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Fach 17, Seite 1226<br />

Aufhebungsvertrag<br />

Arbeitsrecht<br />

Ferner sollte in der Vereinbarung eindeutig die finanzielle Abwicklung während der Freistellung<br />

aufgenommen werden. Hierbei ist zunächst zu regeln, dass die Freistellung unter Fortzahlung der<br />

Vergütung erfolgt. In diesem Zusammenhang sollte auch festgehalten werden, welche Vergütungsbestandteile<br />

die Parteien hierunter fassen – die Fixvergütung, Sachbezüge, die variable Vergütung etc.<br />

Der Formulierung variabler Vergütungsbestandteile, die von der Leistung des Arbeitnehmers beeinflusst<br />

werden, ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da die Freistellung insoweit einen Störtatbestand<br />

darstellt. Aufgrund der Freistellung von der Arbeit können von der Leistung abhängige Ziele naturgemäß<br />

nicht mehr erreicht werden. Es sollte deshalb klar geregelt werden, welcher Zielerreichungsgrad besteht,<br />

welche variablen Ansprüche des Arbeitnehmers sich im Beendigungszeitpunkt ergeben und wann diese<br />

Ansprüche zur Auszahlung fällig sind. Um nachlaufende Fragen in Hinblick auf Sonderzahlungen, wie<br />

insbesondere Weihnachtsgeld oder andere Gratifikation von vornherein zu vermeiden, kann sich ebenfalls<br />

anbieten, einen entsprechenden oder teilweisen Zahlungsanspruch, vor allem im Falle bestehender<br />

Rückzahlungspflichten, konkret der Höhe nach im Aufhebungsvertrag zu regeln oder auszuschließen.<br />

Weiter ist zu regeln, ob der Arbeitnehmer in der Freistellungszeit erzielte anderweitige Einkünfte<br />

(„Zwischenverdienst“) gem. § 615 S. 2 BGB angerechnet erhält oder nicht.<br />

Im Interesse des Arbeitgebers wird es regelmäßig liegen, etwaige Rest-Urlaubsansprüche mit der<br />

Freistellung zu verrechnen, um eine Urlaubsabgeltung zu vermeiden. Zu beachten ist allerdings, dass der<br />

Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub von vornherein nicht Gegenstand einer in einem Aufhebungsvertrag<br />

vorgesehenen Abgeltung sein kann, da der Arbeitnehmer auf diesen nicht vertraglich verzichten<br />

kann (vgl. § 13 BUrlG). Jedoch kann in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen werden, dass<br />

die Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubstage erfolgt. Dies muss allerdings ausdrücklich<br />

geschehen, da nach Meinung des BAG (Urt. v. 10.2.2015 – 9 AZR 455/13, NJW 2015, 2520) nicht davon<br />

ausgegangen werden kann, dass eine Freistellung alleine den Zweck hat, den Anspruch auf Resturlaub zu<br />

erfüllen. Die Erfüllung von Urlaubsansprüchen und damit die Anrechnung von Resturlaubsansprüchen<br />

bedürfen grundsätzlich der unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers. Im Fall der widerruflichen<br />

Freistellung empfiehlt es sich daher, die noch ausstehenden Urlaubstage im Aufhebungsvertrag konkret<br />

festzulegen und ihre Anrechnung mit der widerruflichen Freistellung zu vereinbaren.<br />

6. Herausgabe- und Rückgabeverpflichtung<br />

Der Arbeitnehmer ist gem. §§ 861, 985 BGB, dem Arbeitsvertrag und den §§ 666, 667, 665 BGB zur<br />

Herausgabe sämtlicher Firmengegenstände und Firmenunterlagen verpflichtet. Gleichwohl sollten im<br />

Aufhebungsvertrag die Rückgabepflichten des Arbeitnehmers – sofern der Arbeitnehmer die Sachen<br />

noch im Besitz hat – klarstellend und mit Blick auf Ort (z.B. Firmensitz des Arbeitsgebers) und Zeit (z.B.<br />

mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ausdrücklich geregelt werden.<br />

Hat der Arbeitnehmer die Firmengegenstände und Firmenunterlagen bereits herausgegeben, bietet sich<br />

die Aufnahme einer Erklärung an, in dem der Arbeitnehmer versichert, dass er diese bereits herausgegeben<br />

hat. Sowohl die Verpflichtung als auch die Erklärung sollten sich dabei auf sämtliche dem<br />

Arbeitgeber gehörende Unterlagen erstrecken und/oder einzelne, konkret bezeichnete Firmenunterlagen,<br />

einschließlich aller die geschäftliche Tätigkeit betreffenden Aufzeichnungen des Arbeitnehmers einbeziehen.<br />

Schließlich bietet es sich aus Arbeitgebersicht an, eine Löschungsverpflichtung des Arbeitnehmers<br />

aufzunehmen, d.h. den Arbeitnehmer ausdrücklich zu verpflichten, alles zu löschen bzw. zu vernichten,<br />

was er auf privaten oder sonstigen firmenfremden Datenträgern gespeichert hat. Zudem sollte der<br />

Arbeitnehmer etwaige auf einem in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen Computer aufgespielte<br />

Programme, für welche die Gesellschaft die Lizenz hat, löschen.<br />

7. Sprinterklausel/Vorzeitiges Ausscheiden<br />

Die Vereinbarung einer sog. Sprinter- oder Turboklausel ist äußerst praxisrelevant. Sie räumt dem<br />

Arbeitnehmer das Recht ein, durch eine einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer im<br />

Einzelfall auszuhandelnden, den betrieblichen Bedürfnissen entsprechenden Ankündigungsfrist gegen-<br />

314 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017

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