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Fach 1, Seite 56 Eilnachrichten 2017<br />
Steuerrecht<br />
Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung des Höchstbetrags<br />
(BFH, Urt. v. 15.12.2016 – VI R 53/12) • Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer<br />
gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen<br />
hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG<br />
in seiner Person vorliegen. Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus,<br />
dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur<br />
Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen<br />
Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Nutzen Ehegatten bei<br />
hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner<br />
grds. zur Hälfte zuzuordnen. Hinweis: Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung von seiner<br />
bisherigen Auffassung ab, wonach der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 1 EStG für ein<br />
häusliches Arbeitszimmer nur einmal gewährt werden könne. Der 4. Senat ist nunmehr – ebenso wie<br />
der erkennende Senat – der Auffassung, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zusteht, der die<br />
persönlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG erfüllt, Aufwendungen für das<br />
Arbeitszimmer trägt und darin einen eigenen Arbeitsplatz hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 205/2017<br />
Steuersachen: Keine Hilfeleistung durch gewerblich tätigen Schuldenberater<br />
(OLG Frankfurt, Urt. v. 8.12.2016 – 6 U 51/16) • Eine den Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach<br />
§ 1 StBerG vorbehaltene „Hilfeleistung in Steuersachen“ liegt nicht vor, wenn ein gewerblich tätiger<br />
Schuldnerberater mit Blick auf das für seine Kunden angestrebte außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren<br />
an das Finanzamt herantritt und dieses um entsprechende Stundung der Forderung<br />
bzw. Erlass von Säumniszuschlägen sowie um Aussetzung der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung<br />
bittet. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Verwirklichung von<br />
Steuertatbeständen. Hinweis: Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 StBerG würde gegen<br />
eine Einschränkung der Berufsausübung des Schuldnerberaters in diesem Sinne sprechen: Denn damit<br />
wäre dessen Kerntätigkeit, nämlich Verhandlung mit Gläubigern über Zahlungsmodalitäten und<br />
Schuldenerlasse zu treffen, quasi grds. ausgeschlossen, wenn es sich bei einem der Gläubiger um das<br />
Finanzamt handeln würde, diese Tätigkeit erfordert zudem auch keine spezifischen steuerlichen<br />
Kenntnisse und es droht insoweit deshalb auch keine Gefahr einer (steuerlichen) Falschberatung, was<br />
insgesamt für eine Vorbehaltsaufgabe zugunsten des Steuerberaters sprechen würde (zu den<br />
Vorbehaltsaufgaben nach EU-Recht s. MANN/FONTANA DStR 2016, 73 ff.). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 206/2017<br />
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />
Sexueller Missbrauch: Einführen von Gegenständen<br />
(BGH, Urt. v. 8.12.2016 – 4 StR 389/16) • Das sexuell motivierte Einführen eines Thermometers, von<br />
Zäpfchen und des Daumens in den Anus stellt jeweils ein „Eindringen in den Körper“ i.S.d. § 176a Abs. 2<br />
Nr. 1 StGB dar. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 207/2017<br />
Augenblicksversagen: Tatsächliche Feststellungen<br />
(OLG Jena, Beschl. v. 16.11.2016 – 1 OLG 121 SsBs 50/16) • Lässt sich der Betroffene bei dem Vorwurf einer<br />
Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein, er habe wahrscheinlich die Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung<br />
nicht gesehen, so dass es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt habe, muss der<br />
Tatrichter die Art und Weise der Beschilderung feststellen und sodann – im zweiten Schritt – erörtern,<br />
ob von einem „Augenblicksversagen“ des Betroffenen ausgegangen werden kann oder ob das<br />
Nichtwahrnehmen der Beschilderung grob pflichtwidrig war und zur Anordnung des Fahrverbots<br />
führen kann. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 208/2017<br />
296 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017