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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Auf der anderen Seite werden auch die Rechteinhaber<br />

bei festgestellten Verstößen gegen<br />

Urheberrecht nicht ganz schutzlos gestellt.<br />

Sie sollen – allerdings auf eigene Kosten – die<br />

Befugnis erhalten, im Einzelfall per gerichtlicher<br />

Anordnung Zugangssperren gegen Urheberrechtsverletzer,<br />

z.B. illegale Tauschbörsen im<br />

Internet, durchzusetzen.<br />

Der Gesetzentwurf befindet sich zzt. noch in der<br />

Ressortabstimmung unter den Ministerien. Er soll<br />

in Kürze auf den parlamentarischen Weg gebracht<br />

werden.<br />

[Red.]<br />

Produktinformationen für<br />

Mobilfunk- und Internetkunden<br />

Wesentliche Inhalte von Festnetz- und Mobilfunkverträgen<br />

müssen den Verbrauchern gegenüber<br />

zukünftig in einer transparenten Übersicht<br />

dargestellt werden. Die Bundesnetzagentur hat<br />

hierzu Mitte Februar entsprechende Vorgaben<br />

veröffentlicht, die für alle Verträge gelten, die<br />

einen Zugang zum Internet ermöglichen.<br />

Danach müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten<br />

ab dem 1.6.2017 vor Vertragsschluss<br />

für jedes Produkt ein Produktinformationsblatt<br />

in leicht zugänglicher Form bereitstellen.<br />

Auf maximal einer Seite sollen alle wesentlichen<br />

Leistungs- und Vertragsinhalte übersichtlich und<br />

leicht verständlich dargestellt werden. Das Produktinformationsblatt<br />

muss insbesondere genaue<br />

Angaben über die verfügbaren Datenübertragungsraten,<br />

die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen<br />

für die Verlängerung und Beendigung<br />

des Vertrags sowie über die Kosten enthalten.<br />

Die neuen Vorgaben basieren auf der sog. TK-<br />

Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur<br />

vom 19.12.2016. Sie sind das Ergebnis einer<br />

öffentlichen Anhörung, an der sich neben den<br />

Anbietern insbesondere auch Verbraucherschutzverbände<br />

beteiligt hatten.<br />

Etwas später werden auch Bestandskunden in die<br />

erweiterte Informationspflicht miteinbezogen. So<br />

müssen ab Dezember 2017 alle Kunden während<br />

eines laufenden Vertrags transparent informiert<br />

werden, etwa indem in der monatlichen Rechnung<br />

u.a. das Ende der Mindestvertragslaufzeit,<br />

die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag<br />

mitgeteilt werden, an dem die Kündigung eingehen<br />

muss, um eine automatische Vertragsverlängerung<br />

zu verhindern.<br />

Verbraucher haben nach der Verordnung auch<br />

einen Anspruch auf Informationen über belastbare<br />

Messergebnisse zur Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses.<br />

Die Anbieter müssen die auf<br />

Möglichkeiten zur Überprüfung der Geschwindigkeit,<br />

wie z.B. das Messangebot der Bundesnetzagentur<br />

(www.breitbandmessung.de), hinweisen. Hier<br />

können Verbraucher die Datenübertragungsrate<br />

ihres Breitbandanschlusses selbst überprüfen.<br />

Die verschärften Vorgaben sollen den Kunden<br />

helfen, sowohl unterschiedliche Angebote eines<br />

Anbieters als auch Angebote anderer Anbieter<br />

schnell miteinander vergleichen zu können. Sie<br />

sollen künftig nicht mehr „das Kleingedruckte<br />

studieren“ müssen, erläuterte JOCHEN HOMANN, Präsident<br />

der Bundesnetzagentur, die Neuregelung.<br />

[Quelle: Bundesnetzagentur]<br />

Zwangsbehandlung von Betreuten<br />

Eine Regelungslücke im Genehmigungsverfahren<br />

für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen<br />

von Personen, die selbst zu einer verantwortlichen<br />

Entscheidung nicht in der Lage sind, soll<br />

mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

geschlossen werden, der jetzt dem Bundestag<br />

zugegangen ist (vgl. BT-Drucks 18/11240). Die<br />

Lücke war durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 26.7.2016 (1 BvL 8/15, vgl.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 635/2016) offenbar geworden.<br />

Es geht, wie die Bundesregierung ausführt, um<br />

betreute Personen, „die einer ärztlichen Maßnahme mit<br />

natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie aufgrund<br />

einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder<br />

seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen<br />

Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser<br />

Einsicht handeln können“, die aber „ohne die medizinisch<br />

indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen<br />

Schaden erleiden oder sogar versterben“.<br />

Nach geltendem Recht kann der Betreuer eine<br />

solche Zwangsbehandlung nur im Rahmen einer<br />

freiheitsentziehenden Unterbringung, also in<br />

einer geschlossenen Anstalt, veranlassen. In den<br />

Fällen, in denen der Betreute nicht in der Lage<br />

oder willens ist, sich durch Flucht zu entziehen,<br />

eine freiheitsentziehende Unterbringung also<br />

nicht geboten ist, kann auch die notwendige<br />

270 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017

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