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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Auf der anderen Seite werden auch die Rechteinhaber<br />
bei festgestellten Verstößen gegen<br />
Urheberrecht nicht ganz schutzlos gestellt.<br />
Sie sollen – allerdings auf eigene Kosten – die<br />
Befugnis erhalten, im Einzelfall per gerichtlicher<br />
Anordnung Zugangssperren gegen Urheberrechtsverletzer,<br />
z.B. illegale Tauschbörsen im<br />
Internet, durchzusetzen.<br />
Der Gesetzentwurf befindet sich zzt. noch in der<br />
Ressortabstimmung unter den Ministerien. Er soll<br />
in Kürze auf den parlamentarischen Weg gebracht<br />
werden.<br />
[Red.]<br />
Produktinformationen für<br />
Mobilfunk- und Internetkunden<br />
Wesentliche Inhalte von Festnetz- und Mobilfunkverträgen<br />
müssen den Verbrauchern gegenüber<br />
zukünftig in einer transparenten Übersicht<br />
dargestellt werden. Die Bundesnetzagentur hat<br />
hierzu Mitte Februar entsprechende Vorgaben<br />
veröffentlicht, die für alle Verträge gelten, die<br />
einen Zugang zum Internet ermöglichen.<br />
Danach müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten<br />
ab dem 1.6.2017 vor Vertragsschluss<br />
für jedes Produkt ein Produktinformationsblatt<br />
in leicht zugänglicher Form bereitstellen.<br />
Auf maximal einer Seite sollen alle wesentlichen<br />
Leistungs- und Vertragsinhalte übersichtlich und<br />
leicht verständlich dargestellt werden. Das Produktinformationsblatt<br />
muss insbesondere genaue<br />
Angaben über die verfügbaren Datenübertragungsraten,<br />
die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen<br />
für die Verlängerung und Beendigung<br />
des Vertrags sowie über die Kosten enthalten.<br />
Die neuen Vorgaben basieren auf der sog. TK-<br />
Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur<br />
vom 19.12.2016. Sie sind das Ergebnis einer<br />
öffentlichen Anhörung, an der sich neben den<br />
Anbietern insbesondere auch Verbraucherschutzverbände<br />
beteiligt hatten.<br />
Etwas später werden auch Bestandskunden in die<br />
erweiterte Informationspflicht miteinbezogen. So<br />
müssen ab Dezember 2017 alle Kunden während<br />
eines laufenden Vertrags transparent informiert<br />
werden, etwa indem in der monatlichen Rechnung<br />
u.a. das Ende der Mindestvertragslaufzeit,<br />
die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag<br />
mitgeteilt werden, an dem die Kündigung eingehen<br />
muss, um eine automatische Vertragsverlängerung<br />
zu verhindern.<br />
Verbraucher haben nach der Verordnung auch<br />
einen Anspruch auf Informationen über belastbare<br />
Messergebnisse zur Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses.<br />
Die Anbieter müssen die auf<br />
Möglichkeiten zur Überprüfung der Geschwindigkeit,<br />
wie z.B. das Messangebot der Bundesnetzagentur<br />
(www.breitbandmessung.de), hinweisen. Hier<br />
können Verbraucher die Datenübertragungsrate<br />
ihres Breitbandanschlusses selbst überprüfen.<br />
Die verschärften Vorgaben sollen den Kunden<br />
helfen, sowohl unterschiedliche Angebote eines<br />
Anbieters als auch Angebote anderer Anbieter<br />
schnell miteinander vergleichen zu können. Sie<br />
sollen künftig nicht mehr „das Kleingedruckte<br />
studieren“ müssen, erläuterte JOCHEN HOMANN, Präsident<br />
der Bundesnetzagentur, die Neuregelung.<br />
[Quelle: Bundesnetzagentur]<br />
Zwangsbehandlung von Betreuten<br />
Eine Regelungslücke im Genehmigungsverfahren<br />
für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen<br />
von Personen, die selbst zu einer verantwortlichen<br />
Entscheidung nicht in der Lage sind, soll<br />
mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
geschlossen werden, der jetzt dem Bundestag<br />
zugegangen ist (vgl. BT-Drucks 18/11240). Die<br />
Lücke war durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 26.7.2016 (1 BvL 8/15, vgl.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 635/2016) offenbar geworden.<br />
Es geht, wie die Bundesregierung ausführt, um<br />
betreute Personen, „die einer ärztlichen Maßnahme mit<br />
natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie aufgrund<br />
einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder<br />
seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen<br />
Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser<br />
Einsicht handeln können“, die aber „ohne die medizinisch<br />
indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen<br />
Schaden erleiden oder sogar versterben“.<br />
Nach geltendem Recht kann der Betreuer eine<br />
solche Zwangsbehandlung nur im Rahmen einer<br />
freiheitsentziehenden Unterbringung, also in<br />
einer geschlossenen Anstalt, veranlassen. In den<br />
Fällen, in denen der Betreute nicht in der Lage<br />
oder willens ist, sich durch Flucht zu entziehen,<br />
eine freiheitsentziehende Unterbringung also<br />
nicht geboten ist, kann auch die notwendige<br />
270 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017