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Fach 1, Seite 54 Eilnachrichten 2017<br />

eines elektronischen Verweises (Links) zum Testergebnis zu verlangen. Vielmehr reicht die Angabe einer<br />

Internetseite aus. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 196/2017<br />

Irreführung: Warenangebot muss Werbeanzeige entsprechen<br />

(OLG Frankfurt, Urt. v. 2.2.2017 – 6 U 209/16) • Eine Werbeanzeige kann geeignet sein, bei dem<br />

angesprochenen Publikum eine relevante Fehlvorstellung über die Qualität des über diesen Link<br />

erreichbaren Warenangebots hervorzurufen. Dies ist der Fall, wenn bei Eingabe einer Marke als<br />

Suchwort in der „google“-Trefferliste eine Anzeige mit einem Linkhinweis erscheint, der als Subdomain<br />

diese Marke enthält, der Link jedoch auf eine Webseite führt, in der überwiegend Waren anderer Marken<br />

angeboten werden. So werden die Nutzer in relevanter Weise irregeführt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 197/2017<br />

Arbeitsrecht<br />

Betriebliche Altersversorgung: Geltung des Gleichbehandlungsgesetzes<br />

(BAG, Urt. v. 13.10.2016 – 3 AZR 439/15) • Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der<br />

Betriebsrente vor Erreichen einer festen Altersgrenze Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte<br />

Benachteiligung wegen einer Behinderung. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG<br />

scheidet aus, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Auch andere Arbeitnehmer<br />

können früher in Rente gehen. Ebenso scheidet eine mittelbare Benachteiligung nach § 3<br />

Abs. 2 AGG aus. Liegen die Voraussetzungen eines frühen Renteneintritts auch bei nicht schwerbehinderten<br />

Arbeitnehmern vor, müssen diese ebenfalls Abschläge hinnehmen. Es ist allerdings darüber hinaus<br />

zu prüfen, ob für die Änderung einer Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe vorlagen und<br />

damit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. Hinweis: Bei<br />

langfristig wirkenden Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung kann sich die Situation<br />

ergeben, dass diese späteren Gegebenheiten und veränderten Wertvorstellungen nicht mehr<br />

entsprechen und es zu Fehlentwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung kommen kann. Die<br />

Betriebsparteien, denen durch § 87 Abs. 1 Nr. 8, 10 BetrVG ein Gestaltungsauftrag erteilt wurde, müssen<br />

daher die Möglichkeit haben, auf solche Änderungen für die Zukunft zu reagieren. Voraussetzung ist<br />

jedoch, dass der Dotierungsrahmen im Wesentlichen zumindest gleich hoch bleibt und der Eingriff für die<br />

nachteilig betroffene Arbeitnehmergruppe zumutbar ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 198/2017<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Krankheitsbedingte Kündigung<br />

(LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2016 – 13 Sa 356/16) • Eine krankheitsbedingte Kündigung kann<br />

unverhältnismäßig und damit unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber es unterlassen hat, vor ihrem Ausspruch<br />

ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anzubieten, der Arbeitnehmer zwar ein<br />

solches etwa anderthalb Jahre zuvor abgelehnt hatte, danach jedoch erneut die Voraussetzungen für die<br />

Durchführung eines bEM eingetreten sind. Das Erfordernis eines bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für<br />

alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen. Zwar ist die Durchführung des bEM keine formelle<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung und für sich genommen auch kein<br />

milderes Mittel als diese. § 84 Abs. 2 SGB IX konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 199/2017<br />

Sozialrecht<br />

Unterhaltsrückstände: Keine Absetzung vom Einkommen nach SGB II<br />

(BSG, Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 38/15 R) • Es ist nicht möglich, Zahlungen auf Unterhaltsrückstände, auch<br />

von tituliertem Unterhalt aus der Vergangenheit, als Absetzbeträge vom Einkommen nach dem SGB II<br />

abzusetzen. Eine Auslegung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II, die eine Zahlung auf Schulden für die<br />

Vergangenheit miteinbezieht, die nicht von dem aktuell fälligen Titel umfasst sind, würde über das<br />

gesetzgeberische Ziel hinausgehen. Auch kann im Gegensatz zur Vermögensberücksichtigung nach § 12<br />

294 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017

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