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40 VERMISCHTES BESTplus<br />
IST MEINE KÜNDIGUNGSFRIST RICHTIG BERECHNET?<br />
jedoch in keinem Fall unreflektiert hingenommen werden, denn<br />
das Gesetz spricht Klartext, wenn es sagt, dass dem Arbeitnehmer<br />
aus der Umwandlung eines Betriebs keine Nachteile entstehen<br />
dürfen.<br />
[Bp-mv]. Diese Frage ist eine von vielen, die sich Arbeitnehmer<br />
stellen, wenn sie eine Kündigung bekommen. Leider ist sie<br />
aber nicht ganz so einfach zu beantworten. Im Prinzip berechnet<br />
sich die Kündigungsfrist nach der Betriebszugehörigkeit.<br />
Wenn Sie also schon eine lange Zeit im selben Betrieb arbeiten,<br />
ist die Kündigungsfrist ebenfalls großzügig zu bemessen.<br />
Auch wenn Sie nicht direkt von einer Kündigung betroffen<br />
sind, der Betrieb, in dem Sie arbeiten aber gerade dabei ist,<br />
Untergesellschaften zu gründen oder vergleichbare Umwandlungen<br />
vorzunehmen, sollten Sie aufmerksam sein. Wenn man<br />
Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag vorlegt, müssen Sie diesen<br />
besonders gut durchlesen, bevor Sie ihn unterschreiben. Bedingen<br />
Sie sich Zeit aus und nehmen Sie ihn mit nach Hause. Sollten<br />
Sie unsicher sein, ob der Vertrag versteckte oder schwer<br />
verständliche Klauseln enthält, die ggf. zu Ihrem Nachteil ausgelegt<br />
werden könnten, lassen Sie den Vertrag am besten professionell<br />
prüfen. Sollte in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat<br />
existieren, ist dieser die erste Adresse, an die Sie sich wenden<br />
sollten. Dies gilt auch, falls Sie eine Kündigung bekommen<br />
haben.<br />
Generell gibt es gesetzliche Regelungen, die z.B. aussagen,<br />
dass 12 Jahre im selben Betrieb fünfmonatige Kündigungsfristen<br />
mit sich bringen. Bei 20 Jahren sind es sogar sieben Monate.<br />
Kündigungsfristen berechnen sich dabei immer zum Ende<br />
eines Kalendermonats. Bedenken Sie aber, dass in individuellen<br />
Arbeitsverträgen auch individuelle Kündigungsfristen vereinbart<br />
sein können.<br />
Keine Gültigkeit hat im Übrigen mittlerweile die früher gängige<br />
Praxis, dass Betriebszugehörigkeiten vor Vollendung des<br />
25. Lebensjahrs nicht mitberechnet werden. Dies wurde aus<br />
Gründen der Gleichberechtigung abgeschafft. Versucht Ihr Arbeitgeber<br />
also, sich auf diesen Paragrafen zu berufen, ist er im<br />
Unrecht.<br />
Was allerdings gerade in den letzten Jahren immer wieder beobachtet<br />
wird, ist die Ausgliederung kleinerer Betriebsteile in<br />
eine eigene Gesellschaft oder schlicht einen andern Unternehmensteil.<br />
Trifft das auf Ihren Betrieb zu, ist besondere Vorsicht<br />
geboten und die angegebene Kündigungsfrist sollte im Fall<br />
einer Kündigung genauestens überprüft werden. Gerne versuchen<br />
die entsprechenden Betriebe die Betriebszugehörigkeit<br />
auf den Zeitraum zu begrenzen, in denen der Arbeitnehmer bei<br />
dem neu gegründeten Unternehmen beschäftigt war. Dies sollte<br />
In letzterem Fall sollten Sie sich allerdings nicht zu viel Zeit<br />
lassen, denn die Frist, in der eine Kündigung wirksam mit einer<br />
Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann, beträgt drei<br />
Wochen ab Zugang der Kündigung. Es zählt also nicht das<br />
Datum, zu dem man Ihnen gekündigt hat, sondern einzig der<br />
Tag, an dem Sie die schriftliche Kündigung bekommen haben.<br />
Egal also, ob das Beendigungsdatum sieben Monate oder nur<br />
ein paar Wochen in der Zukunft liegt, sollten Sie sich unmittelbar<br />
nach Erhalt der Kündigung mit der Frage auseinandersetzen,<br />
ob Sie dagegen vorgehen möchten. Gerade für die<br />
Generation 50+ steht schlicht viel auf dem Spiel, wenn es um<br />
den Arbeitsplatz geht. Bedenken Sie also immer: Ein großer<br />
Teil der ausgesprochenen Kündigungen ist angreifbar!<br />
Rechtsanwalt Michael Voß<br />
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Maschmühlenweg 44 B<br />
37081 Göttingen, 05 51-5 03 68 75<br />
info@kuendigungsschutz-voss.de<br />
www.kuendigungsschutz-voss.de