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Fach 17, Seite 1226<br />
Aufhebungsvertrag<br />
Arbeitsrecht<br />
Ferner sollte in der Vereinbarung eindeutig die finanzielle Abwicklung während der Freistellung<br />
aufgenommen werden. Hierbei ist zunächst zu regeln, dass die Freistellung unter Fortzahlung der<br />
Vergütung erfolgt. In diesem Zusammenhang sollte auch festgehalten werden, welche Vergütungsbestandteile<br />
die Parteien hierunter fassen – die Fixvergütung, Sachbezüge, die variable Vergütung etc.<br />
Der Formulierung variabler Vergütungsbestandteile, die von der Leistung des Arbeitnehmers beeinflusst<br />
werden, ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da die Freistellung insoweit einen Störtatbestand<br />
darstellt. Aufgrund der Freistellung von der Arbeit können von der Leistung abhängige Ziele naturgemäß<br />
nicht mehr erreicht werden. Es sollte deshalb klar geregelt werden, welcher Zielerreichungsgrad besteht,<br />
welche variablen Ansprüche des Arbeitnehmers sich im Beendigungszeitpunkt ergeben und wann diese<br />
Ansprüche zur Auszahlung fällig sind. Um nachlaufende Fragen in Hinblick auf Sonderzahlungen, wie<br />
insbesondere Weihnachtsgeld oder andere Gratifikation von vornherein zu vermeiden, kann sich ebenfalls<br />
anbieten, einen entsprechenden oder teilweisen Zahlungsanspruch, vor allem im Falle bestehender<br />
Rückzahlungspflichten, konkret der Höhe nach im Aufhebungsvertrag zu regeln oder auszuschließen.<br />
Weiter ist zu regeln, ob der Arbeitnehmer in der Freistellungszeit erzielte anderweitige Einkünfte<br />
(„Zwischenverdienst“) gem. § 615 S. 2 BGB angerechnet erhält oder nicht.<br />
Im Interesse des Arbeitgebers wird es regelmäßig liegen, etwaige Rest-Urlaubsansprüche mit der<br />
Freistellung zu verrechnen, um eine Urlaubsabgeltung zu vermeiden. Zu beachten ist allerdings, dass der<br />
Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub von vornherein nicht Gegenstand einer in einem Aufhebungsvertrag<br />
vorgesehenen Abgeltung sein kann, da der Arbeitnehmer auf diesen nicht vertraglich verzichten<br />
kann (vgl. § 13 BUrlG). Jedoch kann in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen werden, dass<br />
die Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubstage erfolgt. Dies muss allerdings ausdrücklich<br />
geschehen, da nach Meinung des BAG (Urt. v. 10.2.2015 – 9 AZR 455/13, NJW 2015, 2520) nicht davon<br />
ausgegangen werden kann, dass eine Freistellung alleine den Zweck hat, den Anspruch auf Resturlaub zu<br />
erfüllen. Die Erfüllung von Urlaubsansprüchen und damit die Anrechnung von Resturlaubsansprüchen<br />
bedürfen grundsätzlich der unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers. Im Fall der widerruflichen<br />
Freistellung empfiehlt es sich daher, die noch ausstehenden Urlaubstage im Aufhebungsvertrag konkret<br />
festzulegen und ihre Anrechnung mit der widerruflichen Freistellung zu vereinbaren.<br />
6. Herausgabe- und Rückgabeverpflichtung<br />
Der Arbeitnehmer ist gem. §§ 861, 985 BGB, dem Arbeitsvertrag und den §§ 666, 667, 665 BGB zur<br />
Herausgabe sämtlicher Firmengegenstände und Firmenunterlagen verpflichtet. Gleichwohl sollten im<br />
Aufhebungsvertrag die Rückgabepflichten des Arbeitnehmers – sofern der Arbeitnehmer die Sachen<br />
noch im Besitz hat – klarstellend und mit Blick auf Ort (z.B. Firmensitz des Arbeitsgebers) und Zeit (z.B.<br />
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ausdrücklich geregelt werden.<br />
Hat der Arbeitnehmer die Firmengegenstände und Firmenunterlagen bereits herausgegeben, bietet sich<br />
die Aufnahme einer Erklärung an, in dem der Arbeitnehmer versichert, dass er diese bereits herausgegeben<br />
hat. Sowohl die Verpflichtung als auch die Erklärung sollten sich dabei auf sämtliche dem<br />
Arbeitgeber gehörende Unterlagen erstrecken und/oder einzelne, konkret bezeichnete Firmenunterlagen,<br />
einschließlich aller die geschäftliche Tätigkeit betreffenden Aufzeichnungen des Arbeitnehmers einbeziehen.<br />
Schließlich bietet es sich aus Arbeitgebersicht an, eine Löschungsverpflichtung des Arbeitnehmers<br />
aufzunehmen, d.h. den Arbeitnehmer ausdrücklich zu verpflichten, alles zu löschen bzw. zu vernichten,<br />
was er auf privaten oder sonstigen firmenfremden Datenträgern gespeichert hat. Zudem sollte der<br />
Arbeitnehmer etwaige auf einem in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen Computer aufgespielte<br />
Programme, für welche die Gesellschaft die Lizenz hat, löschen.<br />
7. Sprinterklausel/Vorzeitiges Ausscheiden<br />
Die Vereinbarung einer sog. Sprinter- oder Turboklausel ist äußerst praxisrelevant. Sie räumt dem<br />
Arbeitnehmer das Recht ein, durch eine einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer im<br />
Einzelfall auszuhandelnden, den betrieblichen Bedürfnissen entsprechenden Ankündigungsfrist gegen-<br />
314 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017