbedingungen<br />
(BGH, Urt. v. 18.1.2017 – VIII ZR 263/15) • Bei Fehlen einer vertraglichen Bestimmung ist der<br />
Leistungsort für die Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zurückzugeben, nach der<br />
Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB zu bestimmen. Über Allgemeine Geschäftsbedingungen darf<br />
ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Leasinggebers für den Rückgabeort nur bei Vorliegen<br />
eines berechtigten Interesses vereinbart werden. Hinweis: Leasingnehmer können nicht über<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen verpflichtet werden, nach Ablauf des Leasingvertrags den Leasinggegenstand<br />
an einem Ort nach Wahl des Leasinggebers zurückzugeben, wenn nicht ein<br />
berechtigtes Interesse des Leasinggebers vorliegt. Das dürfte z.B. dann von besonderer Bedeutung<br />
sein, wenn größere Gegenstände verleast werden, bei denen für den Transport zu einem Händler,<br />
Verwerter oder anderen Vertragspartner Transportkosten in nennenswertem Umfang entstehen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 175/2017<br />
Maklervertrag: Kein Provisionsanspruch bei wirksamem Widerruf<br />
(OLG München, Urt. v. 12.12.2016 – 21 U 3086/15) • Einem Makler steht kein Provisionsanspruch aus der<br />
Vermittlung eines Hauses zu, wenn zwar zwischen ihm und dem Kaufinteressenten ein Maklervertrag<br />
zustande gekommen ist und auch ein kongruenter Kaufvertrag abgeschlossen wurde, der<br />
Maklervertrag aber wirksam widerrufen wurde. Ein Kaufinteressent geht nicht bereits dadurch eine<br />
Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision ein, dass er sich an einen Makler wendet und ein<br />
Angebot anfordert. Denn grds. kann er davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem<br />
Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb eine Leistung für diesen erbringen will. Ein<br />
Maklervertrag, der ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden ist, ist ein<br />
Fernabsatzgeschäft i.S.v. § 312b BGB a.F. Widerruft der Verbraucher seine Vertragserklärung, so ist er<br />
grds. zum Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung verpflichtet. Dies setzt jedoch voraus, dass er<br />
vor Abgabe seiner Vertragserklärung hierauf hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt<br />
hat, dass der Makler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 176/2017<br />
288 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017