bilan 2003 - Union Grand-Duc Adolphe
bilan 2003 - Union Grand-Duc Adolphe
bilan 2003 - Union Grand-Duc Adolphe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
DAS GESETZ ÜBER DIE GESELLSCHAFTEN<br />
OHNE GEWINNZWECK (A.S.B.L.)<br />
FEIERT SEIN 75. JUBILÄUM<br />
Im Bereich des Vereinswesens hierzulande gibt es wohl kein<br />
anderes Gesetz, das von derart umfassender tiefschürfender<br />
Bedeutung ist wie dasjenige über die Gesellschaften ohne<br />
Gewinnzweck, das das Datum vom 21. April 1928 trägt und<br />
somit am Ostermontag sein 75. Jubiläum feiern konnte.<br />
Auch wenn die bis in die letzten Einzelheiten führenden<br />
Bestimmungen des Gesetzes im Laufe der Jahre und<br />
Jahrzehnte in etwa verpufft sind und deshalb auch nicht mehr<br />
unbedingt nach Punkt und Komma beachtet werden, so stellt<br />
das Gesetz doch eine sehr bedeutungsvolle Grundlage einer<br />
jeden „association sans but lucratif“ dar.<br />
Das insgesamt 26 Artikel zählende Gesetz legt in seinem<br />
Artikel 1 fest, welcher Verein als „Gesellschaft ohne<br />
Gewinnzweck“ anzusehen ist. Er darf im ersten Sinne des<br />
Wortes - wie der Name es schon sagt - keine Geschäfte tätigen<br />
und auch keine materiellen Vorteile für seine Mitglieder<br />
herausschlagen wollen.<br />
Artikel 2 bestimmt in Einzelheiten, welche Einzelheiten in die<br />
Satzung eingeschrieben werden müssen, etwa die<br />
Bezeichnung, den Zweck, die Mindestzahl von drei<br />
Mitgliedern und den Sitz des Vereins, der sich in unserem<br />
Lande befinden muss. Aufgelistet sein müssen die<br />
Bedingungen zur Erlangung der Mitgliedschaft, die Rechte<br />
und Pflichten der Generalversammlung, die genaue Prozedur,<br />
nach der die Generalversammlung einzuberufen ist, die<br />
Modalitäten, nach denen die Vorstandsmitglieder bezeichnet<br />
werden, und ihre Rechte, der maximale Mitgliederbeitrag, die<br />
Prozedur, nach der die Konten geführt werden und nach der<br />
die Statuten umgeändert werden, die Verwendung des<br />
Kassenbestandes im Falle einer Auflösung.<br />
Artikel 3 legt fest, dass von dem Tage an, da Name, Vorname,<br />
Beruf und Adresse der Vereinsverantwortlichen im Memorial<br />
veröffentlicht sind, der Verein gemäß Artikel 9 des Gesetzes<br />
vom 10. August 1915 die „personnalité civile“ besitzt.<br />
Ein besonderes Augenmerk widmet das Gesetz der General-<br />
Neue Eintragungs-, Umänderungs- und Auflösungsprozedur<br />
einer «Asbl» (Gesellschaft ohne Gewinnzweck)<br />
beim Handelregister (Registre de Commerce et des<br />
Sociétés)<br />
Laut Gesetz vom 19. Dezember 2002 wurden die Modalitäten zur<br />
Neueintragung, Änderungseintragung oder Auflösung u.a. der<br />
«Associations sans but lucratif» (Asbl) beim Handelsregister genau<br />
festgelegt. Diesbezüglich sind Vordrucke auf Papier oder auf CD-<br />
Rom beim Handelsregister erhältlich. Im Voraus zu beachten ist, dass<br />
die Vordrucke ausschliesslich mit Schreibmaschine oder PC<br />
ausgefüllt werden müssen. Die Formulare auf CD-Rom können im<br />
PDF-Format heruntergeladen und ausgefüllt werden. Mit<br />
Handschrift ausgefüllte Formulare werden abgelehnt!<br />
Zur Orientierung, nachstehend die wichtigsten Informationen:<br />
A) NEUEINTRAGUNG (IMMATRICULATION)<br />
Jede «Asbl» ist aufgefordert sich beim Handelsregister mit folgenden<br />
Angaben einzutragen:<br />
Name des Vereins, Zweck, Dauer, genaue Anschrift des<br />
Vereinssitzes, Namen, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdaten und<br />
Adressen der Mitglieder des Vorstandes. Kosten: 20 Euro.<br />
B) ÄNDERUNGSEINTRAGUNG (MODIFICATION)<br />
Jede Neuerung in Bezug auf den Namen, die Rechtsform, den<br />
Zweck, die Dauer oder die Mitglieder des Vorstandes ist bei dem<br />
«Registre de Commerce et des Sociétés» an Hand der vorgenannten<br />
Formulare zu melden. Kosten: 15 Euro<br />
Die aktiven Mitglieder (Musikanten, Sänger) können in einer vom<br />
Vereinssekretär aufgestellten Liste mit folgenden Angaben<br />
communiqué<br />
Revue<br />
Musicale<br />
versammlung: Rechte und Pflichten, Einladung an sämtliche<br />
Mitglieder, Beschränkung auf die in der Tagesordnung festgelegten<br />
Punkte, Abänderung der Statuten, um nur diese zu<br />
erwähnen.<br />
Binnen Monatsfrist nach Veröffentlichung der Statuten musste<br />
der Verein ursprünglich dem Gericht die Liste der Mitglieder<br />
vorlegen und sie jedes Jahr aktualisiert einreichen. In der<br />
Zwischenzeit wurde das Gesetz jedoch durch das Gesetz vom<br />
4. März 1994 abgeändert. Darin heißt es, dass nunmehr auf<br />
diese alljährliche Verfügung verzichtet wurde: wenn die Liste<br />
der Mitglieder nicht ändert, genügt es, sie alle fünf Jahre beim<br />
„Registre de Commerce“ einzureichen. Falls der Verwaltungsrat<br />
personell umbesetzt wird, muss ebenfalls beim „Registre<br />
de Commerce“ ein sogenanntes „Formulaire de réquisition“<br />
angefragt und ausgefüllt zurückgeschickt werden.<br />
Auf jedem Schriftstück der „a.s.b.l.“ muss die Benennung<br />
„association sans but lucratif“ aufgedruckt sein.<br />
Die Gesellschaft ohne Gewinnzweck darf über keine weitere<br />
Immobilie verfügen als die, die zur Erfüllung ihrer Zielsetzung<br />
erforderlich ist. Eine Schenkung, unter einem durch<br />
ministeriellen Beschluss festgelegten Wert, darf ausschließlich<br />
durch einen großherzoglichen Beschluss angenommen<br />
werden.<br />
Genau festgelegt sind weiterhin die Prozedur und die<br />
Verwendung des Kassensaldos im Falle einer Auflösung der<br />
Gesellschaft.<br />
Wurden verschiedene dieser gesetzlichen Bestimmungen<br />
bezüglich der Veröffentlichung etwa der Mitgliederlisten nicht<br />
beachtet, so kann besagter Verein kein Gerichtsverfahren<br />
gegen Drittpersonen anstrengen; dies verhindert jedoch nicht,<br />
dass der Verein selbst bei Nichtbeachtung der Bestimmungen<br />
trotzdem angeklagt werden kann.<br />
Allein schon aus dieser Kurzfassung der wichtigsten<br />
gesetzlichen Verfügungen ist die Bedeutung dieses Gesetzes<br />
für die betroffenen Vereine ersichtlich. Solche Gesellschaften,<br />
die das Statut der „a.s.b.l.“ noch nicht besitzen, täten gut<br />
daran, sich beraten zu lassen, ob dieser Schritt gegebenenfalls<br />
nicht im Interesse des Vereins wäre.<br />
Roby ZENNER<br />
zusammengefasst werden: Namen, Vornamen, Geburtsorte und<br />
Geburtsdaten sowie die genauen Anschriften. Ausschliesslich diese<br />
Liste mit eventuell dem Finanzbericht darf per Post an das<br />
Handelsregister weitergeleitet werden, da es sich lediglich um ein<br />
«Dépot» handelt.<br />
C) AUFLÖSUNG (DISSOLUTION)<br />
Im Falle einer befristeten oder definitiven Auflösung des Vereins ist<br />
beim Handelsregister das diesbezügliche Formular anzufordern und<br />
auf Schreibmaschine oder PC auszufüllen. Kosten: 20 Euro<br />
D) ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
Die ausgefüllten Formulare müssen in zweifacher Ausführung<br />
angefertigt sein und die Originalunterschriften des Präsidenten und /<br />
oder des Sekretärs tragen (1 Original, 1 Kopie). Bei einer<br />
Neueintragung sind die Statuten in dreifacher Ausführung beizulegen.<br />
Für die unter A), B1) und C) aufgeführten Fälle muss ein<br />
Vereinsverantwortlicher, mit den erforderlichen Unterlagen, an einer<br />
der beiden Adressen persönlich vorstellig werden:<br />
RCSL - Bureaux et Guichets de Luxembourg, Mme Vanessa Kempa<br />
145, rue de Muhlenbach, Luxembourg-Eich,<br />
Tel: 26 428-1, Fax: 26 42 85 55<br />
RSCL - Bureaux et Guichets de Diekirch<br />
Palais de Justice, Place Guillaume, Diekirch<br />
Tel: 26 80 37 60 / Fax: 26 80 37 61<br />
Weitere Einzelheiten unter folgender Internet-Adresse: www.rcsl.lu<br />
Auch das UGDA-Verbandssekretariat steht für zusätzliche<br />
Informationen zur Verfügung (Tel: 46.25.36-23).<br />
Christian ROYER<br />
41