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Fach 17, Seite 1222<br />
Aufhebungsvertrag<br />
Arbeitsrecht<br />
Hinweis:<br />
Der Aufhebungsvertrag ist vom Abwicklungsvertrag abzugrenzen. Im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag<br />
regeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Abwicklungsvertrag nicht einvernehmlich die<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sein Zweck ist es vielmehr, die zumeist durch eine Kündigung des<br />
Arbeitgebers bereits herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ausgestaltung der<br />
Beendigungsmodalitäten einvernehmlich zu vereinbaren.<br />
III.<br />
Wesentliche Vertragsklauseln<br />
1. Abfindung<br />
Eine Abfindung entschädigt den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen<br />
Besitzstandes sowie für dadurch entgangene oder zukünftig entgehende Einnahmen (vgl. § 24 Nr. 1<br />
EStG). In neueren Entscheidungen des BAG (Urt. v. 13.7.2005 – 5 AZR 578/04, NZA 2005, 1349) hat die –<br />
jedenfalls in Sozialplänen vorgesehene – Abfindung auch eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und<br />
Überbrückungsfunktion (BAG, Urt. v. 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, NZA 2009, 210 ff.).<br />
Bei der Höhe der durch eine freie Aufhebungsvereinbarung geregelten Abfindung hat sich die Faustformel<br />
„ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ eingebürgert (vgl. auch § 1a Abs. 2 KSchG). Sie<br />
unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Beschränkungen. Gleichwohl gelten in vielen Fällen, insbesondere bei<br />
leitenden Angestellten, andere Regeln. Bei leitenden Angestellten, vor allem in größeren Unternehmen,<br />
hat sich als Abfindungsregel „ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ etabliert. Letztlich wird die<br />
konkrete Höhe der Abfindung durch verschiedene Parameter im Rahmen der Verhandlungen zwischen<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Gesichtspunkte:<br />
• die Risiken eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses,<br />
• ein zu beachtender Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers,<br />
• die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Arbeitsverhältnisses bzw. vertraglich vereinbarte (längere)<br />
Kündigungsfristen,<br />
• die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen,<br />
• der Verlust betrieblicher Sozialleistungen,<br />
• die persönliche Lebenssituation des Arbeitnehmers (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten,<br />
Rentennähe, Chancen auf dem Arbeitsmarkt, etc.),<br />
• die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.<br />
Hinweis:<br />
Anders als vielfach vermutet, existiert im deutschen Arbeitsrecht, mit Ausnahme von Abfindungsansprüchen<br />
nach § 1a KSchG oder nach einem Sozialplan, keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Abfindung.<br />
Zu berücksichtigen ist weiter, dass neben der Höhe auch die Fälligkeit, die Vererbbarkeit sowie die<br />
steuerliche Behandlung der Abfindung wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zentrale Punkte eines<br />
jeden Aufhebungsvertrags bilden.<br />
Die Fälligkeit der Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt, gleichwohl aber von durchaus praktischer<br />
Bedeutung, beispielsweise im Hinblick auf das Entstehen von Schadensersatzansprüchen bei Zahlungsverzug<br />
oder hinsichtlich der Steuerpflicht des Arbeitnehmers. Soweit in dem Aufhebungsvertrag selbst<br />
keine Fälligkeitsvereinbarung getroffen wird, wird die Abfindung regelmäßig mit der rechtlichen Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses fällig, d.h. nicht schon mit Abschluss des Aufhebungsvertrags oder der<br />
tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da die Abfindung i.d.R. als Gesamtbetrag ausgekehrt<br />
wird, sollte im Falle einer beabsichtigten Ratenzahlung eine solche abweichende Ratenzahlungsvereinbarung<br />
zwingend in dem Aufhebungsvertrag verankert werden, ggf. mit einer Verfallsklausel und<br />
Zinsregelung.<br />
310 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017