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bilan 2003 - Union Grand-Duc Adolphe

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DAS GESETZ ÜBER DIE GESELLSCHAFTEN<br />

OHNE GEWINNZWECK (A.S.B.L.)<br />

FEIERT SEIN 75. JUBILÄUM<br />

Im Bereich des Vereinswesens hierzulande gibt es wohl kein<br />

anderes Gesetz, das von derart umfassender tiefschürfender<br />

Bedeutung ist wie dasjenige über die Gesellschaften ohne<br />

Gewinnzweck, das das Datum vom 21. April 1928 trägt und<br />

somit am Ostermontag sein 75. Jubiläum feiern konnte.<br />

Auch wenn die bis in die letzten Einzelheiten führenden<br />

Bestimmungen des Gesetzes im Laufe der Jahre und<br />

Jahrzehnte in etwa verpufft sind und deshalb auch nicht mehr<br />

unbedingt nach Punkt und Komma beachtet werden, so stellt<br />

das Gesetz doch eine sehr bedeutungsvolle Grundlage einer<br />

jeden „association sans but lucratif“ dar.<br />

Das insgesamt 26 Artikel zählende Gesetz legt in seinem<br />

Artikel 1 fest, welcher Verein als „Gesellschaft ohne<br />

Gewinnzweck“ anzusehen ist. Er darf im ersten Sinne des<br />

Wortes - wie der Name es schon sagt - keine Geschäfte tätigen<br />

und auch keine materiellen Vorteile für seine Mitglieder<br />

herausschlagen wollen.<br />

Artikel 2 bestimmt in Einzelheiten, welche Einzelheiten in die<br />

Satzung eingeschrieben werden müssen, etwa die<br />

Bezeichnung, den Zweck, die Mindestzahl von drei<br />

Mitgliedern und den Sitz des Vereins, der sich in unserem<br />

Lande befinden muss. Aufgelistet sein müssen die<br />

Bedingungen zur Erlangung der Mitgliedschaft, die Rechte<br />

und Pflichten der Generalversammlung, die genaue Prozedur,<br />

nach der die Generalversammlung einzuberufen ist, die<br />

Modalitäten, nach denen die Vorstandsmitglieder bezeichnet<br />

werden, und ihre Rechte, der maximale Mitgliederbeitrag, die<br />

Prozedur, nach der die Konten geführt werden und nach der<br />

die Statuten umgeändert werden, die Verwendung des<br />

Kassenbestandes im Falle einer Auflösung.<br />

Artikel 3 legt fest, dass von dem Tage an, da Name, Vorname,<br />

Beruf und Adresse der Vereinsverantwortlichen im Memorial<br />

veröffentlicht sind, der Verein gemäß Artikel 9 des Gesetzes<br />

vom 10. August 1915 die „personnalité civile“ besitzt.<br />

Ein besonderes Augenmerk widmet das Gesetz der General-<br />

Neue Eintragungs-, Umänderungs- und Auflösungsprozedur<br />

einer «Asbl» (Gesellschaft ohne Gewinnzweck)<br />

beim Handelregister (Registre de Commerce et des<br />

Sociétés)<br />

Laut Gesetz vom 19. Dezember 2002 wurden die Modalitäten zur<br />

Neueintragung, Änderungseintragung oder Auflösung u.a. der<br />

«Associations sans but lucratif» (Asbl) beim Handelsregister genau<br />

festgelegt. Diesbezüglich sind Vordrucke auf Papier oder auf CD-<br />

Rom beim Handelsregister erhältlich. Im Voraus zu beachten ist, dass<br />

die Vordrucke ausschliesslich mit Schreibmaschine oder PC<br />

ausgefüllt werden müssen. Die Formulare auf CD-Rom können im<br />

PDF-Format heruntergeladen und ausgefüllt werden. Mit<br />

Handschrift ausgefüllte Formulare werden abgelehnt!<br />

Zur Orientierung, nachstehend die wichtigsten Informationen:<br />

A) NEUEINTRAGUNG (IMMATRICULATION)<br />

Jede «Asbl» ist aufgefordert sich beim Handelsregister mit folgenden<br />

Angaben einzutragen:<br />

Name des Vereins, Zweck, Dauer, genaue Anschrift des<br />

Vereinssitzes, Namen, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdaten und<br />

Adressen der Mitglieder des Vorstandes. Kosten: 20 Euro.<br />

B) ÄNDERUNGSEINTRAGUNG (MODIFICATION)<br />

Jede Neuerung in Bezug auf den Namen, die Rechtsform, den<br />

Zweck, die Dauer oder die Mitglieder des Vorstandes ist bei dem<br />

«Registre de Commerce et des Sociétés» an Hand der vorgenannten<br />

Formulare zu melden. Kosten: 15 Euro<br />

Die aktiven Mitglieder (Musikanten, Sänger) können in einer vom<br />

Vereinssekretär aufgestellten Liste mit folgenden Angaben<br />

communiqué<br />

Revue<br />

Musicale<br />

versammlung: Rechte und Pflichten, Einladung an sämtliche<br />

Mitglieder, Beschränkung auf die in der Tagesordnung festgelegten<br />

Punkte, Abänderung der Statuten, um nur diese zu<br />

erwähnen.<br />

Binnen Monatsfrist nach Veröffentlichung der Statuten musste<br />

der Verein ursprünglich dem Gericht die Liste der Mitglieder<br />

vorlegen und sie jedes Jahr aktualisiert einreichen. In der<br />

Zwischenzeit wurde das Gesetz jedoch durch das Gesetz vom<br />

4. März 1994 abgeändert. Darin heißt es, dass nunmehr auf<br />

diese alljährliche Verfügung verzichtet wurde: wenn die Liste<br />

der Mitglieder nicht ändert, genügt es, sie alle fünf Jahre beim<br />

„Registre de Commerce“ einzureichen. Falls der Verwaltungsrat<br />

personell umbesetzt wird, muss ebenfalls beim „Registre<br />

de Commerce“ ein sogenanntes „Formulaire de réquisition“<br />

angefragt und ausgefüllt zurückgeschickt werden.<br />

Auf jedem Schriftstück der „a.s.b.l.“ muss die Benennung<br />

„association sans but lucratif“ aufgedruckt sein.<br />

Die Gesellschaft ohne Gewinnzweck darf über keine weitere<br />

Immobilie verfügen als die, die zur Erfüllung ihrer Zielsetzung<br />

erforderlich ist. Eine Schenkung, unter einem durch<br />

ministeriellen Beschluss festgelegten Wert, darf ausschließlich<br />

durch einen großherzoglichen Beschluss angenommen<br />

werden.<br />

Genau festgelegt sind weiterhin die Prozedur und die<br />

Verwendung des Kassensaldos im Falle einer Auflösung der<br />

Gesellschaft.<br />

Wurden verschiedene dieser gesetzlichen Bestimmungen<br />

bezüglich der Veröffentlichung etwa der Mitgliederlisten nicht<br />

beachtet, so kann besagter Verein kein Gerichtsverfahren<br />

gegen Drittpersonen anstrengen; dies verhindert jedoch nicht,<br />

dass der Verein selbst bei Nichtbeachtung der Bestimmungen<br />

trotzdem angeklagt werden kann.<br />

Allein schon aus dieser Kurzfassung der wichtigsten<br />

gesetzlichen Verfügungen ist die Bedeutung dieses Gesetzes<br />

für die betroffenen Vereine ersichtlich. Solche Gesellschaften,<br />

die das Statut der „a.s.b.l.“ noch nicht besitzen, täten gut<br />

daran, sich beraten zu lassen, ob dieser Schritt gegebenenfalls<br />

nicht im Interesse des Vereins wäre.<br />

Roby ZENNER<br />

zusammengefasst werden: Namen, Vornamen, Geburtsorte und<br />

Geburtsdaten sowie die genauen Anschriften. Ausschliesslich diese<br />

Liste mit eventuell dem Finanzbericht darf per Post an das<br />

Handelsregister weitergeleitet werden, da es sich lediglich um ein<br />

«Dépot» handelt.<br />

C) AUFLÖSUNG (DISSOLUTION)<br />

Im Falle einer befristeten oder definitiven Auflösung des Vereins ist<br />

beim Handelsregister das diesbezügliche Formular anzufordern und<br />

auf Schreibmaschine oder PC auszufüllen. Kosten: 20 Euro<br />

D) ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

Die ausgefüllten Formulare müssen in zweifacher Ausführung<br />

angefertigt sein und die Originalunterschriften des Präsidenten und /<br />

oder des Sekretärs tragen (1 Original, 1 Kopie). Bei einer<br />

Neueintragung sind die Statuten in dreifacher Ausführung beizulegen.<br />

Für die unter A), B1) und C) aufgeführten Fälle muss ein<br />

Vereinsverantwortlicher, mit den erforderlichen Unterlagen, an einer<br />

der beiden Adressen persönlich vorstellig werden:<br />

RCSL - Bureaux et Guichets de Luxembourg, Mme Vanessa Kempa<br />

145, rue de Muhlenbach, Luxembourg-Eich,<br />

Tel: 26 428-1, Fax: 26 42 85 55<br />

RSCL - Bureaux et Guichets de Diekirch<br />

Palais de Justice, Place Guillaume, Diekirch<br />

Tel: 26 80 37 60 / Fax: 26 80 37 61<br />

Weitere Einzelheiten unter folgender Internet-Adresse: www.rcsl.lu<br />

Auch das UGDA-Verbandssekretariat steht für zusätzliche<br />

Informationen zur Verfügung (Tel: 46.25.36-23).<br />

Christian ROYER<br />

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