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Fach 1, Seite 58 Eilnachrichten 2017<br />
Anwalt mehr besteht, lehnt der Senat deutlich ab: „Es handelt sich dabei um tatsächlich und rechtlich<br />
komplexe und anspruchsvolle Tätigkeiten“. Auch die Tarifeinbindung hindert die Zulassung nicht, weil es<br />
alleine auf die konkrete Tätigkeitsbeschreibung und nicht auf Merkmale des Tarifvertrags ankommt.<br />
Hinweis: Gegen diese Entscheidung kann die Deutsche Rentenversicherung Bund mit der Nichtzulassungsbeschwerde<br />
vorgehen. Ebenso hat der AGH Hamm entschieden (vgl. AGH Hamm, Urt. v.<br />
28.10.2016 – 1 AGH 33/16, <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 168/2017) – dieses Urteil ist bereits rechtskräftig, da die Deutsche<br />
Rentenversicherung Bund die mögliche Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nicht eingelegt hat.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 213/2017<br />
Gebührenrecht<br />
Gegenstandswert: Erbscheinsverfahren<br />
(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2017 – I-25 Wx 78/16) • Bei der Ermittlung des nach § 40 Abs. 1 Nr. 2<br />
GNotKG maßgeblichen Nachlasswertes ist auf den objektiven Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des<br />
Erbfalles abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzustellen. Dieser ist von Amts<br />
wegen zu ermitteln. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte zwar von Amts<br />
wegen gehalten, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Jedoch kann das Gericht von weiteren<br />
Ermittlungen absehen, wenn ein Beteiligter bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt oder auch<br />
sonst kein Anlass zu weiteren erfolgversprechenden Ermittlungen besteht. Daher verletzt das Gericht<br />
die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen<br />
vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich<br />
dieser Umstände auch bewusst sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 214/2017<br />
Rahmengebühren: Gebühren des Wahlverteidigers<br />
(AG Köthen, Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16) • Die Gebühren des Wahlverteidigers sind im Fall des<br />
Freispruchs in der Höhe der einem Pflichtverteidiger ggf. zustehenden gesetzlichen Gebühren festzusetzen<br />
(§ 14 RVG). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 215/2017<br />
EU-Recht/IPR<br />
Luganer Übereinkommen: Wahrung des Schriftformerfordernisses<br />
(BGH, Urt. v. 25.1.2017 – VIII ZR 257/15) • Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. a des revidierten<br />
Luganer Übereinkommens geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer<br />
Unterschrift aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in<br />
Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits<br />
ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) ergibt, dass es sich bei den<br />
zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten<br />
Text handelt. Insofern ist die wechselseitige Vertragsdurchführung jedenfalls geeignet, die<br />
erzielte Willensübereinstimmung hinsichlich der Gerichtsstandsklausel in einer Weise zu belegen, die<br />
dem Zweck des Schriftformerfordernisses und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach Rechtsklarheit<br />
und Rechtssicherheit gerecht wird. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 216/2017<br />
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298 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017