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Fach 17, Seite 1222<br />

Aufhebungsvertrag<br />

Arbeitsrecht<br />

Hinweis:<br />

Der Aufhebungsvertrag ist vom Abwicklungsvertrag abzugrenzen. Im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag<br />

regeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Abwicklungsvertrag nicht einvernehmlich die<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sein Zweck ist es vielmehr, die zumeist durch eine Kündigung des<br />

Arbeitgebers bereits herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ausgestaltung der<br />

Beendigungsmodalitäten einvernehmlich zu vereinbaren.<br />

III.<br />

Wesentliche Vertragsklauseln<br />

1. Abfindung<br />

Eine Abfindung entschädigt den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen<br />

Besitzstandes sowie für dadurch entgangene oder zukünftig entgehende Einnahmen (vgl. § 24 Nr. 1<br />

EStG). In neueren Entscheidungen des BAG (Urt. v. 13.7.2005 – 5 AZR 578/04, NZA 2005, 1349) hat die –<br />

jedenfalls in Sozialplänen vorgesehene – Abfindung auch eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und<br />

Überbrückungsfunktion (BAG, Urt. v. 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, NZA 2009, 210 ff.).<br />

Bei der Höhe der durch eine freie Aufhebungsvereinbarung geregelten Abfindung hat sich die Faustformel<br />

„ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ eingebürgert (vgl. auch § 1a Abs. 2 KSchG). Sie<br />

unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Beschränkungen. Gleichwohl gelten in vielen Fällen, insbesondere bei<br />

leitenden Angestellten, andere Regeln. Bei leitenden Angestellten, vor allem in größeren Unternehmen,<br />

hat sich als Abfindungsregel „ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ etabliert. Letztlich wird die<br />

konkrete Höhe der Abfindung durch verschiedene Parameter im Rahmen der Verhandlungen zwischen<br />

Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Gesichtspunkte:<br />

• die Risiken eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses,<br />

• ein zu beachtender Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers,<br />

• die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Arbeitsverhältnisses bzw. vertraglich vereinbarte (längere)<br />

Kündigungsfristen,<br />

• die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen,<br />

• der Verlust betrieblicher Sozialleistungen,<br />

• die persönliche Lebenssituation des Arbeitnehmers (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten,<br />

Rentennähe, Chancen auf dem Arbeitsmarkt, etc.),<br />

• die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.<br />

Hinweis:<br />

Anders als vielfach vermutet, existiert im deutschen Arbeitsrecht, mit Ausnahme von Abfindungsansprüchen<br />

nach § 1a KSchG oder nach einem Sozialplan, keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Abfindung.<br />

Zu berücksichtigen ist weiter, dass neben der Höhe auch die Fälligkeit, die Vererbbarkeit sowie die<br />

steuerliche Behandlung der Abfindung wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zentrale Punkte eines<br />

jeden Aufhebungsvertrags bilden.<br />

Die Fälligkeit der Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt, gleichwohl aber von durchaus praktischer<br />

Bedeutung, beispielsweise im Hinblick auf das Entstehen von Schadensersatzansprüchen bei Zahlungsverzug<br />

oder hinsichtlich der Steuerpflicht des Arbeitnehmers. Soweit in dem Aufhebungsvertrag selbst<br />

keine Fälligkeitsvereinbarung getroffen wird, wird die Abfindung regelmäßig mit der rechtlichen Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses fällig, d.h. nicht schon mit Abschluss des Aufhebungsvertrags oder der<br />

tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da die Abfindung i.d.R. als Gesamtbetrag ausgekehrt<br />

wird, sollte im Falle einer beabsichtigten Ratenzahlung eine solche abweichende Ratenzahlungsvereinbarung<br />

zwingend in dem Aufhebungsvertrag verankert werden, ggf. mit einer Verfallsklausel und<br />

Zinsregelung.<br />

310 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017

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