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Fach 17, Seite 1224<br />

Aufhebungsvertrag<br />

Arbeitsrecht<br />

oder Betriebsvereinbarungen. Hierbei handelt es sich um sog. unverzichtbare Ansprüche (vgl. § 4<br />

Abs. 4 TVG, § 77 Abs. 4 BetrVG).<br />

Hinweis:<br />

Von einer Ausgleichsklausel nicht erfasst werden ferner der gesetzliche Urlaubsanspruch, der Anspruch<br />

auf ein Zeugnis, auf die Arbeitspapiere und auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.<br />

3. Betriebliche Altersversorgung<br />

Angesichts ihrer hohen wirtschaftlichen Bedeutung sollte der Vereinbarung des Anspruchs bzw. der<br />

Anwartschaft des Arbeitnehmers auf seine betriebliche Altersversorgung im Aufhebungsvertrag<br />

ebenfalls mit großer Sorgfalt begegnet werden. Dabei ist zu unterscheiden:<br />

Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine unverfallbare Anwartschaft<br />

des Arbeitnehmers, so besteht an sich kein Regelungsbedarf. Gleichwohl können die Parteien<br />

hierzu im Aufhebungsvertrag Vereinbarungen treffen.<br />

Hinweis:<br />

Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bleiben nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

erhalten, sofern sie vertraglich oder gesetzlich unverfallbar sind. Eine gesetzlich unverfallbare<br />

Anwartschaft entsteht gem. § 1b Abs. 1 BetrAVG, wenn die Versorgungszusage nach Vollendung des<br />

25. Lebensjahres (ab dem 1.1.2018: des 21. Lebensjahres) und vor Eintritt des Versorgungsfalls mindestens<br />

fünf Jahre (ab dem 1.1.2018: mindestens drei Jahre) bestanden hat. Das bedeutet, dass der Anspruch beim<br />

Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Erreichen der Altersgrenze nicht ersatzlos wegfällt, sondern mit<br />

einem Teilwert, der mit der Beschäftigungsdauer ansteigt, aufrechterhalten bleibt.<br />

Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingegen eine unverfallbare Anwartschaft<br />

des Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersversorgung, können die Parteien hierüber nicht<br />

mehr frei verfügen. Unverfallbare Anwartschaften unterliegen generell einem Abfindungsverbot. Sie<br />

können nur in den engen Grenzen des § 3 BetrAVG abgefunden werden. Eine Übertragung von<br />

unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen ist nur unter den Voraussetzungen des § 4<br />

BetrAVG möglich.<br />

Schließlich sollte der Aufhebungsvertrag entsprechend § 4a BetrAVG und dem berechtigten Interesse<br />

des Arbeitnehmers auch die Verpflichtung des Arbeitgebers regeln, dem Arbeitnehmer zeitnah zu<br />

seinem Ausscheiden, eine schriftliche Auskunft über die genaue Höhe der unverfallbaren Anwartschaften<br />

zu erteilen. Auf diese Weise wird einem späteren Streit bzw. einer Fehlvorstellung der Parteien<br />

über diesen Punkt bzw. die Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Betriebsrente entgegengewirkt<br />

(vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.2.2015 – 12 Sa 68/14).<br />

Literaturhinweis:<br />

Zur Unverfallbarkeit von Anwartschaften s. LANGOHR-PLATO <strong>ZAP</strong>, F. 17, S. 1153 ff. und 1187 ff.<br />

4. Dienstwagen<br />

Auch wenn Fragen in Bezug auf die Zurverfügungstellung und Nutzung eines Dienstwagens üblicherweise<br />

bereits gesondert im Arbeitsvertrag oder einer eigenständigen Dienstwagenordnung geregelt werden,<br />

sollte im Aufhebungsvertrag aus Gründen der Klarstellung rechtssicher vereinbart werden, ob überhaupt<br />

und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Dienstwagen von dem Arbeitnehmer weiter genutzt<br />

werden darf. Dabei sind der Umfang der Nutzung, die Übernahme der mit ihr verbundenen Kosten, die<br />

Herausgabepflicht des Arbeitnehmers und etwaige Kauf- sowie Übereignungstatbestände festzulegen.<br />

Ist das Dienstfahrzeug dem Arbeitnehmer ausschließlich zu dienstlichen Zwecken überlassen, darf der<br />

Arbeitgeber jederzeit die Herausgabe des Dienstwagens verlangen. Der Dienstwagen ist insoweit<br />

312 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 15.3.2017

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