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Fach 1, Seite 56 Eilnachrichten 2017<br />

Steuerrecht<br />

Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung des Höchstbetrags<br />

(BFH, Urt. v. 15.12.2016 – VI R 53/12) • Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer<br />

gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen<br />

hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG<br />

in seiner Person vorliegen. Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus,<br />

dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur<br />

Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen<br />

Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Nutzen Ehegatten bei<br />

hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner<br />

grds. zur Hälfte zuzuordnen. Hinweis: Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung von seiner<br />

bisherigen Auffassung ab, wonach der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 1 EStG für ein<br />

häusliches Arbeitszimmer nur einmal gewährt werden könne. Der 4. Senat ist nunmehr – ebenso wie<br />

der erkennende Senat – der Auffassung, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zusteht, der die<br />

persönlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG erfüllt, Aufwendungen für das<br />

Arbeitszimmer trägt und darin einen eigenen Arbeitsplatz hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 205/2017<br />

Steuersachen: Keine Hilfeleistung durch gewerblich tätigen Schuldenberater<br />

(OLG Frankfurt, Urt. v. 8.12.2016 – 6 U 51/16) • Eine den Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach<br />

§ 1 StBerG vorbehaltene „Hilfeleistung in Steuersachen“ liegt nicht vor, wenn ein gewerblich tätiger<br />

Schuldnerberater mit Blick auf das für seine Kunden angestrebte außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren<br />

an das Finanzamt herantritt und dieses um entsprechende Stundung der Forderung<br />

bzw. Erlass von Säumniszuschlägen sowie um Aussetzung der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung<br />

bittet. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Verwirklichung von<br />

Steuertatbeständen. Hinweis: Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 StBerG würde gegen<br />

eine Einschränkung der Berufsausübung des Schuldnerberaters in diesem Sinne sprechen: Denn damit<br />

wäre dessen Kerntätigkeit, nämlich Verhandlung mit Gläubigern über Zahlungsmodalitäten und<br />

Schuldenerlasse zu treffen, quasi grds. ausgeschlossen, wenn es sich bei einem der Gläubiger um das<br />

Finanzamt handeln würde, diese Tätigkeit erfordert zudem auch keine spezifischen steuerlichen<br />

Kenntnisse und es droht insoweit deshalb auch keine Gefahr einer (steuerlichen) Falschberatung, was<br />

insgesamt für eine Vorbehaltsaufgabe zugunsten des Steuerberaters sprechen würde (zu den<br />

Vorbehaltsaufgaben nach EU-Recht s. MANN/FONTANA DStR 2016, 73 ff.). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 206/2017<br />

Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />

Sexueller Missbrauch: Einführen von Gegenständen<br />

(BGH, Urt. v. 8.12.2016 – 4 StR 389/16) • Das sexuell motivierte Einführen eines Thermometers, von<br />

Zäpfchen und des Daumens in den Anus stellt jeweils ein „Eindringen in den Körper“ i.S.d. § 176a Abs. 2<br />

Nr. 1 StGB dar. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 207/2017<br />

Augenblicksversagen: Tatsächliche Feststellungen<br />

(OLG Jena, Beschl. v. 16.11.2016 – 1 OLG 121 SsBs 50/16) • Lässt sich der Betroffene bei dem Vorwurf einer<br />

Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein, er habe wahrscheinlich die Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung<br />

nicht gesehen, so dass es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt habe, muss der<br />

Tatrichter die Art und Weise der Beschilderung feststellen und sodann – im zweiten Schritt – erörtern,<br />

ob von einem „Augenblicksversagen“ des Betroffenen ausgegangen werden kann oder ob das<br />

Nichtwahrnehmen der Beschilderung grob pflichtwidrig war und zur Anordnung des Fahrverbots<br />

führen kann. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 208/2017<br />

296 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017

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