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MAGAZIN<br />
ERBBAURECHT:<br />
DAS SOLLTEN IMMOBILENKÄUFER WISSEN<br />
Der Deutsche Erbbaurechtsverband e.V. wurde 2013 gegründet,<br />
um das Verständnis für das Erbbaurecht in Deutschland zu<br />
verbessern. „Sehr häufig setzen sogar Experten, Politiker und<br />
Journalisten immer noch Erbbaurecht und Erbpacht gleich“,<br />
sagt Dr. Matthias Nagel, der Geschäftsführer des Verbandes.<br />
„Dabei handelt es sich um grundverschiedene Konzepte. In Österreich<br />
und der Schweiz wird das Erbbaurecht schlicht als<br />
Baurecht bezeichnet. Das trifft den Grundgedanken besser als<br />
der deutsche Begriff. Erbpacht hingegen ist längst nicht mehr<br />
zeitgemäß und weckt zu Recht negative Assoziationen.“<br />
Neben dieser begrifflichen Schwierigkeit gibt es einige Irrtümer<br />
über das Erbbaurecht, die sich hartnäckig halten:<br />
Dr. Matthias Nagel, Geschäftsführer des<br />
Deutschen Erbbaurechtsverbands e.V.<br />
Die Bodenpreise steigen, die Banken haben immer strengere<br />
Vorgaben für die Vergabe von Immobilienkrediten. In<br />
dieser Situation ist für viele Menschen das Erbbaurecht eine<br />
gute – oder sogar die einzige – Alternative, um sich den Traum<br />
von den eigenen vier Wänden dennoch zu finanzieren. Denn:<br />
Beim Erbbaurecht ist das Eigentum am Haus getrennt vom Eigentum<br />
am Grundstück. Hiervon profitieren vor allem diejenigen<br />
Käufer, die bauen oder ein Haus kaufen möchten, aber nur<br />
eine vergleichsweise geringe Liquidität mitbringen oder die Liquidität<br />
für andere Investitionen benötigen. Denn bei der Finanzierung<br />
des Vorhabens fallen die Kosten für das Grundstück<br />
weg. Der Kredit, der aufgenommen werden muss, ist damit<br />
geringer. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der Wert<br />
des Grundstücks ist. Auch wenn nach dem Kauf der Immobilie<br />
noch etwas Geld übrig bleiben soll – zum Beispiel für die Renovierung<br />
oder einfach als Liquiditätsreserve – , kann es ein Vorteil<br />
sein, den Grundstückspreis nicht zahlen zu müssen.<br />
Dies ist einer der Gründe, warum das Erbbaurecht gerade eine<br />
Renaissance erlebt. Allerdings geraten dabei die Begriffe oft<br />
durcheinander: Noch immer wird Erbbaurecht häufig mit Erbpacht<br />
gleichgesetzt – was falsch ist. Denn die Erbpacht ist ein<br />
Instrument aus dem Mittelalter und seit Langem verboten. Der<br />
Deutsche Erbbaurechtsverband e.V. erklärt den Unterschied.<br />
Das deutsche Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) gilt seit 1919.<br />
Es ermöglicht die Trennung zwischen dem Eigentum an einem<br />
Städte und Gemeinden vergeben wieder mehr Erbbaurechte, um die Bildung<br />
von Wohneigentum zu ermöglichen und um Bodenspekulationen zu erschweren<br />
Grundstück und dem Eigentum an der darauf stehenden Immobilie.<br />
Wer also ein Erbbaurecht erwirbt, kauft kein Grundstück,<br />
sondern das Recht, das Grundstück wie sein eigenes zu<br />
nutzen und darauf zu bauen. Eigentümer des Gebäudes ist<br />
dann der Erbbaurechtsnehmer. Für dieses Recht bezahlt er einen<br />
Erbbauzins. Der Vorteil für den Erbbaurechtsgeber ist,<br />
dass er das Grundstück behält und sich langfristige Einnahmen<br />
sichert. Der Vorteil für den Erbbaurechtsnehmer besteht<br />
darin, dass er sich das Geld für den Grundstückskauf spart.<br />
Erbbaurechtsverträge laufen sehr lang – meist 60 bis 99 Jahre<br />
– und Erbbaurechtsnehmer haben nahezu dieselben Rechte<br />
wie Grundstückseigentümer.<br />
Erbbaurecht und Erbpacht: Was ist der Unterschied?<br />
Die Erbpacht hingegen ist in Deutschland längst gesetzlich<br />
verboten. Sie ist eine Form des mittelalterlichen Lehnswesens.<br />
Damals zahlte der Erbpächter dem Grundeigentümer – oder<br />
Lehnsherren – zunächst einen Preis für den Grund und Boden<br />
sowie die darauf stehenden Gebäude. Diese konnte er<br />
dann bewirtschaften und entrichtete dafür regelmäßig einen<br />
Erbzins in Form von Naturalien oder Geld. Dabei gehörten<br />
dem Pächter weder das Haus noch das Grundstück. Er hatte<br />
zahlreiche Pflichten gegenüber dem Lehnsherrn und musste<br />
das Lehen immer in einem guten Zustand halten. Andernfalls<br />
konnte der Grundeigentümer es ihm wieder entziehen.<br />
Irrtum 1: „Am Ende nehmen die mir das Haus weg.“<br />
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Erbbaurechtsverträge haben meistens sehr lange Laufzeiten<br />
von bis zu 99 Jahren. Dennoch haben viele Menschen Zweifel,<br />
ob das Erbbaurecht für sie infrage kommt. Sie fürchten, dass<br />
sie am Ende der Laufzeit mit leeren Händen dastehen könnten.<br />
Das ist nicht der Fall. Denn das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)<br />
gibt für das Ende des Erbbaurechts durch Ablauf der<br />
Zeit klare Regelungen vor. Demnach hat der Erbbaurechtsausgeber<br />
dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das<br />
Haus oder die Häuser, die auf dem Grundstück stehen, zu<br />
leisten. Die Höhe dieser Entschädigung und die Art der Zahlung<br />
können im Vorfeld vertraglich festgehalten werden. Üblicherweise<br />
liegt sie bei zwei Dritteln des Verkehrswertes des<br />
Gebäudes zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs.<br />
Doch häufig stellt sich die Frage nach einer Entschädigung<br />
gar nicht. Denn: „In der Praxis werden sehr viele Erbbaurechte<br />
verlängert. Schließlich haben die Grundstückseigentümer<br />
ebenfalls ein Interesse an stabilen Verhältnissen und<br />
langfristiger Planungssicherheit“, erklärt Matthias Nagel.<br />
„Dann verbleibt das Haus weiterhin im Eigentum des Erbbauberechtigten<br />
und das Erbbaurecht wird erneuert.“ Vorzeitige ➤<br />
Verwaltungs-GmbH des Stuttgarter<br />
Haus- und Grundbesitzervereins<br />
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Foto: Marcel Schauer - fotolia.com<br />
Foto: Deutscher Erbbaurechtsverband, Thomas Damm<br />
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