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MAGAZIN<br />

ERBBAURECHT:<br />

DAS SOLLTEN IMMOBILENKÄUFER WISSEN<br />

Der Deutsche Erbbaurechtsverband e.V. wurde 2013 gegründet,<br />

um das Verständnis für das Erbbaurecht in Deutschland zu<br />

verbessern. „Sehr häufig setzen sogar Experten, Politiker und<br />

Journalisten immer noch Erbbaurecht und Erbpacht gleich“,<br />

sagt Dr. Matthias Nagel, der Geschäftsführer des Verbandes.<br />

„Dabei handelt es sich um grundverschiedene Konzepte. In Österreich<br />

und der Schweiz wird das Erbbaurecht schlicht als<br />

Baurecht bezeichnet. Das trifft den Grundgedanken besser als<br />

der deutsche Begriff. Erbpacht hingegen ist längst nicht mehr<br />

zeitgemäß und weckt zu Recht negative Assoziationen.“<br />

Neben dieser begrifflichen Schwierigkeit gibt es einige Irrtümer<br />

über das Erbbaurecht, die sich hartnäckig halten:<br />

Dr. Matthias Nagel, Geschäftsführer des<br />

Deutschen Erbbaurechtsverbands e.V.<br />

Die Bodenpreise steigen, die Banken haben immer strengere<br />

Vorgaben für die Vergabe von Immobilienkrediten. In<br />

dieser Situation ist für viele Menschen das Erbbaurecht eine<br />

gute – oder sogar die einzige – Alternative, um sich den Traum<br />

von den eigenen vier Wänden dennoch zu finanzieren. Denn:<br />

Beim Erbbaurecht ist das Eigentum am Haus getrennt vom Eigentum<br />

am Grundstück. Hiervon profitieren vor allem diejenigen<br />

Käufer, die bauen oder ein Haus kaufen möchten, aber nur<br />

eine vergleichsweise geringe Liquidität mitbringen oder die Liquidität<br />

für andere Investitionen benötigen. Denn bei der Finanzierung<br />

des Vorhabens fallen die Kosten für das Grundstück<br />

weg. Der Kredit, der aufgenommen werden muss, ist damit<br />

geringer. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der Wert<br />

des Grundstücks ist. Auch wenn nach dem Kauf der Immobilie<br />

noch etwas Geld übrig bleiben soll – zum Beispiel für die Renovierung<br />

oder einfach als Liquiditätsreserve – , kann es ein Vorteil<br />

sein, den Grundstückspreis nicht zahlen zu müssen.<br />

Dies ist einer der Gründe, warum das Erbbaurecht gerade eine<br />

Renaissance erlebt. Allerdings geraten dabei die Begriffe oft<br />

durcheinander: Noch immer wird Erbbaurecht häufig mit Erbpacht<br />

gleichgesetzt – was falsch ist. Denn die Erbpacht ist ein<br />

Instrument aus dem Mittelalter und seit Langem verboten. Der<br />

Deutsche Erbbaurechtsverband e.V. erklärt den Unterschied.<br />

Das deutsche Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) gilt seit 1919.<br />

Es ermöglicht die Trennung zwischen dem Eigentum an einem<br />

Städte und Gemeinden vergeben wieder mehr Erbbaurechte, um die Bildung<br />

von Wohneigentum zu ermöglichen und um Bodenspekulationen zu erschweren<br />

Grundstück und dem Eigentum an der darauf stehenden Immobilie.<br />

Wer also ein Erbbaurecht erwirbt, kauft kein Grundstück,<br />

sondern das Recht, das Grundstück wie sein eigenes zu<br />

nutzen und darauf zu bauen. Eigentümer des Gebäudes ist<br />

dann der Erbbaurechtsnehmer. Für dieses Recht bezahlt er einen<br />

Erbbauzins. Der Vorteil für den Erbbaurechtsgeber ist,<br />

dass er das Grundstück behält und sich langfristige Einnahmen<br />

sichert. Der Vorteil für den Erbbaurechtsnehmer besteht<br />

darin, dass er sich das Geld für den Grundstückskauf spart.<br />

Erbbaurechtsverträge laufen sehr lang – meist 60 bis 99 Jahre<br />

– und Erbbaurechtsnehmer haben nahezu dieselben Rechte<br />

wie Grundstückseigentümer.<br />

Erbbaurecht und Erbpacht: Was ist der Unterschied?<br />

Die Erbpacht hingegen ist in Deutschland längst gesetzlich<br />

verboten. Sie ist eine Form des mittelalterlichen Lehnswesens.<br />

Damals zahlte der Erbpächter dem Grundeigentümer – oder<br />

Lehnsherren – zunächst einen Preis für den Grund und Boden<br />

sowie die darauf stehenden Gebäude. Diese konnte er<br />

dann bewirtschaften und entrichtete dafür regelmäßig einen<br />

Erbzins in Form von Naturalien oder Geld. Dabei gehörten<br />

dem Pächter weder das Haus noch das Grundstück. Er hatte<br />

zahlreiche Pflichten gegenüber dem Lehnsherrn und musste<br />

das Lehen immer in einem guten Zustand halten. Andernfalls<br />

konnte der Grundeigentümer es ihm wieder entziehen.<br />

Irrtum 1: „Am Ende nehmen die mir das Haus weg.“<br />

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Erbbaurechtsverträge haben meistens sehr lange Laufzeiten<br />

von bis zu 99 Jahren. Dennoch haben viele Menschen Zweifel,<br />

ob das Erbbaurecht für sie infrage kommt. Sie fürchten, dass<br />

sie am Ende der Laufzeit mit leeren Händen dastehen könnten.<br />

Das ist nicht der Fall. Denn das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)<br />

gibt für das Ende des Erbbaurechts durch Ablauf der<br />

Zeit klare Regelungen vor. Demnach hat der Erbbaurechtsausgeber<br />

dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das<br />

Haus oder die Häuser, die auf dem Grundstück stehen, zu<br />

leisten. Die Höhe dieser Entschädigung und die Art der Zahlung<br />

können im Vorfeld vertraglich festgehalten werden. Üblicherweise<br />

liegt sie bei zwei Dritteln des Verkehrswertes des<br />

Gebäudes zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs.<br />

Doch häufig stellt sich die Frage nach einer Entschädigung<br />

gar nicht. Denn: „In der Praxis werden sehr viele Erbbaurechte<br />

verlängert. Schließlich haben die Grundstückseigentümer<br />

ebenfalls ein Interesse an stabilen Verhältnissen und<br />

langfristiger Planungssicherheit“, erklärt Matthias Nagel.<br />

„Dann verbleibt das Haus weiterhin im Eigentum des Erbbauberechtigten<br />

und das Erbbaurecht wird erneuert.“ Vorzeitige ➤<br />

Verwaltungs-GmbH des Stuttgarter<br />

Haus- und Grundbesitzervereins<br />

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Foto: Marcel Schauer - fotolia.com<br />

Foto: Deutscher Erbbaurechtsverband, Thomas Damm<br />

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