09.06.2017 Aufrufe

der-Bergische-Unternehmer_0617

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

enverluste nach altem Recht nicht ausgeglichen<br />

werden konnten, sah eine<br />

Übergangsregelung einen Vortrag zur<br />

Verrechnung mit späteren (beliebigen)<br />

Veräußerungsgewinnen bei Kapitalvermögen<br />

vor. Diese Regelung war jedoch<br />

befristet und letztmals für 2013 anzuwenden.<br />

Sofern bis dahin keine ausreichenden Gewinne<br />

aus <strong>der</strong> Veräußerung von Kapitalvermögen<br />

angefallen waren, ist eine Verrechnung<br />

dieser sog. Altverluste nur<br />

noch mit Gewinnen aus (an<strong>der</strong>en) privaten<br />

Veräußerungsgeschäften (z. B.<br />

Grundstücken) möglich. Die Befristung<br />

dieser Vorschrift hält <strong>der</strong> Bundesfinanzhof<br />

für rechtmäßig, sodass eine Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Übergangsregelung nicht in<br />

Betracht kommt.<br />

Quelle: Rinke Treuhand<br />

Bonusprogramme <strong>der</strong><br />

Krankenkassen<br />

Die gesetzlichen Krankenversicherungen<br />

erstatten ihren Versicherten oftmals im<br />

Rahmen sogenannter Bonusprogramme<br />

für gesundheitsbewusstes Verhalten diverse<br />

Aufwendungen, die diese für Gesundheitspräventionskurse<br />

o<strong>der</strong> ähnliche<br />

Maßnahmen getragen haben. Die Finanzverwaltung<br />

hatte solche Leistungen im<br />

Regelfall als Beitragsrückerstattungen<br />

behandelt. Der Son<strong>der</strong>ausgabenabzug für<br />

die Krankenversicherungsbeiträge wurde<br />

entsprechend um die Bonuszahlungen<br />

gekürzt. Der Bundesfinanzhof (BFH)<br />

folgte <strong>der</strong> Auffassung des Finanzamtes<br />

allerdings nicht. Nach Auffassung des<br />

BFH handelt es sich bei solchen Kostenerstattungen<br />

um Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenkassen und nicht um Beitragsrückerstattungen<br />

(BFH vom<br />

1.6.2016 X R 17/15). Nach langer Übergangsfrist<br />

hat die Finanzverwaltung dieses<br />

Urteil nun anerkannt. Nach dem<br />

BMF-Schreiben vom 29.3.2017 (Az. A 3<br />

– S 0338/16/10004) erhalten Steuerpflichtige<br />

für Einkommensteuerbescheide<br />

ab 2010 Geld zurück.<br />

Voraussetzung ist, dass die Bescheide<br />

unter einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk<br />

ergangen sind bzw. <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige Einspruch eingelegt<br />

hat. Diese Bescheide sind anschließend<br />

für endgültig zu erklären. Die Festsetzungsfrist<br />

endet am 6.12.2018. In allen<br />

weiteren Fällen (es liegt kein Vorläufigkeitsvermerk<br />

vor), än<strong>der</strong>t die Finanzverwaltung<br />

von Amts wegen die Steuerbescheide<br />

in allen Kostenerstattungsfällen,<br />

in denen <strong>der</strong> gesetzliche Krankenversicherungsträger<br />

eine Mitteilung <strong>der</strong> Bonuszahlungen<br />

an die Finanzämter übermittelt<br />

hat. Korrigiert werden<br />

Einkommensteuerbescheide bis einschließlich<br />

2016. Letzteres allerdings<br />

nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass die<br />

vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht<br />

abgelaufen ist.<br />

Quelle: Bundesfinanzhof<br />

SEMINARE | COACHING | BERATUNG<br />

+49 202 2 54 50 06<br />

service@akademie-educate.de<br />

www.akademie-educate.de<br />

<strong>der</strong> <strong>Bergische</strong> <strong>Unternehmer</strong> 06|17 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!